Die Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Eltern im Strafvollzug: von der Rechtsfrage in die Umsetzung

17 Januar 2012

In der Schweiz,  zwischen 7’000 und 8’000 Kinder von der Inhaftierung eines Elternteils betroffen. Diese Kinder, in vielerlei Hinsichten unsichtbar in unserem Land, sind dem Risiko einer doppelten Last ausgesetzt: die Abwesenheit eines Elternteils einerseits, eine Verletzung der Rechte andererseits.

Leitartikel von Frau Céline Morisod, Absolventin des Studienganges Droits de l‘Enfant (MIDE) des Universitären Instituts Kurt, Bösch.

Gemäss EUROCHIPS (www.eurochips.org) sind in der Europäischen Union 2010 schätzungsweise 800’000 und in der Schweiz  zwischen 7’000 und 8’000 Kinder von der Inhaftierung eines Elternteils betroffen. Diese Kinder, in vielerlei Hinsichten unsichtbar in unserem Land, sind dem Risiko einer doppelten Last ausgesetzt: die Abwesenheit eines Elternteils einerseits, eine Verletzung der Rechte andererseits.

Das Kind, von seinem Elternteil im Strafvollzug entfernt, ist zahlreichen Risiken hinsichtlich seines physischen, emotionalen, psychologischen und sozialen Wohlbefindens ausgesetzt. Oft verborgen, verursachen die Konsequenzen des Strafvollzug des fehlbaren Elternteils Störungen, welche eine gute Entwicklung des Kindes negativ beeinflussen und dieses selbst einer Art unsichtbarer Inhaftierung unterwerfen.

Nach der Konvention der Vereinigten Staaten vom 20. November 1989 betreffend der Rechte des Kindes verfügt jedes Kind über das Recht, von seinen Eltern aufgezogen zu werden (Artikel 7 und Artikel8) und persönliche Beziehungen mit diesen zu pflegen (Artikel 9). Im Fall des Strafvollzugs eines Elternteils erleben wir deshalb eine Eingrenzung dieser Rechte, da das Kind seinen Eltern teilweise beraubt ist. Ein solcher Moment beinhaltet oft eine brutale Trennung mit einem gewissen Potential einer Traumatisierung für das Kind, wenn es sich nicht gar um den Bruch einer bestehenden Beziehungen handelt.

Obwohl das Kind ein existierendes Interesse und Recht hat, eine Beziehungen mit seinem inhaftierten Elternteil zu pflegen, ist die Aufrechterhaltung von familiären Beziehungen heutzutage privilegiert. Der einstige Diskurs, welcher von der Haltung geprägt war, dass Kinder nicht in einem Gefängnis sein sollten, wurde durch einen Einbezug und einer angepassten Begleitung letzterer bis in das Herz des Freiheitsentzuges, ersetzt.

Eine Intervention zugunsten einer Beziehung wäre jedoch nicht auf Grund einer einzigen Handlung haltbar. In der Tat hat die Aufrechterhaltung von Beziehungen keinen absoluten Wert. Im Falle „schädlicher“ Familienverbindungen kann die Entfernung, welche sich durch die Inhaftierung des Familienmitgliedes aufzwang, manchmal einen Schutz- und Entfaltungsfaktor für das Kind darstellen.

In einer Perspektive zugunsten der Rechte des Kindes ist es überaus wichtig, dass die Beziehung für das Kind gut und förderlich ist, das heißt evaluiert und eingesetzt nach dem Kindeswohl, dem Grundprinzip der Kinderrechtskonvention von 1989 und in Artikel 3 benannt. Seine Bestimmung zeigt nicht nur eine materielle Dimension auf, sondern muss die Entwicklung des Kindes in seiner Gesamtheit, in einer Zukunftsperspektive, beinhalten, alles unter der Garantie der Partizipation/Mitsprache des Kindes, Herz des Artikels 12 der Kinderrechtskonvention. Die Bestimmung des Kindeswohls ist also ein dynamischer Vorgang welcher die Konsultation des Kindes als Akteur und die Gesamtbewertung seiner Lage impliziert.

Nachdem abgeklärt wurde, in welchem Masse und unter welchen Bedingungen die Aufrechterhaltung der Beziehung dem Kindeswohl entspricht, müssen von den Intervenierenden die Mittel überdacht werden, mit welchen konkret vor Ort auf die Situation eingegangen werden soll. Welche professionellen Praktiken und welche Ressourcen müssen mobilisiert werden, um das Kindeswohl im Falle einer Erhaltung der Beziehung zwischen dem Kind und seinem Elternteil im Strafvollzug zu garantieren?

Eine interdisziplinäre und explorative Forschung, welche in Zusammenarbeit mit der l’Association Carrefour Prison à Genève (www.carrefour-prison.ch) und dem Gefägnis von Champ-Dollon (www.ge.ch/champ-dollon) durchgeführt wurde, bietet erste Antwortspuren auf die Frage nach der Betreuung von Kindern mit einem inhaftierten Elternteil. Die erzielten Ergebnisse zeigen zahlreiche Elemente auf, welche die Umsetzung des Kindeswohl bestärken. Eine konstante Bewertung des aktuellen Wohlergehens des Kindes, ein Engagement und eine Zusammenarbeit aller Beteiligten zugunsten des Kindes, eine adäquate Informierung des Kindes, eine Vielfalt in der Methode und dem Rhythmus der Beziehungspflege, eine klare Positionierung der beteiligten Intervenierenden und eine Umwelt, die dem Kind in seiner Pflege der Beziehungen angepasst ist, sind praktische Modalitäten, welche die Anwendung des Kindeswohl im Falle des Freiheitentzuges eines Elternteils begünstigen können.

Die Handlungsmöglichkeiten zugunsten der Kinder, welche durch die Haftstrafe eines Familienmitgliedes betroffen sind, beschränken sich allerdings nicht auf die Begleitung letzterer in ihren familiären Beziehungen. Für eine globale Behandlung der schädlichen Auswirkungen der elterlichen Inhaftierung ist es notwendig, sowohl auf dem sozialpädagogischen Niveau als auch bei Behörden, Amtsstellen, Verwaltungen und politischen und wissenschaftliche Zuständigkeiten zu intervenieren.

In Anbetracht der Nichtexistenz von Zahlen auf schweizerischem Niveau müsste eine Systematisierung von Untersuchungen betreffend der Elternschaft der in der Schweiz inhaftierten Personen stattfinden, mit dem Ziel, auf eine nationale Statistik zurückgreifen zu können und um die betroffenen aber unsichtbaren Kinder sichtbar zu machen.
Aufgrund dieser Zahlen könnten gezielte Studien so realisiert werden, dass die spezifischen Bedürfnisse dieser Population identifiziert und auf diese somit anschliessend durch geeignete Strukturmaßnahmen geantwortet werden kann, sei es durch die Einführung von Begleitdiensten oder durch die Einrichtung von Räumen, die einem Empfang der Kinder innerhalb eines Gefängnisses angepasst sind.

Auf dem internationalen Niveau hat kürzlich ein einschneidendes Ereignis dazu beigetragen, die Sichtbarkeit der Situation der Kinder mit einem Elternteil im Strafvollzug zu begünstigen. Am vergangenen 30. September hat in Genf das internationale Kinderrechtskomitee  seine 58ste Diskussionssession dem Thema „Kinder mit Eltern im Strafvollzug“ und dem Austausch von „best practices“ und der Adoption von Empfehlungen betreffend der Bedürfnisse dieser spezifischen Population gewidmet. Auf nationalem Niveau wird die Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie (SGRP) ihrerseits am Mittwoch den 2. November 2011 in der Universität Bern eine Weiterbildungstagung zum Thema „Elternschaft im Strafvollzug“ abhalten. Doch trotz dieser Aktualität machen der Mangel an Daten und Strukturen die Schweiz bezüglich dieses Themas zu einem „schlechten Schüler“, wie z.B. das Beispiel von Carrefour Gefängnis zeigt. So ist dieses Gefängnis zur Zeit die einzige Infrastruktur dieser Art in der Westschweiz, welche den Kindern von inhaftierten Eltern und ihren Familien eine Begleitung anbietet.

Mehr Informationen und eine vollständige Bibliografie finden sie in der Arbeit: L’intérêt supérieur de l’enfant et le maintien des relations avec son parent incarcéré : Enjeux, difficultés et perspectives au regard d’intervenants, réalisé par Céline Morisod, diplômée Master en Droits de l’Enfant à l’Institut universitaire Kurt Bösch à Sion

Kinder von Eltern im Strafvollzug: welche Rechte?

15 November 2011

Die Kinder sind die ersten Opfer einer Inhaftierung eines Familienmitgliedes.

Leitartikel von Frau Fouzia Djahed Roble, Praktikantin IRK-IDE

Die Kinder sind die ersten Opfer einer Inhaftierung eines Familienmitgliedes. Frau Yanghee Lee, Vizepräsidentin des Komitees und Berichterstatterin für diesen allgemeinen Tag der Diskussion ist der Ansicht, dass die Kinder von inhaftierten Familienmitgliedern eine Gruppe bilden, welche man, in Anbetracht des Mangels an Angaben und Methoden zur Erkennung der Probleme, welchen sie ausgesetzt sind, nicht anders als „vergessene Kinder“ benennen kann.
Wird eine Mutter oder Vater inhaftiert, sind ihre Kinder davon betroffen, und zwar meistens im negativen Sinn. Aber diese Auswirkungen werden selten im Laufe der Strafverfahren berücksichtigt, wo, ganz im Gegenteil, von den Zuständigen das Augenmerk auf die Bestimmung der persönlichen Unschuld oder Schuld und die Strafe bei einem Bruch mit dem Gesetz gelegt wird.
Indem man die Kinder von Eltern im Strafvollzug nicht berücksichtigt und indem man sie nicht während allen Etappen des Strafvollzugverfahrens konsultiert – bei der Inhaftierung, während der Rechtsprechung bis hin zur Inhaftierung, während der Freilassung, der Wiedereingliederung in die Gesellschaft – riskiert man eine Vernachlässigung oder mangelnde Aufmerksamkeit gegenüber den Rechte des Kindes, ihren Bedürfnissen und übergeordneten Interessen.

Infolge der Inhaftierung kann es sein, dass Kinder neue Rollen übernehmen müssen um unter Umständen weiteren Familienmitgliedern familiären, psychologischen oder finanziellen Halt zu geben.

-    Die Haftstrafe einer Mutter oder eines Vaters betrifft die Kinder meistens auf eine negative Art und Weise: eine Entwicklung im negativen Sinne betreffend der emotionalen Befindlichkeit, des Verhaltens und der Gesundheit wurde bei betroffenen Kindern beobachtet.

-    Die Kinder werden oft, aufgrund der Inhaftierung eines Elternteils, von einem Grossteil ihrer Umgebung stigmatisiert, eine Tatsache, welche das Gefühl von Isolation noch verstärken kann. Eine Änderung des Verhaltens gegenüber Kindern mit Eltern im Strafvollzug seitens der Gesellschaft kann wesentlich dazu beitragen, bei den betroffenen Kindern die negativen Auswirkungen des Straffvollzugs der Eltern zu mildern.

Die Familienverbindungen aufrechterhalten:

-    Die Mehrheit der Kinder wünscht die Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihren inhaftierten Eltern. Es ist erwiesen, dass Besuche positive Auswirkungen auf die Kindern haben, aber viel zu oft können diese nicht stattfinden, weil den Bedürfnisse der Kinder und des Kindeswohl nicht Rechnung getragen wird. Schäbige Räumlichkeiten, Bestimmungen, Politiken und Restriktionen und die Erniedrigung der Eltern vor ihren Kindern kann Besuche zu sehr unbefriedigenden, sogar traumatisierenden Erfahrungen für alle Betroffene werden lassen.

-    Die Kinder müssen oft umziehen, die Schule wechseln und die Personen, welche sie umsorgen wechseln aufgrund der Inhaftierung eines Elternteils ebenfalls; zusätzlich kann es vorkommen, dass Geschwister getrennt werden. Diese neuen Situationen können sehr schmerzhaft sein und weitere Störungen sind nicht auszuschliessen, wenn neue Änderungen, aus dem einen oder anderen Grund, eintreffen.
Die Bedürfnisse der Person, welche die Kinder betreut, müssen ebenfalls berücksichtigt werden, da ihr Wohlergehen das der Kindern mit Eltern im Strafvollzug beeinflusst.

-    Die Inhaftierung verursacht zusätzliche Kosten für die Familie des/der Inhaftierten (z.B. Kosten für die Besuche, Telefonanrufe und Briefe, Anwaltshonorare) und verhindert gleichzeitig ein Einkommen des inhaftierten Elternteils und manchmal sogar Beiträge der öffentlichen Unterstützung, welche der Familie zugutegekommen wäre. Zudem müssen Personen, welche die Obhut der Kinder eines Elternteils im Strafvollzug übernehmen, oftmals auf ein Erwerbseinkommen verzichten, um die Sorgfaltspflicht ausüben zu können.
-    Jedes Kind ist eine individuelle Person und reagiert auf seine eigenen Art und Weise und somit anders als andere, auch als seine Brüder und Schwestern, und hat andere, eigene Bedürfnisse. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass jedes Kind im Moment der Unterstützungsorganisation angehört wird.

Synthèse en version intégrale (PDF)

Quellen :
- Parents en prison : Les effets sur les enfants ; Olivier  Robertson, Avril 2007
- Ouvrage :« L’enfant et son parent incarcéré »
- Article Association Carrefour prison – juin 2007
- Eine Weiterbildungstagung zum Thema « Elternschaft im Strafvollzug » der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie (SGRP) findet am 2. November 2011 in Bern statt. Anwesend wird auch die Vize-Direktorin des IDE Frau Paola Riva Gapany sein.

Dieser Artikel ist am 04.11.2011 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes (IDE) erschienen.

Wer gemeinsames Sorgerecht sagt, meint alternierende elterliche Aufsicht?

4 Oktober 2011

Die Experten sind sich einig in der Affirmation, dass das gemeinsame Sorgerecht unter speziellen Rahmenbedingungen angewendet werden soll, welche vom Alter des Kindes und dem Willen beider Elternteile, dass Kind aus dem Konflikt als Paar herauszuhalten und eine elterliche Kooperation einzugehen, abhängig sind.

Am 28. Januar 2009 hat der Bundesrat eine Änderung des Zivilrechts  zur Beratung vorgelegt: das gemeinsame Sorgerecht soll für geschiedene Paare oder nicht verheiratete Paare zur Regel werden. Zurzeit bedingt die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts eine gemeinsame Anfrage beider Elternteile. Die Debatte um die Einführung dieser Regel dauert nun bereits mehr als zwei Jahren.

Mit dieser Gesetzesänderung startet die Schweiz einen Prozess, welcher in anderen westlichen Ländern bereits am Laufen ist. Die These, welche diesen Gesetzeswechsel stützt, basiert auf der Erkenntnis der Wichtigkeit der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen, eine Voraussetzung, welche als außerordentlich wichtig für eine harmonische Entwicklung des Kindes erachtet wird.
Für die Kinder bedeutet der Kontakt die Kontinuität einer liebevollen Beziehung, ein Mittel um Kenntnisse und Informationen zu teilen, geeignete Verhaltensmodelle, Stabilität, eine durch das Familienleben bereicherte Erfahrung, Schutz und erhöhtes Selbstvertrauen sowie Gelegenheiten, problematische Beziehungen wieder aufzurichten und ihre Wahrnehmung in der Realität zu überprüfen (Hewitt, 1996; Sturge und Glaser, 2000).” (1)

Ist die folgende Etappe dieser Entwicklung eine sich alternierende Aufsicht? In der Schweiz ist diese Praktik noch keine Norm, weder in den Gerichten noch in der Gesellschaft (Art 133 al.3 ZVR). In Frankreich dagegen wird sie von den Gerichten befürwortet und in Kanada ist sie in der Gesellschaft bereits seit einigen Jahrzehnten weit verbreitet.

Die wissenschaftliche Forschung zu diesem Thema zeigt, dass diese Form der Aufsicht/Betreuung mittelfristig tatsächlich die Beziehungen der Kinder zu beiden Elternteilen unterstützt. Es existieren jedoch auch Schwachstellen (2).
Die Experten sind sich einig in der Affirmation, dass das gemeinsame Sorgerecht unter speziellen Rahmenbedingungen angewendet werden soll, welche vom Alter des Kindes und dem Willen beider Elternteile, dass Kind aus dem Konflikt als Paar herauszuhalten und eine elterliche Kooperation einzugehen, abhängig sind.

Einerseits ist das Alter des Kindes entscheidend, weil “der Säugling und anschließend das Kleinkind eine starke Verbindung zu einer „Bezugsperson“ braucht. Es handelt sich dabei um mindestens eine erwachsene Person, welche in einer Funktion einer intensiven „Mutterschaft“ „anerkannt“ wird” (3).
Berger zählt aus seiner Ausübung als Psychiater die unheilvollen Folgen für das Seelenleben und die Entwicklung betroffener Kinder auf, welche unter einem Mangel an einer beständigen Anwesenheit einer solchen Bezugsperson litten: Gefühle von Unsicherheit, depressive Gefühle, Schlafstörungen, Aggressivität, Vertrauensverlust in Erwachsenen, …

Mit dem Verlauf der Zeit, erwirbt das Kind großes Selbstvertrauen, ein Verständnis, dass es geliebt wird, ein breites Weltvertrauen und, paradoxerweise, lernt es, die Abwesenheit derer, die sich um es kümmern, zu ertragen, insbesondere auch die Abwesenheit der Bezugsperson.” (4) Ab dem Alter der Einschulung (ungefähr 6 Jahre) kann das Kind so besser diese Art von Abnabelung verarbeiten. Und zu diesem Zeitpunkt hat es auch das Recht, seine Meinung bezüglich eines gemeinsamen Sorgerechtes auszudrücken. Die Wichtigkeit seiner Teilnahme an diesem Entscheid ist fundamental, sei es für seine Entwicklung aber auch für das gute Funktionieren des täglichen Lebens.

Andererseits, wenn es eine große Rivalität unter den beiden Eltern gibt, wird die alternierende Betreuung oft zu einem vom Konflikt des Paares dominierten Schlachtfeld. Das Kind findet sich ungewollt im Spannungsfeld zwischen den beiden Elternteilen, versuchend, abwechslungsweise den einen oder anderen Elternteil zu verteidigen.

Auch hat diese Praktik, obschon seit längere Zeit bekannt, noch nicht die notwendige Langlebigkeit, um langfristig die Konsequenzen auf die Entwicklung des Kindes, auf den Erwachsenen, den es wird, messen zu können. Die Vorsicht sollte also die Regel sein (5).

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Lösung zur Unterkunft der Kindern von Eltern, welche sich getrennt haben, vielseitig sind und nicht ausschließlich auf der einen oder anderen Doktrine beruhen sollten. Jede Situation ist einzigartig. So soll sie auch einzeln analysiert und in regelmäßigen Abständen neu evaluiert werden um die Lösungsansätze aus einem ersten Moment gegebenenfalls an die tatsächlichen Begebenheiten des Alltagslebens anzupassen.
Soll das Recht sich auf einen Elternteil begrenzen? Nein, im Gegenteil: das Recht soll die Komplexität und soziale Diversität widerspiegeln. Es geht darum, flexible und offene Systeme von familiären Beziehungen zu verankern. Vor allem braucht das Kind sowohl eine genetische Sicherheit als auch ein Sicherheitsgefühl basierend auf der sozialen Ordnung.”(6)

Clara Balestra, 4.10.2011

Notes

(1) Rhonda Freeman et Gary Freeman (2004), ‘Gérer les difficultés de contact : une approche axée sur l’enfant’, in Journal du droit des jeunes, p. 237, sur http://www.observatoirecitoyen.be/article.php3?id_article=90
(2) Nadia Kesteman (2007), ‘La résidence alternée : bref état des lieux des connaissances socio juridiques’, in Recherches et Prévisions,  n° 89, septembre 2007, p. 83.
(3) Jean-Yves Hayez (2008), ‘Hébergement alterné : seul garant du bien de l’enfant ?’, in Revue de Santé mentale au Québec, XXXIII-6,209-215.
(4) Jean-Yves Hayez (2008), ‘Hébergement alterné : seul garant du bien de l’enfant ?’, in Revue de Santé mentale au Québec, XXXIII-6,209-215.
(5) Gravel Alain (2004), ‘Nomades malgré eux’,  in Enjeux, Radio-Canada, (consulté le 27.09.11) sur http://www.radio-canada.ca/actualite/v2/enjeux/niveau2_5658.shtml.
(6) Andrea Büchler (2008), L’amour est l’instant, le mariage est l’ordre, Fond national Suisse, Horizons, juin 2008, p. 28-30 (consulté le 27.09.11) sur http://www.nfp52.ch/f_dieprojekte.cfm?0=0&kati=0&Projects.Command=details&get=33

Wie kann verhindert werden, dass die Trennung der Eltern in einem Drama für die Kinder endet?

6 September 2011

Wie kann verhindert werden, dass die Trennung der Eltern in einem Drama für die Kinder endet? Das Interesse des Kindes ins Zentrum dieses Phänomens stellend, will der Sarah Oberson Konferenz 2011 über einzelne dieser Dispositive reflektieren: die Familienmediation, das gemeinsame Sorgerecht und die Vormundschaft des Kindes.  Durch die Einladung von Experten, welche mit diesen Instrumenten arbeiten, versucht die Stiftung diese Praktiken mit der Realität zu konfrontieren.

Jedes Jahr enden ungefähr 50% der Heiraten in einer Scheidung. Man schätzt, dass 15‘000 Kinder von der Trennung ihrer Eltern betroffen sind, und dies ohne Einbezug der Trennungen ohne Heiratsschein. Trotz der steigenden sozialen Akzeptanz der letzten Jahrzehnte bringen diese Trennungen viel Leid mit sich, für die betroffenen Elternteile aber auch für die Kinder aus diesen Verbindungen.

Die grosse Mehrheit dieser Situationen regeln sich auf friedliche Art und Weise.  Man schätzt, dass nur 10% der Scheidungsfälle mit Streitigkeiten verbunden sind. Es gilt aber zu bedenken, dass unter diesen Trennungen, verbunden mit Streitigkeiten, Extremfälle vorkommen. Im Jahr 2010 sind in der Schweiz 102 neue Fälle von elterlicher Kindesentführung registriert worden – und diese Zahl beinhaltet nur die internationalen Entführungen. Die Medien informieren uns regelmäßig über Fälle von Totschlag von Kindern durch einen Elternteil, oft verbunden mit einem anschließenden Selbstmordversuch. Die Trennung der Eltern wird manchmal von Kindern teuer bezahlt.

Frankreich hat Familiengerichte eingeführt, welche eine Spezialisierung der Zuständigkeiten und eine Einbettung der Familien erlauben. Die Schweiz hat entschieden, dieses Phänomen mit der Einführung von Mechanismen, welche versuchen die negativen Auswirkungen die diese Trennungen, vor allem für die Kinder, mit sich bringen, zu mildern. Das Interesse des Kindes ins Zentrum dieses Phänomens stellend, will der Sarah Oberson Reflexionsabend 2011 über einzelne dieser Dispositive reflektieren: die Familienmediation, das gemeinsame Sorgerecht und die Vormundschaft des Kindes.  Durch die Einladung von Experten, welche mit diesen Instrumenten arbeiten, versucht die Stiftung diese Praktiken mit der Realität zu konfrontieren.

Die Familienmediation gehört zu den gerichtlichen wie auch außergerichtlichen Schritten einer Trennung. Kann die Mediation aber, als treibende Kraft der Trennung auf Verhandlungsbasis, im Falle einer Trennung einer Familie, welche nicht auf einem egalitären und demokratischen Verständnis basiert, ein Resultat erreichen, welches ein besserer Schutz der Minderjährigen garantiert?
Das gemeinsame Sorgerecht, in den Nachbarländern als auch in der Schweiz immer öfters praktiziert, wird in der Schweiz seit zwei Jahren debattiert. Ist es aber ein angemessenes Instrument um das Kind in der täglichen Praxis und in einer Situation, in welcher sich ein Paar im Konflikt trennt, vom erzieherischen Beitrag beider Elternteile profitieren zu lassen oder hält es nicht eher Unstimmigkeiten aufrecht, und trägt so zu einer Verschlechterung des Lebenskontextes des Kindes bei?
Der Vormund ist ein neuer juristischer Akteur, welcher die Rechte des Kindes vertritt. Welche Fundamente existieren um die Legitimation dieser Repräsentation zu garantieren, vor allem, wenn das Kind die Fähigkeit zu abstrahieren noch nicht voll entwickelt hat? Und auf welche Art und Weise ermöglicht die Verteidigung der Rechte des Kindes, einem gleichwertigen Mitglied einer Familie in einer Konfliktsituation, diesem die Garantie eines besseren Schutzes?

In der Absicht, die Komplexität und Diversität von Trennungssituationen zu widerspiegeln und realistische Lösungswege anzuvisieren, organisiert die Stiftung Sarah Oberson nach den Präsentationen der Experten einen Runden Tisch. Dieser Runde Tisch soll gleichzeitig widersprüchlich aber auch konstruktiv die Stimmen nicht nur der Berufstätigen in diesem Sektor, sondern auch die Stimmen und Erfahrungen der Eltern mit und ohne Sorgerecht, die Stimmen von Repräsentanten des Schweizerischen Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter (SVAMV) und der Bewegung Mouvement de la Condition Paternelle Valais (MCPV) zusammenführen.

DIE STIFTUNG SARAH OBERSON,
DAS INTERNATIONALE KINDERRECHTSINSTITUT

organisieren
eine Tagung zum Thema:

Trennung der Eltern, Verschwinden von Kindern: mögliche Ansätze

Mittwoch, den 9. November 2011
im Casino von Saxon, Wallis

Prospekt

Anmeldeformular

Die Stiftung Sarah Oberson organisiert jedes Jahr einen Reflexionstag zu aktuellen Themen in Zusammenhang mit dem Schutz der Kindheit. Diese Jahr präsentiert die Stiftung ein neuer Ablauf mit dem Ziel, diesen Moment der Reflexion für Experten und Eltern besser zugänglich zu machen. Sie präsentiert deshalb 4 Interventionen von Experten à je 15 Minuten und einen Runden Tisch, welcher sich dem Austausch von Ideen öffnen will.

Genf : Kolloquium über die Familie, die Trennung und das Kind

7 Juni 2011

Innerhalb von zwei Jahrhunderten hat das Kind eine bedeutsame Stellung in der Familie und in der Gesellschaft erlangt. War das Kind in der Vergangenheit bloss ein Rechtsobjekt, das sich zu äussern nicht gefragt wurde, so ist es heute eine anerkannte Persönlichkeit und ein Rechtssubjekt geworden.

Leitartikel von Frau Geneviève Levine des Internationalen Instituts der Rechte des Kindes.

Innerhalb von zwei Jahrhunderten hat das Kind eine bedeutsame Stellung in der Familie und in der Gesellschaft erlangt. War das Kind in der Vergangenheit bloss ein Rechtsobjekt, das sich zu äussern nicht gefragt wurde, so ist es heute eine anerkannte Persönlichkeit und ein Rechtssubjekt geworden.

Ob gespalten, abgewertet, traditionell, getrennt, zusammengesetzt, mit einem Elternteil, mit homosexuellen Eltern oder interkulturell, die Familie von heute ist in ständiger Entwicklung. Nicht umso weniger behält sie eine vorrangige Einwirkung in Bezug auf die Vermittlung von Werten. Dies in dem Sinne dass sie das Kind als ein Subjekt betrachtet, als eine Person in der Familiengeschichte, die trotz allem fortdauert.
Die Association Internationale Francophone des Intervenants auprès des familles séparées (AIFI) wird in  ihrem 5. Kolloquium die Frage der Wandlung der Stellung und des Wortes des Kindes in der Familie  und in der Gesellschaft sowie jene der Auswirkungen der elterlichen Trennung auf das Kind behandeln.

Besteht in konfliktsträchtigen Verhältnissen nicht etwa die Gefahr, dass man die Aussagen des Kindes nicht in Betracht zieht oder dass man es der Manipulierung durch den einen oder anderen Elternteil aussetzt? Sind die Wünsche des Kindes immer mit seinem höheren Interesse vereinbar? Wie weit geht die Notwendigkeit, dass es sich äussert?

Das Institut für die Rechte des Kindes (IDE) und sein NGO Partner, der Internationale Sozialdient (SSI), haben mehrmals über die Fragen grenzübergreifender Sozialarbeit zusammengespannt.  Sie werden am Kolloquium der AIFI aktiv sein.

Die Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes und ihr Generalsekretariat  sind im Organisationskomitee dieses Kolloquiums vertreten. Anlässlich des Vorkolloquiums vom 26. Mai werden die Vertreter des SSI, vom Eröffnungsvortrag über die Gesamttätigkeit des SSI abgesehen, einen Beitrag  zur Bestandesaufnahme der internationalen Familienmediation einbringen.  Der SSI  wird im Rahmen eines themenbezogenen Work-Shops ebenfalls die Ehre haben, in Zusammenarbeit mit der Präsidentin des Ombuds-Komitees für die Rechte des Kindes von Luxemburg, Frau Marie-Anne Rodesch-Hengesh, seinen Standpunkt zur internationalen Kindsentführung darzulegen. Das wird es erlauben, die pluridisziplinäre Annäherung  des SSI zur Lösung von Familienkonflikten mit interkulturellen oder transnationalen Komponenten voranzutreiben. Diese Annäherung hat die Rechte des Kindes zur Grundlage : das Institut für die Rechte des Kindes (IDE) wird ebenfalls am Prekolloquium und bei der Tagung vom Freitag auftreten, wo Frau Paola Riva Gapany die internationale Vereinbarung über die Rechte des Kindes (1989) unter dem Gesichtspunkt der im Kolloquium behandelten Themen erläutern wird.

Dieser Artikel ist am 17.05.2011 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes (IDE) erschienen.

Die Kinderrechte und die Welt der Bildung in der Westschweiz

3 Mai 2011

Ein interdisziplinärer Studiengang im Bereich Kinderrechte für Lehrpersonen und Bildungsexpertinnen und -experten wird in Sitten (Schweiz) eingeführt.

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Die Welt der Bildung ist in stetiger Entwicklung. Sie passt sich dauernd an, um die neuen und immer komplexeren Realitäten, die das Leben der Kinder ausmachen zu berücksichtigen. Die Kinderrechtskonvention (KRK) anerkennt die Kinder als Rechtssubjekte und soziale Akteure. Nach der Ratifizierung der KRK 1997, hat die Schweiz unter anderem die Verpflichtung, allen eine Bildung, Schutz und insbesondere die Kindermitbestimmung zuzusichern.

Die französischsprachige öffentliche Schule und ihr neuer Lehrplan (PER, 2010 durch die EDK-Regionalkonferenz der Westschweiz und des Tessins angenommen) berücksichtigen diese Verpflichtung seitens der Schweiz. Indem die französischsprachige Schule nämlich die Kinderrechte an ihre allgemeinen Prinzipien und die Kenntnisse dieser Prinzipien an ihre vorrangigen Ziele integriert, zeigt sie ihren Willen, sich in die Umsetzung, die Förderung und den Respekt der Rechte ihrer Schüler einzubringen.

Ein CAS in Sachen Kinderrechte und Bildung
Um die Kompetenzen der Lehrkräfte und der anderen interessierten Bildungsexpertinnen und -experten zu festigen und es ihnen zu ermöglichen die Kinderrechte umzusetzen, darüber zu unterrichten und sie respektieren zu lassen während man für die Kollegen als Auskunftsperson dasteht, wird ein interdisziplinärer Hochschulstudiengang angeboten. Es ist eine dreifache Partnerschaft, welche die ergänzenden und fachlichen Kenntnisse des Universitätsinstituts Kurt Bösch (IUKB), des Internationalen Instituts der Rechte des Kindes (IRK) und der Fondation Education et Développement (Stiftung Bildung und Entwicklung) (FED) zusammenführt und ins Leben gerufen wurde, um ein CAS (Certificate of Advanced Studies) in Sachen Kinderrechte und Bildung zu schaffen. Das IRK-IUKB, mit seiner Lehr- und Forschungseinheit zu den Kinderrechten und seinem neuen Schweizerischen Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) – ein „politischer Pol in Sachen Jugend und Kind“ – und die FED, mit ihrem pädagogischen Sachverstand und ihren Kenntnissen der Schulwelt, vereinigen sich zu einer Synergie im Dienste der Lehrkräfte und der Schüler.

Der Studiengang, der 15 ECTS-Kreditpunkte umfasst, findet im IUKB in Sitten, in der Schweiz statt. Die Präsenzmodule (2-wöchig) werden von renommierten Fachleuten wie Jean Zermatten, Direktor des IRK und derzeitiger Vizepräsident des UN-Kinderrechtskomitees, Prof. Philip D. Jaffé, Direktor des IUKB und Professor an der Universität Genf und Begründer dieses Projekts sowie Dr. Nicole Awais, Didaktikerin und pädagogische Mitarbeiterin der FED organisiert. Indem die theoretischen Inputs und die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen mit den eigenen pädagogischen Erfahrungen verknüpft werden, werden die Teilnehmenden zum Erwerb eines Fachwissens in Sachen Kinderrechte hingeführt, das ihre Praxis weiterentwickeln wird und wovon ihre Kollegen, ihre Einrichtungen und vor allem ihre Schüler profitieren werden.

Link :
Certificat en Droits de l’Enfant et Education 2011 – 2012

Dieser Artikel ist am 14.03.2011 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes (IDE) erschienen.

Statistik zur internationalen Kindesentführung, offene Fragen zum Gesetz

4 April 2011

Das Bundesamt für Justiz schreibt den Vollzug des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung schön.

Dieser Artikel ist am 03.02.2011  im Netzwerk Kinderrechte Schweiz.

Das Bundesamt für Justiz hat die Statistik über internationale Kindesentführungen im Jahr 2010 veröffentlicht. Gemäss der Medienmitteilung gewährleistet das neue Bundesgesetz über internationale Kindesentführung kindesgerechte Verfahren. Das beschönigt die Praxis zum Gesetz. Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz hatte den Erlass im 2. NGO-Bericht als vielversprechenden Schritt begrüsst. Leider werden die kinderrechtlichen Innovationen nur zögerlich umgesetzt.

Im Interesse kindsgerechter Verfahren sieht das neue Gesetz namentlich vor, das Rückführungsverfahren mit einer Mediationsphase zu beginnen, ein interdisziplinäres Interventionsnetz von Fachpersonen aufzubauen und für betroffene Kinder unabhängige Vertreter einzusetzen. Bisherige Erfahrungen zeigen aber, dass es an der nötigen Sensibilität für den konsequenten Vollzug des Paradigmawechsels zum Kindeswohl nach wie vor mangelt.

Die behördlich-gerichtlichen Phasen des Verfahrens stehen weiterhin im Zentrum, mit wenig Verständnis für die unabhängige Mediation oder den Beizug unabhängiger Fachpersonen. Der nötige Wille und die nötigen Ressourcen für den Aufbau und die Pflege eines wirksamen Interventionsnetzes von Fachpersonen fehlen. Die systematische Einsetzung unabhängiger Kindesvertretungen ist nicht gewährleistet. Neuere Bundesgerichtsentscheide und die Praxis der Gerichte zum Anhörungsrecht der Kinder werden von Prof. Andreas Bucher, der die Expertenkommission zur Erarbeitung des Gesetzesentwurfs präsidierte, kritisiert.

In dieser Logik irritiert auch, wie das Bundesamt kommunikativ die Medienschlagzeile „Mütter entführen Kinder häufiger“ provoziert. Werden auch Verfahren mit Nichtvertragsstaaten berücksichtigt, dürfte die Geschlechterparität wieder nahe sein. Für betroffene Kinder ist ohnehin weniger wichtig, wer der entführende Elterteil ist. Entscheidend ist vielmehr, dass im Rückführungsverfahren die konkrete Familiensituation berücksichtigt wird.

Leider präsentiert das Bundesamt für Justiz die Zahlen ohne kritische Standortbestimmung zur Umsetzung des Bundesgesetzes. Inzwischen liegt die Antwort auf eine Interpellation 10.4017 von Nationalrätin Anita Thanei zum Vollzug des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung vor.

10.4017 (Interpellation Thanei): Konkrete Handhabung des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung. Diskussion verschoben.

Weitere informationen unter :
Endlich eine Verbesserung für entführte Kinder?, Blog Sarah Oberson Stiftung, 31.08.2010 0
Suisse : Enlèvements d’enfants : une nouvelle loi pour remettre l’enfant au centre de la procédure
, Blog Sarah Oberson Stiftung, 17 août 2009
Une nouvelle loi sur l’enlèvement international d’enfant centrée sur l’intérêt supérieur de l’enfant, Blog Sarah Oberson Stiftung, 1 juillet 2009

Die gemeinsame Elternschaft

15 März 2011

“Ich trete weder für den Vater noch für die Mutter ein; aber ich lege Ihnen nahe, sich auf den Standpunkt des Kindes und seiner Rechte zu stellen: die Kinderrechtskonvention schreibt den Mitgliedstaaten (also der Schweiz) vor, es dem Kind zu ermöglichen von beiden Eltern betreut zu werden (Art. 7) und nicht, von ihnen getrennt zu werden, ausser es besteht eine Notwendigkeit (Art. 9, Abs. 1).”

Sehr geehrte Frau Sommaruga,

Ich habe mich über Ihre Wahl in den Bundesrat gefreut und im Gegensatz zu einigen Ihrer Kollegen, hat mich die Zuweisung des Justiz- und Polizeidepartements an Sie mit Hoffnung erfüllt. Ich habe gehofft, dass Sie die Annahme gewisser vor den Parlamentstüren wartender Gesetzesentwürfe vorantreiben würden; dass Sie andere Dossiers, wie dem der übermässigen Bestrafung Jugendlicher, die mit dem Gesetz in Konflikt stehen, verzögern würden und gewisse Vorgehensweisen des Amtes für Migration den jungen und insbesondere den unbegleiteten Migranten gegenüber humaner gestalten würden.

Es ist selbstverständlich zu früh, um über Ihre Tätigkeit Bilanz zu ziehen und ich glaube, dass meine Hoffnungen berechtigt bleiben. Dennoch und mit dem Ihnen gebührenden Respekt, muss ich Ihnen meine Enttäuschung über die Zurückziehung des Entwurfs über die Änderung des Zivilgesetzbuches mitteilen, der darauf abzielte das Scheidungsgesetz zu überarbeiten und die elterliche Sorge sowohl dem Vater als auch der Mutter gemeinsam zu übertragen. Tatsächlich haben Sie nach Pressemitteilung vom 12. Januar 2011 den Aufschub der Revision des Zivilgesetzbuches (und nebenbei des Strafgesetzbuches) angekündigt; eine Revision, deren Grundsatz im Anschluss an die parlamentarischen Debatten (Monitoring des Postulats Wehrli von 2004, betreffend die gemeinsame elterliche Sorge) sowie während des Konsultationsprozesses weitestgehend angenommen worden war.

Das aktuelle Scheidungsgesetz, welches 2000 in Kraft trat, hatte zum Teil als Ziel, das fehlbare Element in den Ehestreitigkeiten zu beseitigen. Es hatte die unerwartete Auswirkung, es einem Elternteil zu erlauben, nach einer Scheidung die Aufteilung der elterlichen Sorge abzulehnen; was in der Tat die elterlichen Konflikte in schwierigen Situationen verschlimmert. Es ist offenkundig, dass die derzeitigen Vorgehensweisen den Gebrauch einer ganzen Palette von Taktiken begünstigen, sei es um den gesamten Trennungsprozess zu verlangsamen, sei es um zu beweisen, dass der andere Elternteil nicht fähig ist, sich um sein Kind zu kümmern; oder schlimmer noch, sie haben dazu geführt, das Kind und seine Worte als Scheidungswaffen zu gebrauchen, die den einen oder anderen Elternteil diskreditieren, ihn sogar schlechter Behandlung und manchmal sexuellen Missbrauchs zu beschuldigen. Diese Situationen sind schwer zu bewältigen. Die Idee, die gemeinsame elterliche Sorge zu automatisieren, scheint mir in Richtung der Wiederherstellung einer gewissen Gleichheit zwischen Vater und Mutter zum Zeitpunkt der Scheidung zu gehen und der Entschärfung der Zeitbomben, die immer zum Schaden der Kinder hochgehen. (Die systematische Einführung einer vorgängigen Familienmediation wäre auch ein willkommenes Mittel…).

Als Erklärung für diese Zurücknahme haben Sie die Verbindung zu ihrem Willen, diese zivilrechtliche Frage mit derjenigen des Unterhalts behandeln zu wollen genannt. Ich verstehe diesen Beweisgrund gut, jedoch befinden wir uns hier in zwei verschiedenen Bereichen: dem des Scheidungsrechts (der Bundeskompetenz unterliegend) und dem Gebiet der Sozialhilfe (der Kantonskompetenz unterliegend). Ich sage nicht, man soll keine Gesetze erlassen und sich nicht beider Fragen annehmen; sie sind wichtig. Ich finde es aber schade, ein griffbereites Dossier zu stoppen und mit Beratungen und anderen Streitgesprächen fortzufahren, welche dem Berner Rhythmus nach zu urteilen, wahrscheinlich nicht die wünschenswerten Änderungen des Scheidungsgesetzes in naher Zukunft ermöglichen werden.

Ich trete weder für den Vater noch für die Mutter ein; aber ich lege Ihnen nahe, sich auf den Standpunkt des Kindes und seiner Rechte zu stellen: die Kinderrechtskonvention schreibt den Mitgliedstaaten (also der Schweiz) vor, es dem Kind zu ermöglichen von beiden Eltern betreut zu werden (Art. 7) und nicht, von ihnen getrennt zu werden, ausser es besteht eine Notwendigkeit (Art. 9, Abs. 1). Ich füge noch Artikel 18 hinzu, welcher unter anderem klarstellt, dass „die Vertragsstaaten sich nach besten Kräften bemühen, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind…“. Nach meiner Ansicht, setzen sich diese Anforderungen für die Verabschiedung der gemeinsamen elterlichen Sorge ein, die diesen Rechten am besten gerecht wird. Die Revision, die im Laufen war, ging in die richtige Richtung.

Ich danke Ihnen, Frau Sommaruga, dass Sie dieses Dossier nicht am Aareufer einnicken lassen! Meiner Meinung nach ist die Dringlichkeit gegeben, diese nicht geringe Anzahl Kinder nicht weiterhin unter der Scheidung ihrer Eltern leiden zu lassen.

Jean Zermatten
Vizepräsident der Sarah Oberson Stiftung und des Kinderrechtskomitees der Vereinten Nationen, Leiter des Internationalen Instituts der Rechte des Kindes (IDE)

Dieser Artikel ist am 04.03.2011  im Le Peuple Valaisan erschienen.

Vorstellung der Kinderrechtscharta für den Sport

14 Dezember 2010

Der Sport müsste also einen hohen Stellenwert in der Kinderrechtskonvention einnehmen. Seltsamerweise aber, erscheint das Wort Sport nicht wörtlich. Man muss auf Artikel 31 Bezug nehmen, welcher die Ruhe, die aktive Erholung und das Spiel betrifft.

Leitartikel von Frau Geneviève Levine des Internationalen Instituts der Rechte des Kindes.

Der Begriff „Sport“ hat die Wortwurzel „desport“ aus dem Altfranzösischen, was so viel bedeutet wie „Vergnügung, körperlicher oder geistiger Genuss“1. Im Englischen wird „desport“ zu „sport“ und verdrängt aus seinem Begriffsfeld die allgemeine Vorstellung von Musse oder Freizeitaktivität, um sich nur auf die körperlichen Tätigkeiten zu konzentrieren.

Aber wie steht es mit dem Sport und den Kinderrechten? An diesem 9. Dezember haben Paola Riva Gapany und Jean Zermatten in Genf die vom IRK erarbeitete Kinderrechtscharta für den Sport (fr) vorgestellt. Die Charta ist das erste vollständige Dokument, welches die Kinderrechte bei der Sportausübung sichert.

Etwas Geschichte
Mehr als 700 Jahre vor Christus organisierte die griechische Kultur die ersten olympischen Spiele und seit dem 5. Jh. v. Chr. wurden Trainer, Akademien und Sportärzte voll und ganz zu Profis. Seit Ende des 2. Weltkriegs hat der Sport einen beachtlichen Aufschwung gehabt: durch seine Öffnung gegenüber dem weiblichen Geschlecht und den Menschen mit Behinderung, durch die Demokratisierung gewisser Sportarten, der Mediatisierung des Sports, des Star-Systems, der Aufwertung des Menschen durch den Sport. Der Sport ist ebenfalls verbündend (Beispiel von israelischen und palästinensischen Kindern, die Fussball spielen), sowie Friedens- und Normalisierungsträger.

Und die Kinderrechte?
Der Sport müsste also einen hohen Stellenwert in der Kinderrechtskonvention einnehmen. Seltsamerweise aber, erscheint das Wort Sport nicht wörtlich. Man muss auf Artikel 31 Bezug nehmen, welcher die Ruhe, die aktive Erholung und das Spiel betrifft.

Nach dem Auftauchen von „Soft Law“-Dokumenten seit den 70-er Jahren im Zusammenhang mit Artikel 31, welche oft nur ein Thema behandelten, berücksichtigt die vom IRK erarbeitete Charta die neueren Geschehnisse im Sport und die Gesamtheit der Entwicklung der Kinder sowie ihre Rechte.

1.    Die Anerkennung des Kindes und in der Folge, seiner Rechte: Das Kind ist zuerst Kind, bevor es ein Sportler ist.
2.    Das Mitwirken aller Kinder: Wie kann man in der Achtung ihres Interesses, die Kinder an die Entscheidungen teilhaben lassen, die während den verschiedenen Etappen der sportlichen Übung getroffen werden?
3.    Das höhere Interesse des Kindes: Alle das Kind betreffenden Entscheidungen müssen mit seiner vollständigen Teilnahme getroffen werden (Recht auf Meinungsäusserung und Anhörung) und in seinem Interesse (nicht jenem der Eltern, seines Sportagenten, seines Verbands/Clubs).
4.    Der Einsatz der Mädchen: Werden sie während den sportlichen Aktivitäten im Massen- oder Wettkampfsport diskriminiert?
5.    Die Staatsbürgerkunde: Kann die Sportausübung ein Ideal vermitteln, das mehr aus Respekt, mehr aus Toleranz, weniger aus Gewalt bestünde? Oder der Sport als Träger der Übermittlung der Menschenrechte, respektive der Kinderrechte?

1 Hubscher Ronald (undatiert), L’histoire en mouvements, Paris, Armand Colin, 1992, S.58 (Kapitel „le sport: un objet mal identifié“).

Link: Vorstellung der Kinderrechtscharta für den Sport, Vortrag von Paola Riva Gapany, 9. Dezember 2010.

Dieser Artikel ist am 13. Dezember 2010 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes (IDE) erschienen.

Ausschaffungsinitiative missachtet Kinderrechte

22 November 2010

Wird am kommenden Wochenende die Ausschaffungsinitiative angenommen, ist die Einhaltung der Kinderrechtskonvention in Gefahr. Dass dies ausgerechnet im Nachgang zum Tag der Kinderrechte vom 20. November stattfindet, ist aus Sicht des Netzwerks Kinderrechte Schweiz besonders stossend.

Medienmitteilung des Netzwerk Kinderrechte zum Kinderrechtstag 2010

Der 20. November wird weltweit als Kinderrechtstag begangen. An diesem Datum nahm die Generalversammlung der Vereinten Nationen vor über 20 Jahren das Übereinkommen über die Rechte der Kinder an. Die Schweiz hat die Kinderrechtskonvention im Jahr 1997 unterschrieben.

Unschuldige Opfer elterlichen Fehlverhaltens
Am kommenden Wochenende wird über die Ausschaffungsinitiative abgestimmt. Bei einer Annahme wird die Kinderrechtskonvention in wesentlichen Punkten missachtet. So sagt beispielsweise die Kinderrechtskonvention aus, dass Kinder vor Diskriminierung oder Bestrafung wegen Tätigkeiten der Eltern geschützt werden müssen. Bei einer zwingenden Ausweisung der Eltern würden Kinder mitbestraft. Das Wohl von Kindern, die vom Fehlverhalten ihrer Eltern unschuldig betroffen sind, könnte im Ausweisungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Hat sich ein ausländischer Jugendlicher zu einer Straftat hinreissen lassen, würde mit einer zwingenden Ausweisung das Jugendstrafrecht für ihn faktisch ausser Kraft gesetzt, was ebenfalls der Kinderrechtskonvention widerspricht.

Staatenbericht steht seit drei Jahren aus

Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz nimmt ausserdem den Kinderrechtstag vom 20. November zum Anlass, den Bundesrat an den seit über drei Jahren ausstehenden Bericht zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention in der Schweiz zu erinnern. Mit der Anerkennung der Kinderrechtskonvention hat sich die Schweiz verpflichtet, vom Kinderrechtsausschuss der Vereinten Nationen regelmässig Berichte über die Umsetzung des Übereinkommens prüfen zu lassen. Das Prüfungsverfahren und die Empfehlungen des Ausschusses sind wichtige Instrumente einer nationalen Strategie zur Verwirklichung der Kinderrechte für alle in der Schweiz lebenden Kinder. Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz hat seine Gesamtschau dazu letztes Jahr vorgelegt.

Leider verzögert der Bundesrat das Prüfungsverfahren in unhaltbarer Weise. Sein zweiter und dritter Staatenbericht liegt selbst nach über dreijähriger Verspätung noch nicht vor. Der Bundesrat missachtet damit die Vertragspflichten der Schweiz und drückt so leider auch seine Geringschätzung der Kinderrechtskonvention aus.

Kinderrechte auch für Starke
Kinderrechte sind auch für Kinder und Jugendliche da, die sich engagiert und kreativ am gesellschaftlichen Leben beteiligen. Die eidgenössischen Räte werden nächstes Jahr über ein zeitgemässes Kinder- und Jugendförderungsgesetz beraten. Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz begrüsst den Gesetzesentwurf des Bundesrates und erwartet, dass die in Verbänden und in der offenen Jugendarbeit aktiven Kinder und Jugendlichen mit wesentlich mehr Mitteln als bisher gefördert werden.