Endlich eine Verbesserung für entführte Kinder?

31 August 2010 par fso

“Kleine Zwischenbilanz über die Umsetzung des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung (BG-KKE) : (…) Das Gesetz selbst, seine Bestimmungen und seine Struktur bilden ein ausgezeichnetes Werkzeug, um Kindesentführungen endlich unter dem vorrangigen Aspekt des Kindswohls zu bearbeiten. Doch gibt es grosse Fragen auf der Ebene der Anwendung. Hier ist die Bilanz zwangsläufig nuancierter. (…) Nach diesem ersten Jahr können wir sagen, dass das BG-KKE in die richtige Richtung geht, aber dass noch sehr viel zu tun bleibt, wenn wir wollen, dass sich die Situation für entführte Kinder in Zukunft tatsächlich verbessern soll. “

Leitartikel von Herrn Stephan Auerbach, Verantwortlicher des sozial-juristischen Sektors, Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes (SSI).

Seit der Einführung des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) ist nun etwas mehr als ein Jahr vergangen.[1] Wir sollten also eine erste Zwischenbilanz ziehen und uns fragen, ob eine Verbesserung für die durch einen Elternteil entführten Kinder feststellbar ist. Eine solche Verbesserung –  und damit eine bessere Berücksichtigung der Interessen des Kindes – waren ja das Hauptziel des neuen Gesetzes. Denn in der Vergangenheit führte die Anwendung des Haager Übereinkommens von 1980 über internationale Kindesentführung durch die Schweizer Behörden regelmässig zu absurden Situationen und zu echten menschlichen Dramen mit Kindern als den Hauptleidtragenden.[2]

Einschränkend muss zunächst gesagt werden, dass das neue Gesetz nur für die Fälle von entführten Kindern gilt, welche aus einem von 82 Staaten, welche das Haager Übereinkommen ratifiziert haben, in die Schweiz entführt wurden. In der Botschaft des Bundesrates wurde zwar die Möglichkeit ausdrücklich erwähnt, das BG-KKE ebenfalls auf Fälle aus Nicht-Haager-Staaten und bei Entführungen ins Ausland anzuwenden. Diese Möglichkeit ist jedoch bis heute nicht wirklich in die Praxis umgesetzt worden.

Welche Bilanz können wir nach einem Jahr Anwendung des BG-KKE ziehen, unter Berücksichtigung dieser ersten wichtigen Einschränkung? Das Gesetz begründet sechs Hauptneuheiten, deren reale Auswirkungen ich im Lichte unserer Erfahrung bei der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes (SSI) im Folgenden kurz anschauen möchte. Es sind dies die folgenden Neuerungen:

1)    Die Schaffung eines interdisziplinären Expertennetzwerks, um die Behörden bei der Gesetzesanwendung zu unterstützen

2)    Der systematische Einsatz von Mediation

3)    Die Ernennung eines Kindsvertreters (« Kinderanwalt »)[3]

4)    Die Anhörung des Kindes durch einen Richter

5)    Die Evaluation der Bedingungen bei einer eventuellen Rückkehr des Kindes

6)    Die Bestimmung einer kantonalen Vollzugsbehörde für die Rückführung.

Sagen wir es von Beginn weg: Das Gesetz selbst, seine Bestimmungen und seine Struktur bilden ein ausgezeichnetes Werkzeug, um Kindesentführungen endlich unter dem vorrangigen Aspekt des Kindswohls zu bearbeiten. Doch gibt es grosse Fragen auf der Ebene der Anwendung. Hier ist die Bilanz zwangsläufig nuancierter und sollte mit Blick auf die sechs oben erwähnten Neuerungen detaillierter erfolgen. Versuchen wir also eine kurze Auswertung, Punkt für Punkt.

1)    Expertennetzwerk: Das Bundesamt für Justiz hat den SSI beauftragt, ein Expertennetzwerk einzurichten, welches sich aus Mediatoren, Kindsvertretern, aber auch aus unabhängigen zusätzlichen « ad hoc » Experten zusammensetzen sollte. Die vom SSI entwickelte Vision ist diejenige einer echten Arbeit im Netzwerk, welche alle Intervenierenden verbindet, und im Falle von besonders schwierigen Situationen auf ein spezielles « care team » zurückgreifen kann. Im Verlauf dieses ersten Jahres haben wir festgestellt, dass sich eine solche Netzwerkarbeit nicht ohne Schwierigkeiten aufbaut und dass sehr viel Willen und Zeit erforderlich sind, damit sich ein solches Netzwerk als funktionsfähig und wirksam erweisen kann. Ab Januar 2011 wird insofern eine Änderung eintreten, als die Koordination des Expertennetzwerks fortan vom Bundesamt für Justiz selbst übernommen werden soll. Die Zukunft wird uns weisen, unter welcher konkreten Organisationsform dieses Netzwerk den entführten Kindern den grössten Nutzen bringt.

2)    Mediation: In etwa zehn Fällen wurde der SSI in Anwendung des BG-KKE beauftragt, eine Mediation aufzugleisen und durchzuführen. Vor der eigentlichen Mediation muss eine besonders zeitintensive, viel Fingerspitzengefühl erforderliche Vorarbeit geleistet werden. Es müssen vertiefende Gespräche mit den Eltern und ihren Anwälten über die Zweckmässigkeit und die Bedeutung der Mediation für das Kind durchgeführt werden, und man muss die Eltern für ein solches Vorgehen sensibilisieren. Diese Prämediation genannte Arbeit ist eine entscheidende Etappe, aber – leider! – ist sie bei der Behandlung eines Entführungsfalls kaum sichtbar.

In einem Drittel der von uns während der vergangenen zwölf Monate behandelten Fälle konnten wir aus verschiedenen Gründen (Ablehnung seitens eines Elternteils, schon laufendes Gerichtsverfahren, etc.) keine Mediation einleiten. Was die verbleibenden zwei Drittel betrifft, so konnten wir intensive Mediationssitzungen (oft an Wochenenden) organisieren; dies mithilfe von speziell in internationaler Familienmediation ausgebildeten Mediatorinnen. Dazu musste nota bene der im Ausland wohnhafte Elternteil in die Schweiz reisen. In der Hälfte aller behandelten Fälle konnte eine Mediationsvereinbarung zwischen den Eltern erreicht werden, während die Mediation für die andere Hälfte zu keiner Schlussvereinbarung führte. Doch auch wo keine eigentliche Einigung zustande kam, konnten wir immerhin feststellen, dass sich die Kommunikation zwischen den Eltern im Verlaufe der Sitzungen wesentlich verbessert hat. Dies zeigt deutlich, wie wichtig die Mediation für die betroffenen Kinder wie auch für das weitere Gerichtsverfahren ist, das dadurch erheblich erleichtert wird.

3)    Kindsvertreter: Kindsbeistände, welche das Kind treffen und dem Richter Bericht erstatten, werden jetzt von Gesetzes wegen ernannt. Dies bringt einen wesentlichen Fortschritt, da das Kind nunmehr eine eigenständige Stellung im Verfahren unabhängig von seinen Eltern einnimmt; so kommt seine eigene Stimme zur Geltung. Wir haben hingegen festgestellt, dass die Beistände oft auf ziemlich isolierte Art arbeiten müssen und dass dem Wort des Kindes im Verfahren nach wie vor zu wenig Gewicht beigemessen wird. Das Fehlen eines wirklich interaktiven Expertennetzwerks macht sich hier stark spürbar und scheint das Potential der Kindsvertretung eindeutig zu begrenzen.

4)    4 bis 6 ) Wir haben vorläufig wenig Rückmeldungen zu diesen Punkten (Anhörung des Kindes, Evaluation der Rückkehrbedingungen, kantonale Vollzugsbehörde für Rückführungen), die unter die ausschliessliche Verantwortung der Richter und Kantone fallen. Die Praxis variiert enorm von einem Richter und Kanton zum anderen und die Gerichte und Kantone sind noch wenig über das neue Gesetz und seine Ziele informiert. Das Durchführen von Tagungen oder Weiterbildungsseminaren könnte in diesem Zusammenhang einen echten Erfahrungsaustausch sowie die Identifikation von “best practice“ ermöglichen. Dies scheint uns zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Priorität zu sein.

Zusammenfassend konnten wir feststellen, dass mit einem grossen Aufwand von Zeit und Energie die neuen im BG-KKE enthaltenen rechtlichen Bestimmungen – und insbesondere die Mediation – es tatsächlich ermöglicht haben, angemessene Lösungen für einzelne Entführungsfälle zu finden. Doch es handelt sich vorerst noch um viel zu wenige Fälle. Damit diese kleinen Erfolge zahlreicher werden können, muss in Zukunft eine beträchtliche Informations- und Weiterbildungsarbeit für alle Akteure geleistet werden. Zudem ist es von zentraler Bedeutung, dass alle Akteure von Verfahrensbeginn weg mit einem mediationsorientierten Ansatz arbeiten, d.h. sobald das Rückführungsverfahren eröffnet ist. Dazu braucht es genügend Personal-Ressourcen sowie einen starken Wille zur Koordination dieser Entführungsfälle. Die vom BG-KKE geforderte Stelle zur Koordinierung des Expertennetzwerks spielt sicherlich eine Schlüsselrolle in diesem Dispositiv und ist die verantwortliche Hauptakteurin, die sicherstellen muss, dass die Interessen des Kindes endlich berücksichtigt werden.

Nach diesem ersten Jahr können wir sagen, dass das BG-KKE in die richtige Richtung geht, aber dass noch sehr viel zu tun bleibt, wenn wir wollen, dass sich die Situation für entführte Kinder in Zukunft tatsächlich verbessern soll.


[1] Das BG-KKE ist am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Siehe den Text unter: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c211_222_32.html

[2] Dazu und zu einem ersten Gesetzesüberblick siehe den früheren Artikel des SSI unter Enlèvements d’enfants : une nouvelle loi pour remettre l’enfant au centre de la procédure, 17.08.2009.

[3] Das BG-KKE ist das erste eidgenössische Gesetz, welches in Zivilfragen die Mediation und die Ernennung eines Kindsvertreters verpflichtend einführt.

Die Prostitution der Minderjährigen von 16 bis 18 Jahren

24 August 2010 par fso

Prostitution hat zahlreiche Folgen, die oft wenig berücksichtigt werden.
Leitartikel von Frau Claire Neville, Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg und Praktikantin im Internationalen Instituts der Rechte des Kindes (IDE)

1. Der aktuelle Stand
Prostitution hat zahlreiche Folgen, die oft wenig berücksichtigt werden: Verachtung der Persönlichkeit, Verweigerung der eigenen Wünsche, Unkenntnis der eigenen menschlichen Identität, Gleichstellung mit einem völlig unterworfenen sexuellen Objekt, ohne das ernste Risiko der Übertragung sexuell übertragbarer Krankheiten mitzuzählen. Es handelt sich um eine permanente Verletzung der körperlichen und geistigen Integrität der prostituierten Personen, ob sie nun « willig » sind oder nicht, wie es das Fakultativprotokoll an die KRK (Vereinte Nationen 2000) bestimmt. Selbst beim Fehlen körperlicher Gewalt haben die Untersuchungen gezeigt, dass die Ausübung von unpersönlichem und wiederholtem, von Gefühlen getrenntem Geschlechtsverkehr, bei diesen Menschen zu einer Desensibilisierung gegenüber ihrem Körper und ihren Emotionen führt; ein schizophrenes Phänomen, welches Depressionen und Selbstmordgedanken begünstigt.

Nun, die sexuelle Volljährigkeit ist in der Schweiz bei 16 Jahren festgesetzt. Ab diesem Alter dürfen Jugendliche ihre Erscheinung legal zu pornographischen Zwecken gebrauchen und sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung anbieten. Die Prostitution von Minderjährigen ist also ab dem vollendeten 16. Altersjahr erlaubt, unter der Bedingung dass „[k]ein Dritter die Notlage der Person, die die Prostitution ausübe [ausnütze], und es kein Fall der Förderung von Prostitution vorliege“ (vgl. Art. 187, 193 und 195 StGB). Die Freier von über 16-jährigen Prostituierten machen sich nicht strafbar. Die Schweiz ist somit eines der wenigen europäischen Länder, welches den unter 18-Jährigen die Prostitution mitsamt den auf körperlicher und seelischer Ebene verheerenden Folgen, die dies auf noch so junge Mädchen haben kann, erlaubt. Ihr Beitritt zur Konvention des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch müsste diesen Zustand ändern und eine juristische Lücke füllen, die schon seit mehreren Jahren kritisiert wird.

2. Die Konvention

Der Bundesrat hat also der am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Konvention des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch zugestimmt. Es ist allerdings erstaunlich, dass parlamentarische Interventionen von Nöten sind, wo doch die Schweiz bereits andere Konventionen und Protokolle zu diesem Thema unterzeichnet und ratifiziert hat. Diese internationalen Texte sind die Kinderrechtskonvention (KRK) und das Fakultativprotokoll dieser Konvention über den Kinderhandel, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie. Die Schweiz ist also schon durch ihre internationalen Verpflichtungen gebunden. Zitieren wir,  insbesondere, Artikel 34 der KRK, durch welchen sich der Staat verpflichtet, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Artikel 2 des Protokolls geht noch weiter, indem es die Kinderprostitution als die Benutzung eines Kindes in sexuellen Aktivitäten gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung bezeichnet und Artikel 3, der den Mitgliedstaaten vorschreibt, das Angebot, die Beschaffung, die Besorgung oder die Bereitstellung eines Kindes zum Zwecke der Kinderprostitution strafbar zu machen. Diese Artikel schreiben schon den die Konvention ratifiziert habenden Staaten, darunter die Schweiz, vor, die Personen strafbar zu machen, die sexuelle Dienstleistungen von Kinder unter 18 Jahren kaufen.
Die Konvention des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch ist der erste internationale Text, welcher en bloc alle Formen sexuellen Missbrauchs gegen Minderjährige ahndet. Er zwingt alle Mitgliedstaaten dazu, alle Handlungen sexuellen Missbrauchs, der Prostitution, der Pornographie und der Teilnahme an pornographische Vorstellungen zu bestrafen.

Zusätzlich zur Liste der angestrebten Zuwiderhandlungen, beinhaltet die Konvention Dispositionen betreffend die Prävention, den Schutz der Opfer und die Interventionsprogramme, deren Anwendung teilweise, ja ausschliesslich der Zuständigkeit der Kantone unterliegen wird. Im Verlauf einer im vergangenen Jahr durchgeführten Anhörung, haben sich diese einstimmig zugunsten der Konventionsunterzeichnung geäussert.

Von den 47 Mitgliedern des Europarates ist die Schweiz der 39. Staat. Der diesen Text unterzeichnet hat. Von den 39 unterzeichnenden Staaten haben ihn bis heute nur fünf ratifiziert.

3. Die Umsetzung der Konvention
Die Konvention geht noch weiter als die in der Schweiz geltenden strafrechtlichen Bestimmungen; im dem Sinne, dass sie den vom Strafgesetzbuch (StGB) garantierten Schutz für Jugendliche von 16 bis 18 Jahren für gewisse Vergehen erweitert. Gesetzliche Anpassungen werden folglich von Nöten sein. Sie werden es insbesondere erlauben jene Personen als strafbar zu bezeichnen, welche sexuelle Dienstleistungen von Menschen im Alter von 16 bis 18 Jahren kaufen, oder welche Minderjährige in Szene setzende Pornographie verbrauchen.

Dieser Artikel ist am 05.08.2010 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes (IDE) erschienen.

Jugendliche und Gewalt – Nationales Präventionsprogramm

10 August 2010 par fso

Leitartikel von Frau Claire Neville, Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg und Praktikantin im Internationalen Instituts der Rechte des Kindes (IDE)

Jugendgewalt und ihre Entwicklung
Jugendgewalt ist nicht ein neues Phänomen; in letzter Zeit allerdings, breitet sich das Gefühl des Gewaltmechanismus insbesondere bei den Jugendlichen aus. Ist dies tatsächlich der Fall? Die Meinungen gehen auseinander. Dieser Eindruck wird unter anderem durch gewisse Medien hervorgerufen, die in ihrer Vorstellung der Tatsachen welche Jugendliche und Gewalt verbinden die Tendenz haben, dieses Gefühl einer unkontrollierten Zunahme der jugendlichen Gewalt zu geben. Es ist jedoch nötig, gewisse Gegebenheiten zu präzisieren, die diesem Eindruck auf eindrückliche Art widersprechen.

„Ja, die Gewalttaten gegen Personen, welche von Jugendlichen begangen wurden, haben in der Schweiz in den letzten 10 Jahren zugenommen; es haben jedoch nur die Delikte zugenommen, gegen welche Klage erhoben wurde, also die von geringer Schwere!!
Die Jugendgewalt hat in der Schweiz während diesen letzten 10 Jahren zugenommen, doch man muss ebenfalls die Tatsache berücksichtigen, dass die Zahl der in der Schweiz lebenden Minderjährigen währen dieser Zeitspanne ebenfalls zugenommen hat.
Nein, die Kriminalität ist nicht das schwerwiegendste soziale Problem, das durch die Jugend in der Schweiz besteht! Nur 0.2% der Minderjährigen werden wegen Gewalttaten bestraft.
Und schliesslich, nein, während diesen letzten 10 Jahren ist es nicht die Kriminalität der ausländischen Minderjährigen, die am meisten zugenommen hat, sondern es sind wohl die Urteile welche die jungen Schweizer betreffen, die am meisten zugenommen haben und dies einschliesslich den Gewalttaten!“ (Nicolas Queloz)

Welches Ausmass das Phänomen auch hat, die Jugendgewalt ist dennoch besorgniserregend: ein gewalttätiges Verhalten schadet nicht nur den Opfern, sondern auch der Gesellschaft und seinem jungen Täter. Alle betroffenen Personen haben ein Interesse daran, dass Massnahmen ergriffen werden, damit diese Verhaltensweisen verhindert werden.
Dies ist der Grund warum die Regierung  in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Städten und den Gemeinden beschlossen hat das nationale Programm der Prävention und Bekämpfung der Jugendgewalt zu lancieren.

Das Programm
Das Programm zielt insbesondere darauf ab, die Risikofaktoren der Jugendgewalt zu vermindern, den Schutz zu verstärken und die bestehenden Strukturen anzupassen. Die Massnahmen werden sich aus einer vertieften Bestandesaufnahme ergeben und werden die Jugendlichen ab ihrer frühesten Kindheit betreffen.

Die Aktivitäten werden sich auf zwei Hauptfunktionsebenen verteilen, Voneinander lernen und Kenntnisse übermitteln, und auf einer mehr theoretischen Ebene, Die Koordination zwischen Prävention, Intervention und Bestrafung verbessern. Diese drei Ebenen sind nicht unabhängig voneinander, sondern überschneiden sich in verschiedenen Punkten. Das Programm wird durch ein Bewertungsprotokoll abgeschlossen, das dem Bundesrat bestimmt ist.
Um diese Massnahmen zu finanzieren, wird der Bund etwa 4 Millionen Franken ausgeben. Die restlichen noch nicht bezifferten Kosten, werden den Kantonen und den Gemeinden übernommen werden.

Es scheint dennoch erstaunlich, dass das Programm den Schutz vor den Medien vorsieht, aber dass es keine Sensibilisierungsmassnahmen der Medien gibt. Sie für die Tatsache zu sensibilisieren, dass ein verheerendes Gefühl gegenüber den Jugendlichen entstehen kann, wenn man die Jugendgewalt wie einen Teufelskreis darstellt.

In der Vorstellung, welche sich die Jugendlichen von der Gewalt machen, dem Bild, das die Gesellschaft ihnen von ihnen selbst widerspiegelt, in der friedlichen Konfliktlösung, in den Möglichkeiten, die man den Jugendlichen anbietet, um ihre Standpunkte vorzustellen, spielen die Medien ebenfalls ihre bestimmte Rolle.
Eine echte Partnerschaft mit den Medien, welche sich nicht bloss auf die Medienerziehung der Jugendlichen beschränkt, sondern ebenfalls auf umgekehrte Weise, die Medien sensibilisierend wirkt, könnte dazu beitragen, diese gewalttätigen Verhaltensarten einzudämmen.

Nicht begleitete Minderjährige (NBM): Auf der Suche nach einer besseren Welt

13 Juli 2010 par fso

Leitartikel von Frau Dr. Anne-Emmanuelle Ambresin, Ärztin und Klinikchefin, Unité Multidisciplinaire de Santé des Adolescents (UMSA), Centre Hospitalier Universitaire Vaudois (CHUV), Schweiz.

Sie ist jung, 15-jährig und hat das Leben vor sich, doch sie ist arm, Waise und kommt aus Somalia. Sie hat Afrika und einen Teil von Europa durchquert um an die Schweizer Grenze zu gelangen. Warum diese Strapazen? Um der Zwangsheirat oder der Beschneidung zu entfliehen. Wie sie, warten jedes Jahr einige Dutzend nicht von einem gesetzlichen Vertreter begleitete Minderjährige an der Schweizer Grenze. Sie haben oft einen oder beide Elternteile verloren oder sind vor der Androhung geflohen, aufgrund ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ganz einfach aufgrund von örtlichen Vergeltungsmassnahmen. Was haben sie getan, um auf der falschen Seite der Barriere geboren zu werden? Nichts; dies ist ihr Drama, sie haben es sich nicht ausgesucht. Sie haben hingegen die Wahl getroffen, nicht zu resignieren und das ist ihre grosse Stärke: die Widerstandsfähigkeit.

Vergnügen und Reichtum sind nicht die Treibkräfte dieser Entwurzelungen. Nein, das Leid ist die  wirkliche Haupttreibkraft, die alle NBM vereint. Sie sind zerrissen von diesem Lebenstrieb, welches sie drängt ihr Land zu verlassen und dem Verlust der geliebten Menschen und ihres geliebten Landes. Warum gehen sie? In der Hoffnung einen Zufluchtsort zu finden, wo man sie respektieren würde, wo sie Rechte hätten. Eigentlich streben sie nach demselben wie ein jeder: jemand sein, einen Beruf erlernen, eine Familie haben und arbeiten können.

Welche Antwort gibt die Schweiz diesen mutigen Jugendlichen, die auswandern um das Recht zu haben, weiter existieren zu können? Eine paradoxe Antwort: zwischen Hoffnung und Verriegelung. In bestimmten Kantonen, davon das Wallis, welches die Inspirationsquelle für diesen Leitartikel ist, werden diese Jugendlichen als Minderjährige übernommen (NBM-Heim, Erzieher, Berufsausbildung), doch die Verwaltungsbehörden betrachten sie zuerst als Einwanderer und erst dann als Minderjährige und verweigern ihnen meistens den Flüchtlingsstatus. Sie befinden sich also in einer grossen Wehrlosigkeit, dem Untergrund oder der Ausweisung geweiht. Man beachte, dass der Kanton Wallis im Ruf steht, in Sachen Asylpolitik eines der gnädigsten zu sein, was bezüglich der Gesamtsituation in der Schweiz kaum ermutigend ist.

Für die Beauftragten ist die menschliche Begegnung ergreifend. Das Vertrauensband wird zärtlich im Laufe der Konsultationen geknüpft. Der Beauftragte ist unter ständiger Spannung zwischen dem höheren Wohl der Kindes und der Migrationspolitik des Bundes und der Kantone. Er ist oft machtlos angesichts der Wirkung der Verwaltungsentscheidungen auf den geistigen und körperlichen Zustand der NBM. Die Erlaubnisverweigerungen führen oft einen akuten depressiven Zustand herbei, sowie ein erhebliches Angstgefühl mit damit verbundenen Schlafstörungen und das Risiko des Drogenkonsums. Wer kümmert sich darum, die Behörden für die Auswirkungen ihrer Entscheide auf die Gesundheit der NBM zu sensibilisieren?

Diesen Jugendlichen die Möglichkeit anzubieten sich auszubilden und einen Beruf zu erlangen würde eine gute Antwort ausmachen, um zu versuchen die Ungleichheit zu vermindern, deren Opfer sie aufgrund ihrer Herkunft sind; denn ein Lebensprojekt, welches ein Berufsprojekt beinhaltet, ist eines der Hauptschutzfaktoren für die Jugend.

Dieser Artikel ist am 09.07.2010 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes (IDE) erschienen.

Die Orientierungsstufe von Leytron handelt für Somalia

5 Juli 2010 par fso

In diesem Schuljahr haben sich 33 15-jährige Schüler aus der Orientierungsstufe von Leytron für die Rajo-Vereinigung engagiert, welche in Sitten ansässig und in Somalia aktiv ist.

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Die Option Nachhaltige Entwicklung und die Option Informatik haben ihre Bemühungen vereinigt, um die Grafik, das Logo und die Internetseite dieser Vereinigung zu entwickeln (www.association-rajo.ch).

Die beiden Klassen haben ebenfalls verschiedene Aktionen durchgeführt, um Gelder zusammenzutragen. Die Option Nachhaltige Entwicklung hat 2500 ökologische Heftapparate verkauft und ein somalisches Essen für alle Schüler der Einrichtung organisiert. Die Option Informatik hat Informatikeinführungskurse auf die Beine gestellt, welche an die Erwachsenen und Rentner der Region gerichtet waren. Diese Tätigkeiten haben es erlaubt 15′950.- zu sammeln.

Die Jugendlichen haben ihr Vorgehen während einer Pressekonferenz vorgestellt. Sie haben diese Gelegenheit genutzt, um den Scheck dem Präsidenten der Rajo-Vereinigung, Herrn Mahamed Abdi, zu überreichen. Dieser hat präzisiert, dass der Betrag für den Bau einer Schule im „Hawa Abdi“-Quartier, 30 km von Mogadischu (Somalia) entfernt, verwendet werden wird.

Die Projekte „Rajo, ein Stern der Hoffnung“ und „Intergenerationelles Informatikcoaching“ – jeweils von Pierre Darbellay und David Evéquoz geleitet – wurden im Rahmen des Wettbewerbs x-puissance-cœur (www.xpuissancecoeur.ch) ausgezeichnet. Sie wurden unter mehr als 130 Initiativen zur gegenseitigen Unterstützung ausgesucht.

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Der von einem Falken eingeflogene Scheck wird dem Präsidenten der Rajo-Vereinigung von einem Schüler der OS von Leyton übergeben.

Wer seid ihr?
Wir sind eine Klasse des dritten Jahrs der Orientierungsstufe in Leytron und wir befinden uns im letzten Jahr unserer Schulpflicht. Wir nehmen der Option Nachhaltige Entwicklung für drei Stunden pro Woche teil. Durch diesen Kurs hindurch engagieren wir uns zugunsten der RAJO-Vereinigung.

Könntet ihr uns diese Vereinigung vorstellen?
RAJO ist eine gemeinnützige Vereinigung. Sie ist in Sitten (Wallis – Schweiz) ansässig und wurde am 10. Februar 2010 gegründet. RAJO engagiert sich für die Unterstützung des Bildungszugangs in Somalia. Heute entwickelt sie ihr erstes aufwändiges Projekt, nämlich ein 12 Klassen unterbringendes Schulgebäude im „Hawa Abdi“-Quartier zu bauen, das am Stadtrand der Hauptortes Mogadischu liegt.

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Warum habt ihr diesen Optionskurs gewählt?
Wir hatten alle Lust Menschen zu helfen, die nicht unser Glück haben. Auch wenn die Schule uns manchmal langweilt, sind wir uns der Bedeutung der Bildung bewusst. Die Idee am Bau einer Schule am anderen Ende der Welt mitzuwirken hat uns ebenfalls motiviert.

Was hat euch dieses Vorgehen gebracht?
Ich wurde mir der Chance die ich habe bewusst.“  Fabienne
Wir können filmen und Filmmontagen machen.“  Laura, Céline, Etienne
Wir haben gelernt unser Projekt zu fördern, um Sponsoren zu finden.“  Valentin und Mathieu
Ich wage es endlich anzurufen.“ Dylan
Ich bin in der Lage die Buchhaltung zu führen.“ Flavien
Ich wurde mir der Armut in der Welt bewusst.“  Valentin
Ich kann eine Adressenauflistung machen.“ Jessica
Ich habe gelernt eine Pressemappe zusammenzustellen.“  Valentin

Ausschnitt aus der von den Schülern des dritten Jahres der Orientierungsstufe in Leytron vorbereiteten Pressemappe.

Die Armut in der Schweiz : eine Kinderangelegenheit

21 Juni 2010 par fso

In der Schweiz, im Jahr 2006, schlägt die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) Alarm, als sie “die zunehmende materielle Unsicherheit [anprangert], von der ein wichtiger und unvermuteter Teil der Gesellschaft betroffen ist: (…) fast 45% der Sozialhilfeempfänger/innen in der Schweiz sind heute Kinder und Jugendliche. Um diese besorgniserregende und oft verkannte Realität zu erhellen, rückt die EKKJ Kinder und Jugendliche in den Mittelpunkt. Sie sollen nicht mehr nur als Teil einer armutsbetroffenen Familie, sondern für sich selbst wahrgenommen werden.”

2008 bleibt die Situation der Kinder (1) in der Schweiz besorgniserregend. Wie es die im April 2010 veröffentlichten Statistiken zeigen, sind 4,4% der Kinder zwischen 0 und 17 Jahren Sozialhilfeempfänger/innen und somit die von der Armut am stärksten betroffene Alterskategorie. Tatsächlich reduziert sich dieser Prozentsatz für die Gesamtheit der Bevölkerung auf 3,7% (BFS, April 2010, S.10).

In seiner am 30.03.2010 vorgestellten Gesamtschweizerischen Strategie zur Bekämpfung der Armut, zieht der Bundesrat diese Situation in Betracht. Die Priorität wird klar dem Kind gegeben. „Gerade der Aspekt der eingeschränkten Entwicklungsmöglichkeiten ist bei Kindern im Vergleich zu anderen armutsgefährdeten Bevölkerungsgruppen von besonderer Bedeutung, weil dadurch auch die Zukunftschancen der Kinder beeinträchtigt werden“.

Somit schlägt der Bundesrat in den ersten beiden Kapiteln (Kinder in armutsbetroffenen Familien, Übergang in die Berufsausbildung und ins Erwerbsleben) Massnahmen zur Verbesserung der Lage der selbigen Kinder vor. Im 3. Kapitel stellt er Empfehlungen zum Wohle der sich in Ungewissheitslage befindlichen Familien auf und berücksichtigt somit alle Aspekte im Leben der Kinder.

Die Strategie des Bundesrates beinhaltet einen weiteren wichtigen Aspekt. Sie wurde mit der Mitwirkung von in Armut lebenden Personen ausgearbeitet. ATD Vierte Welt hat diese Hinzuziehung koordiniert. Dank dieser Vorgehensweise konnten mehrere ihrer Forderungen erfasst werden (Pressemitteilung vom 31.03.2010).

Dennoch hat der Bundesrat bei dieser Hinzuziehung nicht nach der Meinung der betroffenen Kinder gefragt, wie dies von der Kinderrechtskonvention (Art. 12) gefordert wird. Umso mehr, als dass es sich um die am stärksten von diesem Phänomen betroffenen Alterskategorie handelt. Nur eine Gruppe von Jugendlichen wurde befragt, und dies noch auf indirekte Weise.

Die Teilnahme der Kinder zur Erarbeitung von Armutsbekämpfungsmassnahmen ist unerlässlich. Dass man diesen Kindern erlaubt ihre Ansicht mitzuteilen, trägt zu einem besseren Verständnis des Problems bei. Zudem setzt das Kind in seinem alltäglichen Leben Mechanismen um, die ihm helfen diese Situation zu verkraften. Aus der Untersuchung dieser Mechanismen kann man Schutz- und Risikofaktoren herausholen. Soziale Massnahmen, welche die Schutzfaktoren stärken und den Einfluss der Risikofaktoren minimieren, können dann extrapoliert werden, indem sie die Bekämpfungsstrategie wirksamer machen.

Die EKKJ gibt 2006 in ihrem Bericht „Jung und arm: das Tabu brechen!“ den in Armut lebenden Kindern das Wort. Das was daraus resultiert ist eine Sichtweise des Kindes, die abweicht von der des passiven Opfers das man sich vorstellt: „Diese Aussage verweist darauf, dass viele der befragten Kinder und Jugendlichen sich selbst nicht als „arm“ fühlen. Vielmehr betonen die (…) befragten Jugendlichen häufig die Ressourcen und Potentiale, die es ihnen ermöglichen, sich auch unter widrigsten Umständen zu behaupten“.

Somit stellt die gesamtschweizerische Strategie zur Bekämpfung der Armut ein grosser Fortschritt in der Wahrnehmung der Armut allgemein und des übermittelten Kinderbildes dar: einer vollwertigen Person mit politischen, sozialen, wirtschaftlichen und juristischen Interessen, welche von denen ihrer Familie abweichen können. Der nächste Schritt wird es sein, ihre Partizipation in der Erarbeitung der sie betreffenden Politiken und Programme zu integrieren. Dies wird es ermöglichen, das Kind nicht nur als Erwachsenen im Werdegang zu betrachten, sonder auch als eine Person der Gegenwart und als einen aktiven Akteur der Gesellschaft.

Clara Balestra, 21.06.2010

(1)   Das Wort “Kind” bezeichnet jeden Menschen, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 1 KRK).
(2)   Die Jugendlichen aus der Welschen Schweiz von ATD Vierte Welt haben bei der Abfassung des Dossiers mitgewirkt, das Vertreter von in Armut lebenden Personen aus der ganzen Schweiz zum Anlass des „Welttags zur Überwindung der Armut“ zu Händen der Bundesratspräsidentin Micheline Calmy-Rey realisiert haben. Dieses Dokument wurde besonders in der schweizerischen Strategie zur Bekämpfung der Armut in Betracht gezogen.
(3)   Van der Hoek Tamara (2005), Trough Children’s Eyes : An Initial Study of Children’s Personal Experiences and Coping Strategies Growing Up Poor in a Affluent Netherlands, Innocenti Working Paper No 2005-05, Firenze, UNICEF Innocenti Research Centre, 2005.

Kinderrechte : Nachdenken über das Wohlwollen

15 Juni 2010 par fso

Blagena Ramoni, Assistentin-Doktorandin am Institut Universitaire Kurt Bösch.

Seit den 50er Jahren hat es die wissenschaftliche Forschung ermöglicht, auf die verheerenden Auswirkungen der Gewalt gegen Kinder aufmerksam zu machen. In der Kinderrechtskonvention (KRK) bezwecken die Artikel 19, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 und 39, das Kind gegen jegliche Formen der Gewalt zu schützen. Experten aus verschiedenen Fachgebieten werden aktiv und der Schutz der Kinder ist heutzutage zu einer regelrechten Herausforderung für die Gesellschaft geworden.

Wie formuliert man die Begriffe „Wohlwollen“ und „Misshandlung“? Das Konzept des „Wohlwollens“ ist ziemlich neu, da es in den 90er Jahren gekeimt hat; eine solche Verhaltensweise war wiederum schon gut in der Erziehungspraxis verankert, auch wenn sie diesen Namen noch nicht trug. Das Wohlwollen zielt darauf ab, dem Kind die Bedingungen zu geben, die seine körperliche, seine moralische, seine geistige und seine soziale Entwicklung begünstigen. Für Francesca Flamand, Gründerin des Instituts des Wohlwollens, ist „der in die Tat umgesetzte Respekt des Kindes daher der, das Kind zu respektieren, indem man ihm die Mittel gibt, begehrendes Subjekt und Akteur seines Lebens zu sein und indem man es als eine sich entwickelnde Person betrachtet, als eine Ansprechperson die man empfängt, an die man sich wendet und mit der man sich mit geistigem, körperlichem und gefühlsmässigem Respekt gegenüber benimmt“. Es scheint grundlegend, dass man das Kind als einen sozialen Akteur betrachtet und dass man es respektiert. Die Verwirklichung der Kinderrechte würde darin bestehen, dass man jedem Kind die Möglichkeit bietet, sich zu entfalten, es miteinzubeziehen und es ihm jeden Tag zu ermöglichen, bei Beschlüssen die es betreffen dabeizusein, sowie entsprechend seinen Fähigkeiten und seinem Alter, sich selbst  verwirklichen zu können.

Ist Wohlwollen das Antonym von Misshandlung? Wenn man es genauer betrachtet, kann man behaupten, dass dies nicht der Fall ist. Wohlwollen geht weit über den Begriff der Misshandlung hinaus; folglich ist ein Kind, das keine Misshandlung erfährt noch lange kein Kind, dem Wohlwollen zukommt! Um wieder auf die Worte von Patricia Chalon zurückzugreifen: „Wohlwollen ist dieses kleine Extra, das den ganzen Unterschied ausmacht, dieses kleine winzige Detail, welches aus dem anderen, wer es auch sei, ein achtbares Individuum macht, dessen Bedürfnisse und Wünsche Gehör finden und denen man Rechnung trägt.“  Somit liegt zwischen den beiden Enden eines Kontinuums eine ganze Bandbreite an Einstellungen.

Dieser Begriff ermöglicht es, das Nachdenken über die Erziehung im Allgemeinen wirklich anzuregen. Aber wie kann man seinen Kindern gegenüber wohlwollend sein? Sie werden etwas enttäuscht sein festzustellen, dass es keine Gebrauchsanleitung oder Wunderrezept gibt, das man anwenden könnte, aber vielmehr gibt es mehrere Spuren zur Reflexion. Man würde damit beginnen, indem man das Wohl und die Gesundheit des Kindes ins Zentrum der menschlichen Prioritäten setzt. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse haben es ermöglicht aufzuzeigen, dass das Kind nicht nur physiologische Bedürfnisse hat, sondern ebenfalls affektive, kognitive, soziale und Wertbedürfnisse hat. Diese Bedürfnisse sind grundlegend für seine Entwicklung und verändern sich entsprechend dem Alter. Somit müsste eine wohlwollende Antwort auf die Entwicklung des Kindes Rücksicht nehmen, auf seine grundlegenden Bedürfnisse und sich am Rhythmus des Kindes anpassen. Das Wohlwollen ermöglicht es, die Selbständigkeit und die Ressourcen des Kindes zu vergrössern, um ihm zu gestatten, sich den Ereignissen des Lebens zu stellen. Diese Betrachtungen machen die Herausforderung Eltern zu sein, genauso spannend wie komplex. Vorsicht, dass man diese Äusserungen nicht ableitet, um sie missbrauchend gegen die Eltern anzuwenden. Ganz im Gegenteil, müssen die Eltern in den Genuss einer „wohlwollenden“ Unterstützung seitens der Gemeinschaft kommen, damit sie ihre Elternrolle bestmöglich ausüben können.

Abschliessend sei gesagt, dass das Wohlwollen nicht nur eine Familienangelegenheit ist, da sie auch die Schule, die Gemeinschaft, die Gesellschaft und die Kultur betrifft. Wir sind also alle direkt vom Wohlwollen betroffen!

Über die Kinderprostitution

8 Juni 2010 par fso

Leitartikel von Herr Jean Zermatten, Vizepräsident der Sarah Oberson Stiftung und des Kinderrechtskomitees der Vereinten Nationen, Leiter des Internationalen Instituts der Rechte des Kindes (IDE)

Der Druck auf das eidgenössische Parlament, damit dieses – endlich – die Prostitution der Minderjährigen ab dem 16. Lebensjahr verbiete, wird immer grösser. Mehrere parlamentarische Vorgehensweisen wurden vorgestellt, insbesondere von der Sozialistin Chantal Galladé, den CVPlern Luc Barthassat und Viola Amherdt und dem Grünen Luc Recordon. Natürlich muss man zuerst staunen, dass diese Situation möglich ist; was es einer welschen Zeitung ermöglicht hat, kürzlich einen Artikel mit den Worten „Die jüngsten Callgirls der Welt“ zu beginnen! Fabelhafter Rekord….

Man wundert sich, dass es parlamentarischer Interventionen bedarf, wo doch unser Land an seine internationalen Verpflichtungen gebunden ist, namentlich an die 1997 von der Schweiz signierten und ratifizierten Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und and das Zusatzprotokoll zu dieser Konvention, über den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und über die die Kinder in Szene setzende Pornographie. Dieses Zusatzprotokoll wurde 2006 ebenfalls von der Schweiz signiert und ratifiziert. In Bern hat man ein etwas kurzes Gedächtnis!

Es scheint mir notwendig zu sein, daran zu erinnern, dass die Konvention in seinem 34. Artikel die Verpflichtung für die Vertragsstaaten fixiert hat, sich zum Schutz des Kindes vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs einzusetzen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten Massnahmen, um zu verhindern, dass Kinder zu Prostitutionszwecken oder zu anderen illegalen sexuellen Praktiken ausgebeutet werden.

Fürs Protokoll geht man noch weiter, da Artikel 2 ganz klar die Kinderprostitution als die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung beschreibt; und da Artikel 3 dieses Protokolls jedem Vertragsstaat auferlegt, die Handlungen und Tätigkeiten wie das Anbieten, das Beschaffen, das Vermitteln oder das Bereitstellen eines Kindes zu Kinderprostitutionzwecken, strafbar zu machen (also in vollem Umfang durch das Strafrecht erfasst) und verlangt, dass diese Straftaten mit angemessenen Strafen bedroht werden, die der Schwere der Taten Rechnung tragen.

Muss man wiederholen, dass von seiner Geburt an bis zum 18. Lebensjahr, das Kind als jeder Mensch erachtet wird? Dies besagt der erste Artikel der Konvention. Man argumentiert, dass die sexuelle Volljährigkeit in der Schweiz auf 16 Jahre festgesetzt ist und dass ein(e) Heranwachsende(r) frei sei, sich der Prostitution hinzugeben. Dies scheint mir sehr fragwürdig zu sein. Die Limite von 16 Jahren ist keine sexuelle Volljährigkeit, aber eine Limite des unbedingten Schutzes vor den Handlungen wider die sexuelle Integrität; es ist nicht eine offene Tür für x-beliebiges Verhalten. Ausserdem hat die Schweiz weder Vorbehalte zur Frage der Bezeichnung des Kindes (Art. 1) geäussert, noch eine interpretative Aussage gemacht. Infolgedessen, müssen alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, vollständig gegen jegliche Form von Ausbeutung, insbesondere gegen die sexuelle Ausbeutung, geschützt werden.

Weiterhin behauptet man, dass das Kind, das älter als 16 ist und sich prostituiert, sein Einverständnis gegeben hat. Dabei vergisst man, dass das Einverständnis zu Handlungen, die ein Kind seiner Rechte berauben irrelevant ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrmals geurteilt, dass es unmöglich ist, rechtsgültig einer Praktik zuzustimmen, die als ein schwerwiegender Verstoss gegen die Menschenrechte erachtet wird. Dies gilt für Erwachsenen; folglich erst recht für Kinder; weit mehr, da diese ihre Rechte noch nicht voll ausüben können.

Man muss also nicht auf die Schweizer Unterschrift der Konvention des Europarates über den Schutz der Kinder gegen die sexuelle Ausbeutung von 2007 warten (alles in allem hervorragend und deren baldige Ratifizierung uns freuen würde), um Massnahmen zu treffen, die man schon seit 13 Jahren hätte anwenden sollen.

Glücklicherweise sind einige Parlamentarier auf der Hut und kantonale Parlamente haben Gesetze erlassen, wie Genf, das offiziell die Prostitution der Minderjährigen auf kantonaler Ebene seit dem 01.05.2010 verboten hat, oder wie das Wallis, dessen Parlament ein starkes Signal nach Bern gesandt hat, damit Mutter Helvetia ihre Kinder schütze, all ihre Kinder.

Wie lange werden wir noch warten müssen, um unsere Jugendlichen einem Unwesen entziehen zu können, welches von jedermann als untragbar anerkannt wird?

Dieser Artikel ist am 28.05.2010 im Le Peuple Valaisan erschienen.

„Als ob der Weggang von Lucie nicht vergebens war“

25 Mai 2010 par fso

Reichen wir an diesem 25. Mai 2010, dem Internationalen Tag der vermissten Kinder, eine Blume dar, zur Erinnerung an alle verschwundenen Kinder und als Zeichen der Solidarität mit deren Familien.

Myosotis.scorpioides

Familien, welche mit der Trauer und der Hoffnung des Wiedersehens kämpfen. Familien, welche „all diese Emotionen und diesen ganzen Schmerz in etwas positives“ verwandeln möchten (Vater von Lucie, Roland Trezzini).

„Als ob der Weggang von Lucie nicht vergebens war“ (Nicole Trezzini)

Auf diese Art drückt sich Lucies Mutter, ein Jahr nach dem Verschwinden ihrer Tochter aus, die Verbesserungen kommentierend, welche dieses Verschwinden – das letzte einer langen Reihe – in der Schweiz ausgelöst hat: die Einführung des Entführungsalarmsystems; Verbesserungen im polizeilichen Prozedere bei vermissten Personen (Kanton Schwyz) und bei der Vorgehensweise bei der Befreiung der Täter von schweren Delikten (Kanton Aargau) (Le Journal RSR, 25.04.2010).

Die Familie der 2007 verschwundenen Ylénia, deren Körper im Wald aufgefunden wurde, hat entschieden, eine Stiftung für in Not lebende Kinder zu gründen: „Vielleicht wird der Tod von Ylénia somit einen Sinn erlangen“ (TSR, 19.11.2007). 2009 haben die gesammelten Gelder unter anderem beim Aufbau und dem Betrieb einer Schule in den Philippinen geholfen.

Gerry und Kate McCann, die Eltern der vor drei Jahren in einem Hotelzimmer in Portugal verschwundenen Madeleine, welche nicht mit ihren Bemühungen zur Einführung eines europäischen Entführungsalarmsystems geizen.

Familie Oberson hat eine Stiftung gegründet, welche notleidenden Kindern hilft. Diese Stiftung hat insbesondere zur Einführung des Entführungsalarmsystems beigetragen, welches in der Schweiz seit Anfang dieses Jahres im Einsatz steht. Ein Vernetzungssystem zur Mitteilungsübertragung, dem sie nunmehr angehört.

Ein Dankeschön an all die leidgeprüften Familien, welche durch ihr Engagement die Umwandlung eines tragischen Ereignisses in einen konstruktiven Beitrag erreicht haben.

Kolloquium : Die jungen Sexualstraftäter

17 Mai 2010 par fso

Bilanz ziehen zum Phänomen der jungen Missbrauchstäter, sowie über den aktuellen Stand der professionellen Interventionen; dies war die Herausforderung des vom Institut Universitaire Kurt Boesch und dem IRK organisierten Kolloquiums vom 6. und 7. Mai 2010.

In seiner öffentlichen Konferenz vom Donnerstag, hat der Psychologe Hubert van Gijseghem eine mögliche Zunahme der von den Minderjährigen ausgeübten sexuellen Missbräuche erwähnt, welche im Gegensatz zu einer allgemeinen Abnahme der sexuellen Missbräuche steht, der man zumindest in einem Grossteil der westlichen Welt beiwohnt. Der angeschlagene Ton war der einer Mythenzerlegung: NEIN, die Missbrauchstäter sind bei weitem nicht alles Kinder, die selber missbraucht wurden und NEIN, man kann sich nicht mehr auf das Postulat des Latenzalters (6-12 Jahre) in Sachen Sexualität verlassen.

Der Freitag hat sechs verschiedene europäische Länder abdeckende Interventions-Anhaltspunkte vorgestellt, mit der ethischen Frage im Hintergrund, mit der jeder Pfleger konfrontiert ist. Denn es geht wohl darum, dass man ohne dem Katastrophismus oder der Erstarrung nachzugeben, die Intervention humaner gestaltet, indem man gleichzeitig  auf eine Differenzialdiagnostik abzielt, welche in der Angelegenheit für Weisheit bürgt.

Eine weitere Erstarrung muss berücksichtigt werden, wenn es um junge Sexualstraftäter geht: die der öffentlichen Meinung. Ein von Prof. Philip Jaffé geäusserter Wunsch betrifft insbesondere die Medien, welche man wegen der prahlerischen Art, wie sie mit diesen aus quantitativer Sicht minimal bleibenden Tatsachen umgehen, konfrontieren müsste. Tatsächlich handelt es sich um 1% aller von Minderjährigen begangenen Verstösse.

Geneviève Levine, 17.05.2010