Das Wohl des Kindes in der internationalen Adoption

18 April 2011

“Die internationale Adoption ist eine “soziologische Tatsache des 20. Jahrhunderts”. (…) Es wäre folglich angebracht zu definieren, aus was sich denn eigentlich das Kindeswohl zusammensetzt, auch um das Kind dadurch wieder in das Zentrum der Debatte zu setzen. Eine perfekte Lösung existiert nicht. Was aber sicher ist, ist dass jeder Akteur selbstverständlich die Meinung des Kindes in Erwägung ziehen (Art.12 KRK) und die Partizipation des Kindes im Adoptionsprozess bevorzugen sollte, wie dies auch die KRK wünscht und mittels der Erstellung eines neuen Sozialvertrages zwischen dem Erwachsenen und dem Kind begründet.”

Leitartikel von Frau Sandrine Rudaz, Absolventin des Studienganges Droits de l‘Enfant (MIDE) des Universitären Instituts Kurt, Bösch.

Die internationale Adoption, gemäß Ancel (1961, S. 563) eine „soziologische Tatsache des 20. Jahrhunderts“, ist eine soziale und legale Schutzmaßnahme einer besonderen Kategorie von Kindern, von Kindern „ohne Eltern“. Ihr Aufschwung begann nach dem 2. Weltkrieg und war von einem humanistischen Gefühl motiviert, welches in den industrialisierten Ländern stufenweise den Weg für den Wunsch nach Elternschaft ebnete. Diese gesellschaftsgeprägte Rolle, bestärkt durch die internationale Adoption, äußerte sich in einer immer stärker anwachsenden Nachfrage nach Kindern. Als Antwort auf diese steigende Nachfrage begannen sich neben den legalen und rechtmäßigen Adoptionen unzulässige Praktiken und internationaler Kinderhandel zu etablieren. Diese Feststellung hat in keinster Weise zum Ziel, an der ideologischen Debatte über die Adoption als gute oder schlechte Alternative teilzunehmen, sie dient vielmehr der Reflexion um festzustellen, ob die internationale Adoption wirklich zum Wohl des Kindes beiträgt, oder ob andere Interessen vorhanden sind, um diese Praktik zu favorisieren.

Seit mehreren Jahren existiert, in den Herkunftsländern wie auch in den Aufnahmeländern, ein „alarmierendes Vorherrschen von illegalen oder hinsichtlich Adoptionen zwanghaften Praktiken, welche auf den Verkauf von Kindern hinauslaufen“ (Petit, 2003, S. 2). Hinsichtlich dieser Realität balancieren die sozialen Repräsentationen der internationalen Adoption vor allem zwischen zwei extremen Konzeptionen, eine jede in Besitz von verschiedenen Strömungen und von antagonistischen Postulaten geformt. Die Adoptionsbefürworter, welche die internationale Adoption als humanistischer Akt sehen, welcher die Kinder aus dem Elend rettet, und die Adoptionsgegner, für welche die internationale Adoption gleichsam als Antwort auf einen ideologischen Humanitarismus steht.

Hinter den Stellungsnahmen dieser beiden Gedankenschulen versteckt sich eine divergente Wahrnehmung und Interpretation des Wohl des Kindes. Wobei Letzteres eines der vier Grundprinzipen der Kinderrechtskonvention von 1889 (KRK) darstellt und somit in allen Entscheidungen, welche Kinder betreffen, «eine äußerst wichtige Überlegung» sein muss. In jeder Adoption wird sie sogar als „DIE äußerst wichtige Überlegung“ (Art. 21 KRK) genannt. Einerseits scheinen jedoch die Logiken der verschiedenen Akteure der internationalen Adoption, als Hauptakteure die biologischen Eltern wie auch die zukünftigen Adoptiveltern und der Staat des Herkunftsland wie auch des Aufnahmelandes, das Wohl des Kindes auf den zweiten Rang zu verweisen, dies in Assimilisation der eigenen Interessen mit den Interessen des Kindes. Andererseits begünstigt paradoxerweise das von gewissen Akteuren angenommene Verhalten die Entwicklung von illegalen Praktiken, wenn auch die eigentlichen Absichten durchaus als löblich wahrgenommen werden könnten. Das Kindeswohl wird so eine Art „Superrecht“, eine „Blankunterschrift“, welche es ermöglichen würde, „für das Wohl des Kindes“ (Cantwell, 2010, S. 4) andere Rechte zu karikieren, ohne dass jedoch genau dieses Konzept hinterfragt würde.

Es wäre folglich angebracht zu definieren, aus was sich denn eigentlich das Kindeswohl zusammensetzt, auch um das Kind dadurch wieder in das Zentrum der Debatte zu setzen. Eine perfekte Lösung existiert nicht. Was aber sicher ist, ist dass jeder Akteur selbstverständlich die Meinung des Kindes in Erwägung ziehen (Art.12 KRK) und die Partizipation des Kindes im Adoptionsprozess bevorzugen sollte, wie dies auch die KRK wünscht und mittels der Erstellung eines neuen Sozialvertrages zwischen dem Erwachsenen und dem Kind begründet. Der neu verliehene Status sieht das Kind als Träger von persönlichen Rechten. Das Kind ist nicht das Eigentum eines Erwachsenen. Es ist ein eigenständiger Akteur und muss seine Rechte ausdrücken können. Folglich ist es unerlässlich, dass diese spezielle Kategorie von Kindern ermutigt und im Empowerment [1] bestärkt wird, um die aktuellen Abhängigkeitsbeziehungen zu destruieren. Denn wie bereits Rousseau (1762) behauptete, „die Kindheit hat Arten zu sehen, zu denken, zu hören, die ihr eigen sind; nichts ist weniger sinnvoll als sie durch die unseren ersetzen zu wollen“ (S.9), und dies ist umso mehr gültig für Kinder, welcher einer verwundbaren oder ausgegrenzten Gruppe angehören. Und durch das Bewusstsein dieser Realität könnten einige der illegalen Praktiken bereits teilweise eingedämmt werden….

Bibliographie
Ancel, M. (1961). Introduction. Revue internationale de droit comparé, 13(3), 563-567.
Cantwell, N. (2010, 20 novembre). La genèse de l’intérêt supérieur de l’enfant dans la Convention relative aux droits de l’enfant. Texte présenté lors de la journée d’études sur L’intérêt supérieur de l’enfant en question, Paris.
Convention relative aux droits de l’enfant, adoptée par l’Assemblée générale des Nations Unies le 20 novembre 1989. UN Doc. A/RES/44/25.
Eisen, A. (1994). Survey of neighborhood-based, comprehensive community empowerment initiatives. Health Education Quaterly, 21(2), 235-252.
Petit, J. M. (2003). Rapport sur la vente d’enfants, la prostitution des enfants et la pornographie mettant en scène des enfants, conformément à la résolution 2002/92 de la Commission des Droits de l’Homme. UN doc. E/CN.4/2003/796.
Rousseau, J. J. (1762). Emile ou De l’éducation (Ed. 2008). Paris : Larousse.


[1] Eisen (1994) definiert empowerment wie die Art und Weise, mit welcher das Individuum seine Geschicklichkeit steigert, indem es die Selbstachtung, die Selbstsicherheit, die Initiative und die Kontrolle begünstigt.

Endlich eine Verbesserung für entführte Kinder?

31 August 2010

“Kleine Zwischenbilanz über die Umsetzung des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung (BG-KKE) : (…) Das Gesetz selbst, seine Bestimmungen und seine Struktur bilden ein ausgezeichnetes Werkzeug, um Kindesentführungen endlich unter dem vorrangigen Aspekt des Kindswohls zu bearbeiten. Doch gibt es grosse Fragen auf der Ebene der Anwendung. Hier ist die Bilanz zwangsläufig nuancierter. (…) Nach diesem ersten Jahr können wir sagen, dass das BG-KKE in die richtige Richtung geht, aber dass noch sehr viel zu tun bleibt, wenn wir wollen, dass sich die Situation für entführte Kinder in Zukunft tatsächlich verbessern soll. “

Leitartikel von Herrn Stephan Auerbach, Verantwortlicher des sozial-juristischen Sektors, Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes (SSI).

Seit der Einführung des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) ist nun etwas mehr als ein Jahr vergangen.[1] Wir sollten also eine erste Zwischenbilanz ziehen und uns fragen, ob eine Verbesserung für die durch einen Elternteil entführten Kinder feststellbar ist. Eine solche Verbesserung –  und damit eine bessere Berücksichtigung der Interessen des Kindes – waren ja das Hauptziel des neuen Gesetzes. Denn in der Vergangenheit führte die Anwendung des Haager Übereinkommens von 1980 über internationale Kindesentführung durch die Schweizer Behörden regelmässig zu absurden Situationen und zu echten menschlichen Dramen mit Kindern als den Hauptleidtragenden.[2]

Einschränkend muss zunächst gesagt werden, dass das neue Gesetz nur für die Fälle von entführten Kindern gilt, welche aus einem von 82 Staaten, welche das Haager Übereinkommen ratifiziert haben, in die Schweiz entführt wurden. In der Botschaft des Bundesrates wurde zwar die Möglichkeit ausdrücklich erwähnt, das BG-KKE ebenfalls auf Fälle aus Nicht-Haager-Staaten und bei Entführungen ins Ausland anzuwenden. Diese Möglichkeit ist jedoch bis heute nicht wirklich in die Praxis umgesetzt worden.

Welche Bilanz können wir nach einem Jahr Anwendung des BG-KKE ziehen, unter Berücksichtigung dieser ersten wichtigen Einschränkung? Das Gesetz begründet sechs Hauptneuheiten, deren reale Auswirkungen ich im Lichte unserer Erfahrung bei der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes (SSI) im Folgenden kurz anschauen möchte. Es sind dies die folgenden Neuerungen:

1)    Die Schaffung eines interdisziplinären Expertennetzwerks, um die Behörden bei der Gesetzesanwendung zu unterstützen

2)    Der systematische Einsatz von Mediation

3)    Die Ernennung eines Kindsvertreters (« Kinderanwalt »)[3]

4)    Die Anhörung des Kindes durch einen Richter

5)    Die Evaluation der Bedingungen bei einer eventuellen Rückkehr des Kindes

6)    Die Bestimmung einer kantonalen Vollzugsbehörde für die Rückführung.

Sagen wir es von Beginn weg: Das Gesetz selbst, seine Bestimmungen und seine Struktur bilden ein ausgezeichnetes Werkzeug, um Kindesentführungen endlich unter dem vorrangigen Aspekt des Kindswohls zu bearbeiten. Doch gibt es grosse Fragen auf der Ebene der Anwendung. Hier ist die Bilanz zwangsläufig nuancierter und sollte mit Blick auf die sechs oben erwähnten Neuerungen detaillierter erfolgen. Versuchen wir also eine kurze Auswertung, Punkt für Punkt.

1)    Expertennetzwerk: Das Bundesamt für Justiz hat den SSI beauftragt, ein Expertennetzwerk einzurichten, welches sich aus Mediatoren, Kindsvertretern, aber auch aus unabhängigen zusätzlichen « ad hoc » Experten zusammensetzen sollte. Die vom SSI entwickelte Vision ist diejenige einer echten Arbeit im Netzwerk, welche alle Intervenierenden verbindet, und im Falle von besonders schwierigen Situationen auf ein spezielles « care team » zurückgreifen kann. Im Verlauf dieses ersten Jahres haben wir festgestellt, dass sich eine solche Netzwerkarbeit nicht ohne Schwierigkeiten aufbaut und dass sehr viel Willen und Zeit erforderlich sind, damit sich ein solches Netzwerk als funktionsfähig und wirksam erweisen kann. Ab Januar 2011 wird insofern eine Änderung eintreten, als die Koordination des Expertennetzwerks fortan vom Bundesamt für Justiz selbst übernommen werden soll. Die Zukunft wird uns weisen, unter welcher konkreten Organisationsform dieses Netzwerk den entführten Kindern den grössten Nutzen bringt.

2)    Mediation: In etwa zehn Fällen wurde der SSI in Anwendung des BG-KKE beauftragt, eine Mediation aufzugleisen und durchzuführen. Vor der eigentlichen Mediation muss eine besonders zeitintensive, viel Fingerspitzengefühl erforderliche Vorarbeit geleistet werden. Es müssen vertiefende Gespräche mit den Eltern und ihren Anwälten über die Zweckmässigkeit und die Bedeutung der Mediation für das Kind durchgeführt werden, und man muss die Eltern für ein solches Vorgehen sensibilisieren. Diese Prämediation genannte Arbeit ist eine entscheidende Etappe, aber – leider! – ist sie bei der Behandlung eines Entführungsfalls kaum sichtbar.

In einem Drittel der von uns während der vergangenen zwölf Monate behandelten Fälle konnten wir aus verschiedenen Gründen (Ablehnung seitens eines Elternteils, schon laufendes Gerichtsverfahren, etc.) keine Mediation einleiten. Was die verbleibenden zwei Drittel betrifft, so konnten wir intensive Mediationssitzungen (oft an Wochenenden) organisieren; dies mithilfe von speziell in internationaler Familienmediation ausgebildeten Mediatorinnen. Dazu musste nota bene der im Ausland wohnhafte Elternteil in die Schweiz reisen. In der Hälfte aller behandelten Fälle konnte eine Mediationsvereinbarung zwischen den Eltern erreicht werden, während die Mediation für die andere Hälfte zu keiner Schlussvereinbarung führte. Doch auch wo keine eigentliche Einigung zustande kam, konnten wir immerhin feststellen, dass sich die Kommunikation zwischen den Eltern im Verlaufe der Sitzungen wesentlich verbessert hat. Dies zeigt deutlich, wie wichtig die Mediation für die betroffenen Kinder wie auch für das weitere Gerichtsverfahren ist, das dadurch erheblich erleichtert wird.

3)    Kindsvertreter: Kindsbeistände, welche das Kind treffen und dem Richter Bericht erstatten, werden jetzt von Gesetzes wegen ernannt. Dies bringt einen wesentlichen Fortschritt, da das Kind nunmehr eine eigenständige Stellung im Verfahren unabhängig von seinen Eltern einnimmt; so kommt seine eigene Stimme zur Geltung. Wir haben hingegen festgestellt, dass die Beistände oft auf ziemlich isolierte Art arbeiten müssen und dass dem Wort des Kindes im Verfahren nach wie vor zu wenig Gewicht beigemessen wird. Das Fehlen eines wirklich interaktiven Expertennetzwerks macht sich hier stark spürbar und scheint das Potential der Kindsvertretung eindeutig zu begrenzen.

4)    4 bis 6 ) Wir haben vorläufig wenig Rückmeldungen zu diesen Punkten (Anhörung des Kindes, Evaluation der Rückkehrbedingungen, kantonale Vollzugsbehörde für Rückführungen), die unter die ausschliessliche Verantwortung der Richter und Kantone fallen. Die Praxis variiert enorm von einem Richter und Kanton zum anderen und die Gerichte und Kantone sind noch wenig über das neue Gesetz und seine Ziele informiert. Das Durchführen von Tagungen oder Weiterbildungsseminaren könnte in diesem Zusammenhang einen echten Erfahrungsaustausch sowie die Identifikation von “best practice“ ermöglichen. Dies scheint uns zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Priorität zu sein.

Zusammenfassend konnten wir feststellen, dass mit einem grossen Aufwand von Zeit und Energie die neuen im BG-KKE enthaltenen rechtlichen Bestimmungen – und insbesondere die Mediation – es tatsächlich ermöglicht haben, angemessene Lösungen für einzelne Entführungsfälle zu finden. Doch es handelt sich vorerst noch um viel zu wenige Fälle. Damit diese kleinen Erfolge zahlreicher werden können, muss in Zukunft eine beträchtliche Informations- und Weiterbildungsarbeit für alle Akteure geleistet werden. Zudem ist es von zentraler Bedeutung, dass alle Akteure von Verfahrensbeginn weg mit einem mediationsorientierten Ansatz arbeiten, d.h. sobald das Rückführungsverfahren eröffnet ist. Dazu braucht es genügend Personal-Ressourcen sowie einen starken Wille zur Koordination dieser Entführungsfälle. Die vom BG-KKE geforderte Stelle zur Koordinierung des Expertennetzwerks spielt sicherlich eine Schlüsselrolle in diesem Dispositiv und ist die verantwortliche Hauptakteurin, die sicherstellen muss, dass die Interessen des Kindes endlich berücksichtigt werden.

Nach diesem ersten Jahr können wir sagen, dass das BG-KKE in die richtige Richtung geht, aber dass noch sehr viel zu tun bleibt, wenn wir wollen, dass sich die Situation für entführte Kinder in Zukunft tatsächlich verbessern soll.


[1] Das BG-KKE ist am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Siehe den Text unter: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c211_222_32.html

[2] Dazu und zu einem ersten Gesetzesüberblick siehe den früheren Artikel des SSI unter Enlèvements d’enfants : une nouvelle loi pour remettre l’enfant au centre de la procédure, 17.08.2009.

[3] Das BG-KKE ist das erste eidgenössische Gesetz, welches in Zivilfragen die Mediation und die Ernennung eines Kindsvertreters verpflichtend einführt.

(Français) Suisse : Enlèvements d’enfants : une nouvelle loi pour remettre l’enfant au centre de la procédure

17 August 2009

Leider ist der Eintrag nur auf Français verfügbar.

(Français) Une nouvelle loi sur l’enlèvement international d’enfant centrée sur l’intérêt supérieur de l’enfant

1 Juli 2009

Leider ist der Eintrag nur auf Français verfügbar.

(Français) Une convention parentale pré-divorce… et l’opinion de l’enfant ?

23 Februar 2009

Leider ist der Eintrag nur auf Français verfügbar.