Archive pour August 2010

Endlich eine Verbesserung für entführte Kinder?

31 August 2010

“Kleine Zwischenbilanz über die Umsetzung des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung (BG-KKE) : (…) Das Gesetz selbst, seine Bestimmungen und seine Struktur bilden ein ausgezeichnetes Werkzeug, um Kindesentführungen endlich unter dem vorrangigen Aspekt des Kindswohls zu bearbeiten. Doch gibt es grosse Fragen auf der Ebene der Anwendung. Hier ist die Bilanz zwangsläufig nuancierter. (…) Nach diesem ersten Jahr können wir sagen, dass das BG-KKE in die richtige Richtung geht, aber dass noch sehr viel zu tun bleibt, wenn wir wollen, dass sich die Situation für entführte Kinder in Zukunft tatsächlich verbessern soll. “

Leitartikel von Herrn Stephan Auerbach, Verantwortlicher des sozial-juristischen Sektors, Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes (SSI).

Seit der Einführung des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) ist nun etwas mehr als ein Jahr vergangen.[1] Wir sollten also eine erste Zwischenbilanz ziehen und uns fragen, ob eine Verbesserung für die durch einen Elternteil entführten Kinder feststellbar ist. Eine solche Verbesserung –  und damit eine bessere Berücksichtigung der Interessen des Kindes – waren ja das Hauptziel des neuen Gesetzes. Denn in der Vergangenheit führte die Anwendung des Haager Übereinkommens von 1980 über internationale Kindesentführung durch die Schweizer Behörden regelmässig zu absurden Situationen und zu echten menschlichen Dramen mit Kindern als den Hauptleidtragenden.[2]

Einschränkend muss zunächst gesagt werden, dass das neue Gesetz nur für die Fälle von entführten Kindern gilt, welche aus einem von 82 Staaten, welche das Haager Übereinkommen ratifiziert haben, in die Schweiz entführt wurden. In der Botschaft des Bundesrates wurde zwar die Möglichkeit ausdrücklich erwähnt, das BG-KKE ebenfalls auf Fälle aus Nicht-Haager-Staaten und bei Entführungen ins Ausland anzuwenden. Diese Möglichkeit ist jedoch bis heute nicht wirklich in die Praxis umgesetzt worden.

Welche Bilanz können wir nach einem Jahr Anwendung des BG-KKE ziehen, unter Berücksichtigung dieser ersten wichtigen Einschränkung? Das Gesetz begründet sechs Hauptneuheiten, deren reale Auswirkungen ich im Lichte unserer Erfahrung bei der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes (SSI) im Folgenden kurz anschauen möchte. Es sind dies die folgenden Neuerungen:

1)    Die Schaffung eines interdisziplinären Expertennetzwerks, um die Behörden bei der Gesetzesanwendung zu unterstützen

2)    Der systematische Einsatz von Mediation

3)    Die Ernennung eines Kindsvertreters (« Kinderanwalt »)[3]

4)    Die Anhörung des Kindes durch einen Richter

5)    Die Evaluation der Bedingungen bei einer eventuellen Rückkehr des Kindes

6)    Die Bestimmung einer kantonalen Vollzugsbehörde für die Rückführung.

Sagen wir es von Beginn weg: Das Gesetz selbst, seine Bestimmungen und seine Struktur bilden ein ausgezeichnetes Werkzeug, um Kindesentführungen endlich unter dem vorrangigen Aspekt des Kindswohls zu bearbeiten. Doch gibt es grosse Fragen auf der Ebene der Anwendung. Hier ist die Bilanz zwangsläufig nuancierter und sollte mit Blick auf die sechs oben erwähnten Neuerungen detaillierter erfolgen. Versuchen wir also eine kurze Auswertung, Punkt für Punkt.

1)    Expertennetzwerk: Das Bundesamt für Justiz hat den SSI beauftragt, ein Expertennetzwerk einzurichten, welches sich aus Mediatoren, Kindsvertretern, aber auch aus unabhängigen zusätzlichen « ad hoc » Experten zusammensetzen sollte. Die vom SSI entwickelte Vision ist diejenige einer echten Arbeit im Netzwerk, welche alle Intervenierenden verbindet, und im Falle von besonders schwierigen Situationen auf ein spezielles « care team » zurückgreifen kann. Im Verlauf dieses ersten Jahres haben wir festgestellt, dass sich eine solche Netzwerkarbeit nicht ohne Schwierigkeiten aufbaut und dass sehr viel Willen und Zeit erforderlich sind, damit sich ein solches Netzwerk als funktionsfähig und wirksam erweisen kann. Ab Januar 2011 wird insofern eine Änderung eintreten, als die Koordination des Expertennetzwerks fortan vom Bundesamt für Justiz selbst übernommen werden soll. Die Zukunft wird uns weisen, unter welcher konkreten Organisationsform dieses Netzwerk den entführten Kindern den grössten Nutzen bringt.

2)    Mediation: In etwa zehn Fällen wurde der SSI in Anwendung des BG-KKE beauftragt, eine Mediation aufzugleisen und durchzuführen. Vor der eigentlichen Mediation muss eine besonders zeitintensive, viel Fingerspitzengefühl erforderliche Vorarbeit geleistet werden. Es müssen vertiefende Gespräche mit den Eltern und ihren Anwälten über die Zweckmässigkeit und die Bedeutung der Mediation für das Kind durchgeführt werden, und man muss die Eltern für ein solches Vorgehen sensibilisieren. Diese Prämediation genannte Arbeit ist eine entscheidende Etappe, aber – leider! – ist sie bei der Behandlung eines Entführungsfalls kaum sichtbar.

In einem Drittel der von uns während der vergangenen zwölf Monate behandelten Fälle konnten wir aus verschiedenen Gründen (Ablehnung seitens eines Elternteils, schon laufendes Gerichtsverfahren, etc.) keine Mediation einleiten. Was die verbleibenden zwei Drittel betrifft, so konnten wir intensive Mediationssitzungen (oft an Wochenenden) organisieren; dies mithilfe von speziell in internationaler Familienmediation ausgebildeten Mediatorinnen. Dazu musste nota bene der im Ausland wohnhafte Elternteil in die Schweiz reisen. In der Hälfte aller behandelten Fälle konnte eine Mediationsvereinbarung zwischen den Eltern erreicht werden, während die Mediation für die andere Hälfte zu keiner Schlussvereinbarung führte. Doch auch wo keine eigentliche Einigung zustande kam, konnten wir immerhin feststellen, dass sich die Kommunikation zwischen den Eltern im Verlaufe der Sitzungen wesentlich verbessert hat. Dies zeigt deutlich, wie wichtig die Mediation für die betroffenen Kinder wie auch für das weitere Gerichtsverfahren ist, das dadurch erheblich erleichtert wird.

3)    Kindsvertreter: Kindsbeistände, welche das Kind treffen und dem Richter Bericht erstatten, werden jetzt von Gesetzes wegen ernannt. Dies bringt einen wesentlichen Fortschritt, da das Kind nunmehr eine eigenständige Stellung im Verfahren unabhängig von seinen Eltern einnimmt; so kommt seine eigene Stimme zur Geltung. Wir haben hingegen festgestellt, dass die Beistände oft auf ziemlich isolierte Art arbeiten müssen und dass dem Wort des Kindes im Verfahren nach wie vor zu wenig Gewicht beigemessen wird. Das Fehlen eines wirklich interaktiven Expertennetzwerks macht sich hier stark spürbar und scheint das Potential der Kindsvertretung eindeutig zu begrenzen.

4)    4 bis 6 ) Wir haben vorläufig wenig Rückmeldungen zu diesen Punkten (Anhörung des Kindes, Evaluation der Rückkehrbedingungen, kantonale Vollzugsbehörde für Rückführungen), die unter die ausschliessliche Verantwortung der Richter und Kantone fallen. Die Praxis variiert enorm von einem Richter und Kanton zum anderen und die Gerichte und Kantone sind noch wenig über das neue Gesetz und seine Ziele informiert. Das Durchführen von Tagungen oder Weiterbildungsseminaren könnte in diesem Zusammenhang einen echten Erfahrungsaustausch sowie die Identifikation von “best practice“ ermöglichen. Dies scheint uns zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Priorität zu sein.

Zusammenfassend konnten wir feststellen, dass mit einem grossen Aufwand von Zeit und Energie die neuen im BG-KKE enthaltenen rechtlichen Bestimmungen – und insbesondere die Mediation – es tatsächlich ermöglicht haben, angemessene Lösungen für einzelne Entführungsfälle zu finden. Doch es handelt sich vorerst noch um viel zu wenige Fälle. Damit diese kleinen Erfolge zahlreicher werden können, muss in Zukunft eine beträchtliche Informations- und Weiterbildungsarbeit für alle Akteure geleistet werden. Zudem ist es von zentraler Bedeutung, dass alle Akteure von Verfahrensbeginn weg mit einem mediationsorientierten Ansatz arbeiten, d.h. sobald das Rückführungsverfahren eröffnet ist. Dazu braucht es genügend Personal-Ressourcen sowie einen starken Wille zur Koordination dieser Entführungsfälle. Die vom BG-KKE geforderte Stelle zur Koordinierung des Expertennetzwerks spielt sicherlich eine Schlüsselrolle in diesem Dispositiv und ist die verantwortliche Hauptakteurin, die sicherstellen muss, dass die Interessen des Kindes endlich berücksichtigt werden.

Nach diesem ersten Jahr können wir sagen, dass das BG-KKE in die richtige Richtung geht, aber dass noch sehr viel zu tun bleibt, wenn wir wollen, dass sich die Situation für entführte Kinder in Zukunft tatsächlich verbessern soll.


[1] Das BG-KKE ist am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Siehe den Text unter: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c211_222_32.html

[2] Dazu und zu einem ersten Gesetzesüberblick siehe den früheren Artikel des SSI unter Enlèvements d’enfants : une nouvelle loi pour remettre l’enfant au centre de la procédure, 17.08.2009.

[3] Das BG-KKE ist das erste eidgenössische Gesetz, welches in Zivilfragen die Mediation und die Ernennung eines Kindsvertreters verpflichtend einführt.

Die Prostitution der Minderjährigen von 16 bis 18 Jahren

24 August 2010

Prostitution hat zahlreiche Folgen, die oft wenig berücksichtigt werden.
Leitartikel von Frau Claire Neville, Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg und Praktikantin im Internationalen Instituts der Rechte des Kindes (IDE)

1. Der aktuelle Stand
Prostitution hat zahlreiche Folgen, die oft wenig berücksichtigt werden: Verachtung der Persönlichkeit, Verweigerung der eigenen Wünsche, Unkenntnis der eigenen menschlichen Identität, Gleichstellung mit einem völlig unterworfenen sexuellen Objekt, ohne das ernste Risiko der Übertragung sexuell übertragbarer Krankheiten mitzuzählen. Es handelt sich um eine permanente Verletzung der körperlichen und geistigen Integrität der prostituierten Personen, ob sie nun « willig » sind oder nicht, wie es das Fakultativprotokoll an die KRK (Vereinte Nationen 2000) bestimmt. Selbst beim Fehlen körperlicher Gewalt haben die Untersuchungen gezeigt, dass die Ausübung von unpersönlichem und wiederholtem, von Gefühlen getrenntem Geschlechtsverkehr, bei diesen Menschen zu einer Desensibilisierung gegenüber ihrem Körper und ihren Emotionen führt; ein schizophrenes Phänomen, welches Depressionen und Selbstmordgedanken begünstigt.

Nun, die sexuelle Volljährigkeit ist in der Schweiz bei 16 Jahren festgesetzt. Ab diesem Alter dürfen Jugendliche ihre Erscheinung legal zu pornographischen Zwecken gebrauchen und sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung anbieten. Die Prostitution von Minderjährigen ist also ab dem vollendeten 16. Altersjahr erlaubt, unter der Bedingung dass „[k]ein Dritter die Notlage der Person, die die Prostitution ausübe [ausnütze], und es kein Fall der Förderung von Prostitution vorliege“ (vgl. Art. 187, 193 und 195 StGB). Die Freier von über 16-jährigen Prostituierten machen sich nicht strafbar. Die Schweiz ist somit eines der wenigen europäischen Länder, welches den unter 18-Jährigen die Prostitution mitsamt den auf körperlicher und seelischer Ebene verheerenden Folgen, die dies auf noch so junge Mädchen haben kann, erlaubt. Ihr Beitritt zur Konvention des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch müsste diesen Zustand ändern und eine juristische Lücke füllen, die schon seit mehreren Jahren kritisiert wird.

2. Die Konvention

Der Bundesrat hat also der am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Konvention des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch zugestimmt. Es ist allerdings erstaunlich, dass parlamentarische Interventionen von Nöten sind, wo doch die Schweiz bereits andere Konventionen und Protokolle zu diesem Thema unterzeichnet und ratifiziert hat. Diese internationalen Texte sind die Kinderrechtskonvention (KRK) und das Fakultativprotokoll dieser Konvention über den Kinderhandel, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie. Die Schweiz ist also schon durch ihre internationalen Verpflichtungen gebunden. Zitieren wir,  insbesondere, Artikel 34 der KRK, durch welchen sich der Staat verpflichtet, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Artikel 2 des Protokolls geht noch weiter, indem es die Kinderprostitution als die Benutzung eines Kindes in sexuellen Aktivitäten gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung bezeichnet und Artikel 3, der den Mitgliedstaaten vorschreibt, das Angebot, die Beschaffung, die Besorgung oder die Bereitstellung eines Kindes zum Zwecke der Kinderprostitution strafbar zu machen. Diese Artikel schreiben schon den die Konvention ratifiziert habenden Staaten, darunter die Schweiz, vor, die Personen strafbar zu machen, die sexuelle Dienstleistungen von Kinder unter 18 Jahren kaufen.
Die Konvention des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch ist der erste internationale Text, welcher en bloc alle Formen sexuellen Missbrauchs gegen Minderjährige ahndet. Er zwingt alle Mitgliedstaaten dazu, alle Handlungen sexuellen Missbrauchs, der Prostitution, der Pornographie und der Teilnahme an pornographische Vorstellungen zu bestrafen.

Zusätzlich zur Liste der angestrebten Zuwiderhandlungen, beinhaltet die Konvention Dispositionen betreffend die Prävention, den Schutz der Opfer und die Interventionsprogramme, deren Anwendung teilweise, ja ausschliesslich der Zuständigkeit der Kantone unterliegen wird. Im Verlauf einer im vergangenen Jahr durchgeführten Anhörung, haben sich diese einstimmig zugunsten der Konventionsunterzeichnung geäussert.

Von den 47 Mitgliedern des Europarates ist die Schweiz der 39. Staat. Der diesen Text unterzeichnet hat. Von den 39 unterzeichnenden Staaten haben ihn bis heute nur fünf ratifiziert.

3. Die Umsetzung der Konvention
Die Konvention geht noch weiter als die in der Schweiz geltenden strafrechtlichen Bestimmungen; im dem Sinne, dass sie den vom Strafgesetzbuch (StGB) garantierten Schutz für Jugendliche von 16 bis 18 Jahren für gewisse Vergehen erweitert. Gesetzliche Anpassungen werden folglich von Nöten sein. Sie werden es insbesondere erlauben jene Personen als strafbar zu bezeichnen, welche sexuelle Dienstleistungen von Menschen im Alter von 16 bis 18 Jahren kaufen, oder welche Minderjährige in Szene setzende Pornographie verbrauchen.

Dieser Artikel ist am 05.08.2010 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes (IDE) erschienen.

Jugendliche und Gewalt – Nationales Präventionsprogramm

10 August 2010

Leitartikel von Frau Claire Neville, Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg und Praktikantin im Internationalen Instituts der Rechte des Kindes (IDE)

Jugendgewalt und ihre Entwicklung
Jugendgewalt ist nicht ein neues Phänomen; in letzter Zeit allerdings, breitet sich das Gefühl des Gewaltmechanismus insbesondere bei den Jugendlichen aus. Ist dies tatsächlich der Fall? Die Meinungen gehen auseinander. Dieser Eindruck wird unter anderem durch gewisse Medien hervorgerufen, die in ihrer Vorstellung der Tatsachen welche Jugendliche und Gewalt verbinden die Tendenz haben, dieses Gefühl einer unkontrollierten Zunahme der jugendlichen Gewalt zu geben. Es ist jedoch nötig, gewisse Gegebenheiten zu präzisieren, die diesem Eindruck auf eindrückliche Art widersprechen.

„Ja, die Gewalttaten gegen Personen, welche von Jugendlichen begangen wurden, haben in der Schweiz in den letzten 10 Jahren zugenommen; es haben jedoch nur die Delikte zugenommen, gegen welche Klage erhoben wurde, also die von geringer Schwere!!
Die Jugendgewalt hat in der Schweiz während diesen letzten 10 Jahren zugenommen, doch man muss ebenfalls die Tatsache berücksichtigen, dass die Zahl der in der Schweiz lebenden Minderjährigen währen dieser Zeitspanne ebenfalls zugenommen hat.
Nein, die Kriminalität ist nicht das schwerwiegendste soziale Problem, das durch die Jugend in der Schweiz besteht! Nur 0.2% der Minderjährigen werden wegen Gewalttaten bestraft.
Und schliesslich, nein, während diesen letzten 10 Jahren ist es nicht die Kriminalität der ausländischen Minderjährigen, die am meisten zugenommen hat, sondern es sind wohl die Urteile welche die jungen Schweizer betreffen, die am meisten zugenommen haben und dies einschliesslich den Gewalttaten!“ (Nicolas Queloz)

Welches Ausmass das Phänomen auch hat, die Jugendgewalt ist dennoch besorgniserregend: ein gewalttätiges Verhalten schadet nicht nur den Opfern, sondern auch der Gesellschaft und seinem jungen Täter. Alle betroffenen Personen haben ein Interesse daran, dass Massnahmen ergriffen werden, damit diese Verhaltensweisen verhindert werden.
Dies ist der Grund warum die Regierung  in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Städten und den Gemeinden beschlossen hat das nationale Programm der Prävention und Bekämpfung der Jugendgewalt zu lancieren.

Das Programm
Das Programm zielt insbesondere darauf ab, die Risikofaktoren der Jugendgewalt zu vermindern, den Schutz zu verstärken und die bestehenden Strukturen anzupassen. Die Massnahmen werden sich aus einer vertieften Bestandesaufnahme ergeben und werden die Jugendlichen ab ihrer frühesten Kindheit betreffen.

Die Aktivitäten werden sich auf zwei Hauptfunktionsebenen verteilen, Voneinander lernen und Kenntnisse übermitteln, und auf einer mehr theoretischen Ebene, Die Koordination zwischen Prävention, Intervention und Bestrafung verbessern. Diese drei Ebenen sind nicht unabhängig voneinander, sondern überschneiden sich in verschiedenen Punkten. Das Programm wird durch ein Bewertungsprotokoll abgeschlossen, das dem Bundesrat bestimmt ist.
Um diese Massnahmen zu finanzieren, wird der Bund etwa 4 Millionen Franken ausgeben. Die restlichen noch nicht bezifferten Kosten, werden den Kantonen und den Gemeinden übernommen werden.

Es scheint dennoch erstaunlich, dass das Programm den Schutz vor den Medien vorsieht, aber dass es keine Sensibilisierungsmassnahmen der Medien gibt. Sie für die Tatsache zu sensibilisieren, dass ein verheerendes Gefühl gegenüber den Jugendlichen entstehen kann, wenn man die Jugendgewalt wie einen Teufelskreis darstellt.

In der Vorstellung, welche sich die Jugendlichen von der Gewalt machen, dem Bild, das die Gesellschaft ihnen von ihnen selbst widerspiegelt, in der friedlichen Konfliktlösung, in den Möglichkeiten, die man den Jugendlichen anbietet, um ihre Standpunkte vorzustellen, spielen die Medien ebenfalls ihre bestimmte Rolle.
Eine echte Partnerschaft mit den Medien, welche sich nicht bloss auf die Medienerziehung der Jugendlichen beschränkt, sondern ebenfalls auf umgekehrte Weise, die Medien sensibilisierend wirkt, könnte dazu beitragen, diese gewalttätigen Verhaltensarten einzudämmen.