Archive pour Januar 2010

Wie eine zweite Familie!

18 Januar 2010

Editorial von Herrn Linus Jauslin, Generalsekretär der Schweizerischen Stiftung Aids & Kind.

Zum 30. Mal und zum 7. Jahr in Folge haben im November die „Schweizerischen Treffen für Jugendliche, die mit HIV leben“ stattgefunden. Diese Veranstaltungen bieten den Jugendlichen eine Plattform, die es ihnen erlaubt, besser mit ihrer Krankheit im Alltag umzugehen.

Für alle Jugendlichen, die die intensiven Gefühle der Adoleszenz erleben, die Lust haben, eine ganze Nacht in der Disco zu verbringen, ist das Leben ungemein dadurch erschwert, gezwungen zu sein, seine Medikamente jeden Tag zu einer bestimmten Zeit einnehmen zu müssen. Gegen ein heimtückisches Virus anzukämpfen, das man weder sieht noch spürt ist ebenso anstrengend wie lästig. Und doch erinnern die Beziehungen mit anderen täglich an seine Präsenz im Körper – z.B. während eines Anstellungsinterviews oder einer Liebesbegegnung. Denn es löst bei anderen die verschiedensten und unerwartetsten Reaktionen aus – von der Gleichgültigkeit zum Mitleid, über die Stigmatisierung und die unverhohlene Diskriminierung.

Die Möglichkeit sich bewusst zu werden, dass andere Jugendliche gegen das gleiche Virus ankämpfen, setzt den Jahren der Isolation und einer schmerzhaften Einsamkeit angesichts der Krankheit im Allgemeinen ein Ende. Der Austausch in der Gruppe ermöglicht es jedem, aus der grossen Erfahrung der anderen zu schöpfen. Genau dies ist nun sehr wichtig für die Jugendlichen.

Als man sie fragt, warum die Gruppe ihr so viel bedeutet, antwortet die heute 17-jährige Laura wie folgt: „Weil sie meine zweite Familie ist. Ich bin zum ersten Mal vor vier Jahren hergekommen und habe mich sofort sehr wohl und integriert gefühlt.“ Sie fährt fort: „In der Gruppe kann ich mich so geben wie ich bin, ich habe nichts zu verbergen, ich muss keine Diskriminierung fürchten und kann mit allen über alles frei diskutieren. Die Gruppe gibt mir eine grosse moralische Unterstützung, die Freundschaften sind dort so viel tiefer und ehrlicher.“

Klar, bei Begegnungen geht nicht immer alles „reibungslos“. Manchmal gibt es Konflikte, „kleine Kriege“, wie die Jugendlichen selbst es manchmal nennen, aber wie Laura es so schön sagt: „Hier lässt dich keiner im Stich, du bist geschützt wie der Vogel in seinem Nest, und wenn du jemals abzustürzen drohst, wird es immer jemanden geben, um dich aufzufangen.“

Laura schliesst ab: „Dank all dem, ist die Gruppe eines der seltenen Vorteile des HIV. Die Perspektive jeder Begegnung erfüllt mich mit Freude und ich hoffe, dass sich die Gruppe noch lange halten wird.“

Neben diesen Treffen, hat die Aids & Kind bereits zwei andere Veranstaltungen organisiert, welche die Geschwister sowie die besten Freunde der Gruppenmitglieder zusammenführt. Ausserdem engagiert sich die Stiftung auf europäischem Niveau, indem sie aktiv an Kongressen teilnimmt, die den betroffenen Jugendlichen und qualifizierten Begleitern die Möglichkeit geben, sich zu versammeln.

Dieser Artikel ist am 15. Januar 2009 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes ( IDE) erschienen.

Tiere bald von deren Anwalt verteidigt? Und Kinder?

11 Januar 2010

Am 7. März 2010 werden die Schweizer über die “Tierschutzanwalt-Initiative” abstimmen. Wenn die Ja-Stimmen gewinnen, werden die Kantone gezwungen sein, einen Anwalt einzusetzen, der misshandelte Tiere im Rahmen von Strafverfahren vertritt. Dieser Anwalt wird weder von der Erziehungsinstanz noch vom Tierbesitzer abhängig sein und wird nur die Interessen des eigentlichen Tiers vertreten (Bundesbeschluss vom 25.09.2009).

Der Schweizer Tierschutz (STS) hat diese Initiative lanciert, um die Straffreiheit der Misshandlung von Tieren zu bekämpfen. Er ist der Ansicht, dass „sich die Strafverfolgungsbehörden nur lückenhaft im Rahmen von Strafverfahren engagieren und dass sie Beweismittel nur ungenügend verwalten, da sie sich nur auf die Behauptungen des Beschuldigten stützen können. Diese Situation ist dadurch gegeben, dass den geschädigten Tieren in den meisten Kantonen kein Verteidiger zur Verfügung steht, wohingegen der Tierbesitzer, als Beschuldigter, alle ihm durch den Parteistatus zukommenden Rechte ausüben kann“. (S. 3890, Punkt 2.3)

Misshandelte Kinder erleben eine ähnliche juristische Situation. Statistiken belegen, dass sich die Gewalttaten für die Mehrheit im Familienrahmen abspielen, was es schwierig macht, sie nachzuweisen (1). Viele Situationen, die von Amtes wegen verfolgt werden müssten (2) bleiben so unerkannt. Ihrerseits können die Kinder nur über ihren gesetzlichen Vertreter Anzeige erstatten – meistens die Eltern, also der wahrscheinliche Täter dieser Gewalttaten – oder wenn sie als urteilsfähig befunden werden – was den Grossteil der Kinder ausschliesst (StGB Art. 30).

Wenn die Volksinitiative angenommen wird, werden also Tiere in der Schweiz, im Fall von Misshandlung, einen besseren juristischen Schutz als Kinder geniessen?
Eine zumindest paradoxe Situation!

Tatsächlich fordern die internationalen Menschenrechtsinstanzen, darunter der Ausschuss für die Rechte des Kindes, seit Jahren von der Schweiz „eine bundesstaatliche, unabhängige Menschenrechtsinstitution einzurichten, die im Einklang mit den Prinzipien von Paris (…) die Überwachung und Evaluierung der Fortschritte in der Umsetzung der Konvention als Aufgabe hat. Sie soll für Kinder zugänglich und befugt sein, Beschwerden über die Verletzung von Kinderrechten entgegenzunehmen, diese in kindergerechter Art und Weise zu überprüfen und wirksam zu verfolgen.“ (Schlussbetrachtungen 2002, 16).

Nach vielfachem – internationalem und parlamentarischem (z.B. parlamentarische Initiativen 01.461, 02.3394) Druck meint der Bundesrat im Juli 2009, dass es verfrüht sei, eine solche Institution zu schaffen und kündigt die „Realisierung eines Pilotprojekts mit einer Dauer von fünf Jahren, welches auf die Bereitstellung von Unterstützung und zusätzlichen Dienstleistungen im Menschenrechtsbereich, den Kantonen, Gemeinden und dem Privatsektor abzielt“ an – Editorial vom 08.07.2009. In diesem unter vielen Aspekten lückenhaften Pilotprojekt (siehe Editorial vom 08.07.2009) geht es mitnichten darum, Beschwerden seitens von Kindern zu empfangen oder zu bearbeiten.

Das Funktionieren der Demokratie liegt am Ursprung dieser paradoxen Situation: die Gruppen, deren Interessen besser gewahrt werden, sind jene, welche eine grössere Attraktivität auf die Entscheidenden ausüben. In diesem Fall scheint die Gruppe der Lobbyarbeit zum Tierrechtsschutz stärker (besser organisiert? besser finanziert? besser vertreten?) zu sein als jene für den Schutz der Kinderrechte. Auch scheint das Image der Tiere als vollwertige Lebewesen festzustehen, wohingegen man die Kinder häufig noch ausschliesslich als Teil der Familie betrachtet – also der Privatsphäre zugehörig.

Hat der Bundesrat nicht die Pflicht, das Gleichgewicht der Prioritäten jenseits der politischen Erwägungen wiederherzustellen?

(1)    Statistiken: „Die Opfer (von Tötungsdelikten oder Tötungsversuchen) die jünger sind als 18, werden am häufigsten im häuslichen Rahmen angegriffen (73%).“

(2)    Die einfache vorsätzliche Körperverletzung (StGB Art. 123) wird prinzipiell von Amtes
wegen verfolgt. Sie wird insbesondere von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter die Tat an einem Kind begeht, das „unter seiner Obhut steht oder für das er zu sorgen hat“. Die Tätlichkeiten (StGB Art. 126) werden prinzipiell von Amtes wegen verfolgt, „wenn der Täter die Tat wiederholt an einem Kind begeht, das unter seiner Obhut steht oder für das er zu sorgen hat“.

„Die fahrlässige Körperverletzung wird auf Antrag verfolgt, wenn diese einfacher Art ist (StGB Art. 125 Abs. 1).

Die anderen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, ob sie aus Fahrlässigkeit (fahrlässige Tötung: StGB Art. 117, schwere fahrlässige Körperverletzung: StGB Art. 125 Abs. 2) oder vorsätzlich (Tötung: StGB Art. 111-113, Kindestötung: StGB Art. 116, schwere vorsätzliche Körperverletzung: StGB Art. 122, Aussetzung: StGB Art. 127, Gefährdung des Lebens: StGB Art. 129, Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder: StGB Art. 136) geschehen, werden von Amtes wegen verfolgt.

Psychische Gewalttaten werden im StGB nicht explizit behandelt. Die geistige Gesundheit ist allerdings auch durch die Art. 122, 123 und 125 des StGB geschützt.

Jede Übertretung gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen (StGB, 5. Titel) wird von Amtes wegen verfolgt, mit Ausnahme des Exhibitionismus (StGB Art. 194), welches sie allerdings nur dann betrifft, wenn sie mindestens 16 sind.“

Unser Dank geht an Frau Paola Riva Gapany vom Internationalen Institut der Rechte des Kindes für die juristischen Korrekturen.

Clara Balestra, 12.01.2010