Ein Tsunami namens Brélaz

8 April 2010

Leitartikel von Herr Jean Zermatten, Vizepräsident des Sarah Oberson Stiftung und Leiter des Internationalen Instituts der Rechte des Kindes (IDE)

Das helvetische Landerneau ist stark durch die Auswirkungen einer neuen Tsunamiart erschüttert. Während einer unangebrachten Umstellung hat der Koloss von Lausanne eine tiefe Woge ausgelöst indem er bekundet hat, dass er jugendliche Sans papiers als Lehrlinge in die Gemeinde einstellen werde.

Diese Wassermasse hat in mehreren Kantonen und bis zur Bundesstadt Bern mit verschiedenen Auswirkungen aufgebrandet: einige haben sich überfluten lassen, andere haben versucht, durch Festhalten an den Rettungsbojen der bestehenden Praktiken, nicht zu ertrinken. Ein Grossteil surft auf der Welle der Legalität/Illegalität. Die Debatte ist jedoch entfacht und viel Wasser wird noch zwischen Flon und Aare fliessen…

Soll man den illegal eingewanderten Jugendlichen die Chance auf eine berufliche Ausbildung geben? In dieser Brandungswelle haben viele Redner die Kinderrechtskonvention herumgeschwenkt und gesagt, dass dieser Text Anrecht auf Bildung gebe, aber sicher nicht auf Arbeit. Andere sind noch weiter gegangen und haben behauptet, dass wenn man Jungendlichen erlauben würde eine Lehre zu absolvieren, man sie in die Illusion wiegen würde, später arbeiten zu können. Schliesslich denken viele, dass dem Tsunami nachzugeben, die definitive Niederlassung in der Schweiz bedeute.

Die von den Widersachern der Lausanner Initiative als definitives Argument herumgeschwenkte Kinderrechtskonvention (komisch, dass man urplötzlich damit herumwedelt, wo sie doch bei der Asylgesetzesrevision und der Adoption des neuen Ausländergesetzes so grosszügig übersehen wurde) sagt ganz genau dies:

„Artikel 28: 1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere: a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen; b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen,… “.

Es ist klar, dass die Konvention kein Anrecht auf Arbeit gibt; im Gegenteil schützt sie die Kinder gegen die Arbeit und deren Ausbeutungsformen.

Es gibt aber gleichwohl keinen Zweifel darüber, dass das Recht auf Bildung auch die berufliche Ausbildung einschliesst. Von dem Moment an, wo die Sans papiers erkennen, dass man ihnen das Recht auf Bildung zuerkennt und sie eine Schulung auf Mittelstufe absolvieren können, ja sogar ein Hochschulstudium, ist es eine diskriminierende Praktik sie ihrer beruflichen Ausbildung zu berauben. Was behauptet wird: „die Kinder brauchen eine Arbeitserlaubnis um eine Lehre anfangen zu können“ ist das Ergebnis des spezifischen Berufsausbildungskonstrukts in der Schweiz: diese Bildungsform mir der Arbeitswelt verbinden. Es ist die souveräne Wahl der Schweiz.

Man befindet sich also in einer heiklen Situation: die Kinder haben ein Recht auf Bildung, die auch die Berufsausbildung beinhaltet; das Schweizerische System erzwingt einen Arbeitsvertrag (Lehre) um diese Berufsausbildung  absolvieren zu können. Folglich sind sie von der beruflichen Ausbildung ausgeschlossen, folglich werden ihre Rechte nicht respektiert; obendrein, im Vergleich zu den Sans papiers-Kindern, die studieren, und sie werden diskriminiert. Wo ist die Illegalität?

Man hat auch gelesen, dass es in der Schweiz nicht genügend Lehrstellen hat und dass man eine positive Diskriminierung zugunsten illegaler Einwanderer schaffen würde. Von wie vielen Sans papiers ist hier die Rede? 4 bei der Lausanner Gemeinde. Die Republik ist nicht in Gefahr. Positive Diskriminierung? Freilich müsste man bei der Anstellung von Lehrlingen den illegalen Einwanderern systematisch zum Schaden der anderen Kandidaten den Vorzug geben, ob es nun Bürger oder zugelassene Ausländer sind.

Schliesslich die Frage um die Sicherheit, die soviel zu tratschen gibt: ist es nicht eher sinnvoll, dass diese Jugendlichen einen Beruf erlernen, als dass sie auf unseren Strassen herumirren und von anderen Wogen – denen der Unhöflichkeit, der Kriminalität oder der Abhängigkeiten – erfasst werden? und dass sie dann gute Lehrlinge der organisierten Kriminalität werden?

Ich persönlich denke, dass der gutmütige Koloss einen Tsunami ausgelöst hat, der gute Fragen aufwirft.

Eine etappenweise Erweiterung des Rechts auf Familienzusammenführung in der Schweiz

1 März 2010

Im Januar 2010 hat das Bundesgericht (BG) seine Rechtssprechung über die teilweise  Familienzusammenführung geändert. In Zukunft wird ein im Ausland ansässiges Kind einem in der Schweiz wohnhaften Elternteil zusammengeführt werden können. Bisher mussten beide Eltern in der Schweiz wohnhaft sein, um diese Wiedervereinigung möglich zu machen. Einschränkungen zu diesem Gesetz gibt es immer noch, insbesondere was die Fristen bei der Nachzugsanfrage angeht, welche bei Kindern von 12 Jahren und jünger bei 5 Jahren liegt und bei den 12- bis 18-Jährigen ein Jahr beträgt (Art. 47 Ausländergesetz) – (20Minuten, 15.01.2010).

Artikel 9.1 der Kinderrechtskonvention (KRK) fordert von den Vertragsstaaten die Sicherstellung „dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird“. Nach diesem Prinzip, verpflichtet die KRK die Staaten, im Falle einer Trennung aus Migrationsgründen (Art. 10.1) das Nötige zu tun, damit: „von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden. (Andererseits) stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.“ Bei der Ratifizierung der KRK 1997, hat die Schweiz einen Vorbehalt gegen diesen Artikel angebracht; sie ist also nicht verpflichtet ihn zu respektieren.

Der Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht von 2009 zeigt das Ausmass der Nichteinhaltungen des Artikels 10.1 der KRK seitens des Bundes und der von den Familien erlebten Behinderungen. Ein Fall unter anderen, „ein junges Mädchen hatte nicht mehr das Recht ihre Mutter in der Schweiz während den Ferien zu besuchen, nachdem eine Familienzusammenführungsanfrage zurückgewiesen wurde“.

Um dem entgegenzuwirken, empfahl das Kinderrechtskomitee bereits 2002 der Schweiz, „ihr System der Familienzusammenführung zu überprüfen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen für Flüchtlinge, die für eine lange Zeit im Vertragsstaat verbleiben“. (Empfehlungen 51c).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich seinerseits, zu einer von der Schweiz abgelehnten Familienzusammenführungssituation, für einen Kläger geäussert (Urteil Gül), indem es sich auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 der EMRK) stützte.

Ausserdem verlangt der Beitritt der Schweiz an Europäische Verträge wie Schengen, dass die nationalen Normen in Ausländerfragen an die Europäischen Normen angepasst werden.

Beginnt der internationale Druck Früchte zu tragen? Trotz starkem Zögern, haben die Schweizer Behörden angefangen, die Kriterien aufzulockern, die Anrecht auf eine Familienzusammenführung geben. 2008 lehnt das Parlament es ab, DNA-Tests, die bei Angehörigen aus mehr als 30 als problematisch eingestuften Ländern verlangt werden (Parlamentarische Initiative 07.495), für den Familiennachzug zu systematisieren, da die Massnahme als „verhältniswidrig und zu teuer“ erachtet wird (humanrights.ch, 17.10.2008)

Im November 2009, als das BG den Rekurs eines Palästinensers akzeptiert, der eine in Zürich wohnhafte Spanierin heiratete, dehnt es de facto das Familienzusammenführungsrecht der Familien von in der Schweiz ansässigen EU-Bürgern aus, indem es die „den aussereuropäischen Staatsangehörigen auferlegten Restriktionen“ abschafft. „Die Ausländer, welche die Schweizerische Staatsangehörigkeit erhalten haben, kommen [hingegen] nicht in den Genuss eines uneingeschränkten Familienzusammenführungsrechts“ (Le Matin, 16.11.2009).

Man ist noch weit von einem Vorbehaltsverzicht entfernt, was den Artikel 10 der KRK angeht, und eine Entwicklung zeigt sich noch recht scheu. Man kann sich zum Beispiel fragen, wann das höhere Wohl des Kindes (Art. 3 KRK) in einer solchen Entscheidung eine ausschlaggebende Gewichtung erreichen wird?

Nichtsdestoweniger muss nun das Bundesamt für Migration (BFM) seine Praxis an die neue Rechtssprechung des BG über die teilweise  Familienzusammenführung anpassen. Die Situation gewisser getrennter Kinder müsste sich dadurch verbessern.

Referenzunterlagen:
In die Schweiz einwandern, Das Schweizer Portal

balcla, 01.03.2010

Die Rechte des Kindes in der Schule: die grosse Angst in den Bergen?

22 Februar 2010

Leitartikel von Professor Daniel Stoeklin des Internationalen Instituts der Rechte des Kindes.

Vielleicht haben auch Sie ein Kind, das gerade 18 geworden ist: Gefühle, Festlichkeiten, Rückblick auf jene Jahre, Fotos, Erinnerungen, und dann das Bewusstsein darüber, was sich formell und gesetzlich für das Kind ändert. Es hat die Volljährigkeit erreicht, welche sowohl Freiheit als auch Verantwortung mit sich bringt. Anders gesagt, ist es nicht mehr unter dem Schutz der Kinderrechtskonvention. Aber war es sich darüber bewusst, diesen verlorenen „Schutz“ jemals gehabt zu haben? Dies kommt darauf an, welche Gelegenheiten es gehabt hat, darüber informiert zu werden. Wieviele in der Schweiz lebende Kinder haben während ihrer gesamten Schulzeit und egal auf welchem Niveau, jemals die geringste Sensibilisierungsstunde über Kinderrechte erhalten? Man wagt es kaum sich zu fragen… Denn die Antwort ist betrüblich: eine Mehrheit…

Ist dies unvermeidlich? Nein: um ein Beispiel aus unseren Nachbarländern zu nennen, in Frankreich ist die Erziehung der Menschen- und Kinderrechte in den Lehrplänen und den in den Schulen und Schuleinrichtungen geführten Bildungsmassnahmen integriert. Dies wurde durch die Aktion der „Défenseure des enfants“ gefördert, deren Aufgabe die Förderung der Kinderrechte ist. Diese selbständige Staatsbehörde bietet online pädagogische Mittel. 2009 haben etwa sechzig Staaten einen „Défenseur des droits d’enfant“ (Kinderrechtsschützer) eingesetzt. Die „Défenseurs“ europäischer Kinder haben sich in einem Netz European Network of Ombudspersons for Children organisiert, welches 35 Mitglieder auf die 47 Mitgliedstaaten des Europarates zusammenfasst. Die Schweiz ist Teil jener europäischen Staatenminderheit, in der eine solch selbständige Behörde noch nicht existiert. Ein solcher Mangel ist für einen Rechtsstaat, der sich als Heimat der Menschenrechte bezeichnet schwer entschuldbar. Um dieses Bild auf ehrenhafte Weise zu beanspruchen, müssten wir zuerst all denen die darin geboren werden und/oder dort aufwachsen, zeigen, was diese Rechte sind und was sie für sie und ihre gesetzlichen Vormunde mit sich bringen.

Was die Information über Kinderrechte angeht, fehlt es der Schweiz jedoch nicht an pädagogischen Mitteln. Man findet beispielsweise die von der Bildung und Entwicklung Stiftung vorgeschlagenen Unterstützungen. In der Romandie verteilt diese gegen 40.000 pädagogische, die Kinderrechte betreffende Fiches über 2.000 Lehrkräfte, die den Antrag stellen. Die Kinderrechtssensibilisierung im schulischen Umfeld ist nämlich vom guten Willen der Einrichtungsdirektionen und/oder der Lehrkräfte abhängig. In der Schweiz gibt es keine systematische Erziehung, welche die Kinderrechte betrifft. In anderen Worten fehlt es nicht an Unterstützung, sondern an politischem Willen.

Wenn man das Thema mit eidgenössischen Parlamentariern anschneidet, dann eckt man an eine Vorsicht an, die sehr systematisch ist: die Lehrpläne fallen unter die Kompetenz der Kantone… In Anbetracht so vieler verschiedener Lehrpläne – so viele wie es Kantone gibt – sind die in der Schweiz eingeschulten Kinder demnach nicht der ihre Rechte betreffenden Information gleichgestellt. Auch wenn Harmos, wie sein Name es andeutet, die Strukturen und Lehrpläne etwas harmonisiert,  ist es nicht offensichtlich, dass diese Reform eine obligatorische Kinderrechtserziehung beinhaltet. Die Debatte um Harmos betrifft vor allem das Schuleintrittsalter. Unter den Harmos-Gegnern, welche es als verfrüht erachten, den Schulbeginn bei 4 Jahren anzusetzen, hört man nie eine Überlegung zum Unterrichten der Kinderrechte im schulischen Umfeld. Dies ist symptomatisch für eine mehr allgemeine Einstellung, die heute, wo die KRK 20 ist, noch akzeptiert, dass Kinder ihre gesamte Schulzeit in der Schweiz vollenden können, ohne jemals irgendeine Zeit erlebt zu haben, in der man sie über ihre Rechte und anders gesagt, über ihren Status informiert. Es scheint als befände man sich noch mitten im letzten Jahrhundert, als die sexuelle Erziehung noch Angst machte… Vielleicht flösste sie noch weniger Angst ein als es heute die Kinderrechte tun!…

Zusätzlich zu den Hausaufgaben über die Rechte zu sprechen, kann nur für jene schädlich sein, welche immer noch denken, dass der Schülerstatus über dem des Kindes steht und dass die Schüler, über allem anderem, dem Reglement der Schuleinrichtung Gehorsam schulden. Es ist kein Hochverrat an die Kantonskompetenz in Sachen Erziehung, wenn man darum bittet, dass egal in welchem Schweizer Kanton ein Kind zur Schule geht, man es über die Existenz der Kinderrechtskonvention und ihrer Bedeutung für sein tägliches Leben informiert. Mit der Konventionsratifizierung hat die Schweiz sich ebenfalls dafür engagiert sie zu verbreiten und den Kindern bekannt zu machen. Wie kann man behaupten Kinder zu unterrichten, wenn ihr Rechtsstatus nicht gut bekannt ist und nicht bekannt gemacht wird? Quer zum zu erwerbenden Wissen, kann und muss die Schule ein privilegierter Ort des Nachdenkens werden, was es bedeutet ein Kind zu sein, um ein Mensch sein zu können, bevor man ein Diplomierter wird…

Dieser Artikel ist am 08.02.2010 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes ( IDE) erschienen.

Auf Gewalt basierende Erziehung wird verurteilt

15 Dezember 2009

Im September 2009 befindet das Bezirksgericht Sitten einen Vater für schuldig, sein “Erziehungsrecht” missbraucht zu haben. Berufsagoge, dann Erzieher im Erziehungszentrum von Pramont, wurde dieser Mann zu einer Geldstrafe von CHF 400.- oder einer Freiheitsentzugsstrafe von 4 Tagen verurteilt. Dies, weil er seinen drei Kindern während seiner Ehe und der Tochter seiner Lebensgefährtin während einer weiteren Beziehung regelmässig Haue und Ohrfeigen austeilte. Während der Bestrafungseskalation ging er sogar soweit, die Kinder gegen die Wand zu drücken oder sie auf den Boden zu schleudern.

Das Gericht hat gegen den Vater entschieden, da es befunden hat, dass seine “(…) Handlungen einer vom Angeklagten bewusst gewählten Erziehungsart entsprachen” (1). Es ist somit der Interpretation des Bundesgerichts von 2003 gefolgt (2), welche die körperlichen Bestrafungen in einer Familie im Namen des “Erziehungsrechts” der Eltern nicht verbietet (implizit dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB), Art. 14), aber eine der Gewalt entnommene Erziehung nicht mehr zulässt.

Um die Entwicklung der sozialen und juristischen Interpretation des “Erziehungsrechts” seit 2003 zu bewerten, wäre es interessant gewesen, den Entscheid des Bezirksgerichts Sitten im Falle eines Elternteils zu kennen, der auf eine weniger gewalttätige Art gehandelt hätte als die, welche vom Bundesgericht als Limite bezeichnet wird (einem Kind zu den Ohrfeigen noch regelmässig an den Ohren ziehen).
Die Erkenntnis scheint immerhin erlangt, dass die systematische Erziehungsgewalt nicht mehr zugelassen ist. Bleibt nur, dass es einem Elternteil noch möglich ist, sein Kind zu schlagen.

Auch wurde die Klage gegen diesen gewalttätigen Vater von seiner Ex-Frau und seiner Ex-Lebensgefährtin für Ereignisse eingereicht, die sich zwischen 1997 und 2006 zugetragen haben. Eine lange Zeitspanne. Die Kinder – Opfer dieser Handlungen – hätten nur ab dem 1. Januar 2007 klagen können – Datum der Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) – und nur, falls man sie für urteilsfähig befunden hätte (Art. 30 des StGB). Vor diesem Datum hätte nur ihr gesetzlicher Vertreter – die meiste Zeit über die Eltern – Klage einreichen können. Da das “Erziehungsrecht” eben genau den Eltern zugesprochen wird, zeigt diese Situation die Verletzlichkeit der Kinder in diesem Fall auf (3).

Trotz der positiven Entwicklung, die dieser Entscheid aufzeigt, ist eine restriktive Interpretation des “Erziehungsrechts” nach Ansicht der Internationalen Föderation für Menschenrechte ungenügend – siehe Leitartikel vom 14.09.2009.
Um die Würde der Kinder als vollwertige Menschen zu gewährleisten und zu ihrem Schutz, ist das Verbot körperlicher Bestrafung und erniedrigender Behandlung die einzig mögliche Antwort.

Clara Balestra, 15.12.09

Die Informationen stammen aus folgenden Artikeln: (1) “Un père reconnu coupable de voies de fait” (Le Nouvelliste 27.10.2009, S. 22) und “Le jugemement entre en force” (Le Nouvelliste, 01.12.2009, S. 19).

(2) ATF 126 IV 216ss
(3) Ergänzender Schutz : “Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht (…) an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (StGB art. 126, al. 2(a))

(Français) Les droits de l’enfant, une brèche dans l’arène fédérale?

10 November 2009

Leider ist der Eintrag nur auf Français verfügbar.

(Français) Novembre 2009 : La Convention va fêter ses 20 ans!

3 November 2009

Leider ist der Eintrag nur auf Français verfügbar.

(Français) Juger des enfants comme des adultes est une absurdité : la preuve par les Etats Unis

13 Oktober 2009

Leider ist der Eintrag nur auf Français verfügbar.

(Français) La pauvreté des enfants en Suisse, et leurs droits ?

20 Juli 2009

Leider ist der Eintrag nur auf Français verfügbar.

(Français) Création d’une institution nationale des droits humains : la méfiance de la Suisse critiquée par les ONG

8 Juli 2009

Leider ist der Eintrag nur auf Français verfügbar.