Archive pour März 2010

Der Einbezug der Kinder in ihren Schutz ist eine staatliche Pflicht

29 März 2010

Save the Children hat soeben “Children’s right to be heard and effective Child Protection” herausgegeben.  Dieses an Regierungen und Kinderrechtsaktivisten gerichtete Dokument ist als Leitfaden gedacht, welches den Einbezug der Kinder (1) im Kampf gegen die sie betreffende Gewalt empfiehlt; d.h. ihre Partizipation beim Erarbeiten einer nationalen Kinderschutzpolitik.

Das Inkrafttreten der Kinderrechtskonvention (KRK) 1989, bildet eines der Hauptmeilensteine einer Vorgehensweise, deren Ergebnis dieser Leitfaden ist. Dieser internationale Vertrag zelebriert das Kind als eine vollwertige Person, als Rechtssubjekt. Die KRK wendet diesen neuen Status auf, indem es insbesondere dem Kind, je nach dessen Alter und Reife, das Partizipationsrecht auf es betreffende Entscheidungen zuspricht. Dieses Recht verleiht dem neuen Status des Kindes die vollständige Bedeutung; das Kind wird vom passiven Fürsorgeempfänger zum Akteur, der einen direkten Einfluss auf sein eigenes Leben besitzt. “Die Beziehung zwischen Artikel 3 (Wohl des Kindes) und Artikel 12 (Recht gehört zu werden) eröffnet die Notwendigkeit, die Kinder (…) zu den sie betreffenden Themen herbeizuziehen. Die Tatsache, dass Artikel 3 ebenfalls ausdrückt, dass die Gesetzesorgane um das Wohl des Kindes besorgt sein müssen zeigt, dass die Hinzuziehung (aktive Rolle des Rechtssubjekts) alle Kinder, zu allen Themen betrifft.” (2).

Das Partizipationsrecht hingegen, welches eine Verpflichtung eines jeden die KRK ratifiziert habenden Staates ist, hat im Milieu des Kinderschutzes nur schwer einen Durchbruch errungen. Seit der Schaffung der Bewegung zugunsten der Kinder Ende des 19.Jahrhunderts, ist der Schutz, zusammen mit dem Beistand, eines ihrer beiden Wirkungsachsen. Die KRK selbst, wendet den Schutz als eine ihrer Hauptstützen durch mehrere den Kinderschutz gegen alle Formen der Gewalt (Missbrauch, Ausbeutung, Vernachlässigung) fordernden Artikel hindurch auf. Wenn man das Kind als das kompetente Wesen betrachtet das es ist, schuldet man ihm die Frage nach seiner Sichtweise und den  Lösungen, die es zu den erleidenden Gewalttaten in Betracht zieht.

Ausserdem trägt die Partizipation der Kinder zu einer besseren Effizienz des Kinderschutzsystems bei. Nach Frau Marta Santos Pais, UN-Sondervertreterin zu Gewalt gegen Kinder, “gewinnen wir ein besseres Verständnis der verborgenen Seite der Gewalt und ihrer tiefliegenden Ursachen, indem wir die Meinungen und Perspektiven der Kinder anhören und durch ihre Erfahrungen informiert werden; wir lernen ebenfalls die verschiedenen Arten des Leids von Jungen und Mädchen kennen und wir verbessern unsere Fähigkeit Strategien zu formen, um ihre individuellen Risiken und Potentiale anzugehen.” (CRIN, 11.03.2010)

Die Umsetzung eines effizienten Systems der Kinderpartizipation bei der Erarbeitung einer globalen Politik gegen die Gewalt, ist jedoch weit davon entfernt, selbstverständlich zu sein. Man braucht nur zu denken, dass “Kinder” keine einheitliche soziale Gruppe sind, sondern aus Menschen besteht, die stark ungleiche alltägliche Realitäten erleben. Ferner impliziert die Partizipation drei Etappen: die Kinder werden angemessen über den Gegenstand der Thematik informiert – was ein an die verschiedenen Altersklassen und Situationen angemessenes Informationssystem mit sich bringt; die Kinder geben so aufgeklärte Meinungen wieder – was ein vollständiges nationales Beratungssystem mit sich bringt – und der Beschliesser verleit diesen Meinungen während der Meinungsbildung die richtige Gewichtung – was unter anderem eine Zusammenfassung der gesammelten Meinungen mit sich bringt, die selber, je nach vielfachen Kriterien, verschiedene “Gewichtungen” haben. Ausserdem ist die Kinderpartizipation ein neues Konzept, welches erst seit 20 Jahren auf systematische Art umgesetzt wurde.

Der Leitfaden von Save the Children ist eine Hilfe unter anderen, zur Umsetzung dieser staatlichen Verpflichtung, welche die Partizipation der Kinder zu ihrem Schutz ist. Die Staaten verfügen somit über ein zusätzliches Instrument, welches einerseits zur Erarbeitung oder Verbesserung eines globalen nationalen Kinderschutzdispositivs beiträgt und das andererseits, den Kindern den Platz in der Gesellschaft gibt, den der neue Status ihnen einräumt.

(1)    Das Wort “Kind” bezeichnet jeden Menschen, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 1 KRK).
(2)    Zermatten Jean, ‘Das Recht des Kindes, seine Meinung frei zu äussern und gehört zu werden (Art.12 KRK)’, in Le droit des enfants de participer, Internationales Institut der Rechte des Kindes, Sitten, 2009, S.38.

Clara Balestra, 22.03.2010

Referenzunterlagen :
Die UNO hat die Staaten mehrmals erbeten, diese Verpflichtung anzuwenden, unter anderem:
-    2001 während der allgemeinen Debatten über “Violence against Children, Within the Family and in Schools” (2001a, paragraph 704),
-    2006 im “Weltreport über die Gewalt gegen Kinder” und
-    2009 in der Allgemeinen Beobachtung Nr.12 über “Das Recht des Kindes, gehört zu werden” (paragraphes 118-122).
Der Europarat hat “Leitlinien zu den integrierten nationalen Strategien des Schutzes der Kinder gegen Gewalt” erarbeitet, worin die Kinderpartizipation eines der acht Hauptprinzipien ist.

Alkoholprobleme in der Familie: das Leiden der Kinder bleibt ein Tabu

16 März 2010

Eingeladene Leitartiklerin: Frau Marie-Claude Amacker, Präventionsprojektsverantwortliche, Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA)

Die SFA schätzt, dass es in der Schweiz ungefähr 100’000 Kinder und Jugendliche gibt, die mit einem alkoholabhängigen Elternteil aufwachsen. Hinter der Realität dieser Zahl verbirgt sich ein schmerzhafter Alltag, der aus Ängsten, Beschämung und Unsicherheiten besteht.

„Die Kinder haben nichts bemerkt“! Wieviele Eltern denken fälschlicherweise, dass die Verheimlichung des Problems ihrem Kind den Schmerz darüber erspart. Auch wenn es nicht versteht, was vor sich geht, verspürt ein auch noch so kleines Kind die Spannungen und ist von der im Haus herrschenden Atmosphäre ergriffen.

„Du musstest nicht jahrelang dein Bett mit deinem Bruder teilen, du musstest dich nicht stundenlang mit Hausarbeiten, schlechtem Frass und Wäschemachen herumquälen… dir den Ausgang verwehren, damit immer jemand für deinen Bruder da ist…“ (Aussage ciao)

Zur Unberechenbarkeit kommt die Angst hinzu: Angst vor einem Unglück, Angst vor Konflikten, Angst nicht geliebt zu werden oder sein krankes Elternteil zu verlieren. Das Kind strengt sich also an alles zu tun, um Spannungen zu vermeiden. Es fühlt sich für das Konsumverhalten seines Elternteils verantwortlich. Es denkt sich, dass wenn es besser arbeiten würde, wenn es folgsamer, ruhiger, liebevoller wäre… sein Elternteil mit dem Trinken aufhören würde. Und auch wenn das Kind verstanden hat, dass es sich um eine Krankheit handelt, fühlt es sich immer noch schuldig: schuldig es nicht zu schaffen, dass sein Elternteil zu trinken aufhört.

Und dann ist da noch die Beschämung. Die Scham, die macht dass man niemanden nach Hause einlädt, dass man nicht erzählt was los ist. Das Kind isoliert sich, aus Scham und aus Loyalität, um seine Eltern nicht zu verraten.

„Ich liebte ihn so sehr und schämte mich gleichzeitig so sehr, wenn er sich zur Schau stellte, er war lächerlich und alle schauten mich erbarmungsvoll an. Ich machte mir Vorwürfe wegen meiner Scham.“ (Aussage ciao)

Sicher ist jede Familie anders, jede Geschichte einzigartig und nicht alle Kinder erleben genau die gleiche Situation. Jeder lebt auf seine Art das Geheimnis, die Beschämung, das Schuldgefühl. Aber alle wurden bestimmt eines Teils ihrer Kindheit beraubt.

Die Kinder alkoholabhängiger Eltern stellen eine wichtige Risikogruppe dar, um Suchtprobleme und Verhaltensstörungen zu entwickeln. Nicht alle Kinder entwickeln jedoch solche Störungen. Man weiss, dass gewisse Faktoren dazu beitragen, das Kind vor den negativen Folgen der Krankheit seines Elternteils zu schützen. Die Eltern – auch Konsumenten – sowie das Umfeld, spielen eine wesentliche Rolle bei der Entwicklung und Bestärkung dieser Schutzfaktoren. Seit mehreren Jahren  setzt sich die SFA für die Kinder alkoholabhängiger Eltern ein, indem es den betroffenen Familien hilft und das Umfeld sowie die Experten berät. Indem man das Schweigen bricht, trägt man dazu bei, ein soziales Klima zu schaffen, worin sich die Eltern, die mit einem Alkoholproblem zu kämpfen haben, ihre eigene Scham und ihre Schuldgefühle überwinden und Hilfe ersuchen können, um in ihrer erzieherischen Rolle unterstützt zu werden.

Verschiedene an Kinder, Eltern, Experten oder der breiten Öffentlichkeit gerichtete Broschüren können bei der SFA bestellt werden (oder kostenlos auf unserer Internetseite heruntergeladen werden).

Dieser Artikel ist am 15.03.2010 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes ( IDE) erschienen.

Eine etappenweise Erweiterung des Rechts auf Familienzusammenführung in der Schweiz

1 März 2010

Im Januar 2010 hat das Bundesgericht (BG) seine Rechtssprechung über die teilweise  Familienzusammenführung geändert. In Zukunft wird ein im Ausland ansässiges Kind einem in der Schweiz wohnhaften Elternteil zusammengeführt werden können. Bisher mussten beide Eltern in der Schweiz wohnhaft sein, um diese Wiedervereinigung möglich zu machen. Einschränkungen zu diesem Gesetz gibt es immer noch, insbesondere was die Fristen bei der Nachzugsanfrage angeht, welche bei Kindern von 12 Jahren und jünger bei 5 Jahren liegt und bei den 12- bis 18-Jährigen ein Jahr beträgt (Art. 47 Ausländergesetz) – (20Minuten, 15.01.2010).

Artikel 9.1 der Kinderrechtskonvention (KRK) fordert von den Vertragsstaaten die Sicherstellung „dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird“. Nach diesem Prinzip, verpflichtet die KRK die Staaten, im Falle einer Trennung aus Migrationsgründen (Art. 10.1) das Nötige zu tun, damit: „von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden. (Andererseits) stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.“ Bei der Ratifizierung der KRK 1997, hat die Schweiz einen Vorbehalt gegen diesen Artikel angebracht; sie ist also nicht verpflichtet ihn zu respektieren.

Der Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht von 2009 zeigt das Ausmass der Nichteinhaltungen des Artikels 10.1 der KRK seitens des Bundes und der von den Familien erlebten Behinderungen. Ein Fall unter anderen, „ein junges Mädchen hatte nicht mehr das Recht ihre Mutter in der Schweiz während den Ferien zu besuchen, nachdem eine Familienzusammenführungsanfrage zurückgewiesen wurde“.

Um dem entgegenzuwirken, empfahl das Kinderrechtskomitee bereits 2002 der Schweiz, „ihr System der Familienzusammenführung zu überprüfen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen für Flüchtlinge, die für eine lange Zeit im Vertragsstaat verbleiben“. (Empfehlungen 51c).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich seinerseits, zu einer von der Schweiz abgelehnten Familienzusammenführungssituation, für einen Kläger geäussert (Urteil Gül), indem es sich auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 der EMRK) stützte.

Ausserdem verlangt der Beitritt der Schweiz an Europäische Verträge wie Schengen, dass die nationalen Normen in Ausländerfragen an die Europäischen Normen angepasst werden.

Beginnt der internationale Druck Früchte zu tragen? Trotz starkem Zögern, haben die Schweizer Behörden angefangen, die Kriterien aufzulockern, die Anrecht auf eine Familienzusammenführung geben. 2008 lehnt das Parlament es ab, DNA-Tests, die bei Angehörigen aus mehr als 30 als problematisch eingestuften Ländern verlangt werden (Parlamentarische Initiative 07.495), für den Familiennachzug zu systematisieren, da die Massnahme als „verhältniswidrig und zu teuer“ erachtet wird (humanrights.ch, 17.10.2008)

Im November 2009, als das BG den Rekurs eines Palästinensers akzeptiert, der eine in Zürich wohnhafte Spanierin heiratete, dehnt es de facto das Familienzusammenführungsrecht der Familien von in der Schweiz ansässigen EU-Bürgern aus, indem es die „den aussereuropäischen Staatsangehörigen auferlegten Restriktionen“ abschafft. „Die Ausländer, welche die Schweizerische Staatsangehörigkeit erhalten haben, kommen [hingegen] nicht in den Genuss eines uneingeschränkten Familienzusammenführungsrechts“ (Le Matin, 16.11.2009).

Man ist noch weit von einem Vorbehaltsverzicht entfernt, was den Artikel 10 der KRK angeht, und eine Entwicklung zeigt sich noch recht scheu. Man kann sich zum Beispiel fragen, wann das höhere Wohl des Kindes (Art. 3 KRK) in einer solchen Entscheidung eine ausschlaggebende Gewichtung erreichen wird?

Nichtsdestoweniger muss nun das Bundesamt für Migration (BFM) seine Praxis an die neue Rechtssprechung des BG über die teilweise  Familienzusammenführung anpassen. Die Situation gewisser getrennter Kinder müsste sich dadurch verbessern.

Referenzunterlagen:
In die Schweiz einwandern, Das Schweizer Portal

balcla, 01.03.2010