Letzte Aufforderung für die Umsetzung der 116 000

30 November 2010

…14 Mitgliedstaaten der EU wurden dazu aufgerufen, durch die Europäische Kommission zu handeln, “damit sie die europäische Rufnummer 116 000 sobald wie möglich in Betrieb nehmen…”

In einer Mitteilung vom 17. November 2010 sind vierzehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) dazu aufgerufen worden, durch die Europäische Kommission zu handeln, „damit sie sobald wie möglich die europäische Rufnummer 116 000 – die Hotlinenummer, welche der Meldung vermisster Kinder dient – in Betrieb nehmen. Es handelt sich um eine einheitliche Rufnummer, welche es den vermissten Kindern und ihren Eltern erlaubt, im gesamten EU-Raum Hilfe zu erhalten“. Falls diese letzte Mahnung zwecklos bleibt, zieht die Kommission in Betracht, gesetzliche Massnahmen zu ergreifen.

2007 hat die EU dafür gesorgt (Entscheidung 2007/116/EG), dass die Nummer 116 000 von allen EU-Mitgliedstaaten als Hotline reserviert wird. 2009 (Richtlinie 2009/136/EG) verlangt sie, dass alles daran gesetzt wird, die Inbetriebnahme der Hotline 116 000 bis 25. Mai 2011 zu gewährleisten. Sie verlangt ebenfalls von ihren Mitgliedern, dass sie dazu wirkungsvolle Informationen zur Verfügung stellen. Mehrere europäische Staaten verfügen bereits über eine Rufnummer für vermisste Kinder. Da die ersten Stunden nach einem Verschwinden besonders wichtig sind, versucht die EU durch diese Richtlinie, die Hilfsdienstleistungen unter einer einzigen Nummer zusammenzuführen, damit den Eltern und Kindern, die ausserhalb ihres Heimatstaates reisen, die Behördengänge erleichtern werden.

Trotz der Bemühungen der Kommission, verfügen im November 2010 nur 12 Staaten über einen solchen Dienst (im Vereinigten Königreich ist dieser Dienst nur teilweise in Betrieb).

Nach Ansicht der Europäischen Kommission verzögern zwei Hindernisse die Inbetriebnahme der einheitlichen Rufnummer für vermisste Kinder auf dem ganzen Kontinent:
- Die unzureichende Information der Öffentlichkeit und der Betreiber bei der Inbetriebnahme des Systems, sobald die Nummer freigeschaltet ist;
- Die fälligen Kosten: bei einer Freischaltung von 24 Stunden am Tag und 7 Tagen die Woche, der Notwendigkeit von qualifizierten Mitarbeitern und der Notwendigkeit eines mehrsprachigen Dienstes.

In ihrer Mitteilung vom 17.November 2010 drängt die Kommission alle ihre Mitglieder dazu, ihre Richtlinie umzusetzen, indem sie dafür sorgt, dass „alle Mitgliedstaaten die gleiche Qualitätsdienstleistung erbringen“. Zu diesem Zweck schlägt sie minimale gemeinsame Normen vor:
- Der Dienst muss in der(n) Sprache(n) des Mitgliedstaats und zumindest in Englisch zur Verfügung stehen.
- Entsprechend geschulte Mitarbeiter.
- Grenzübergreifende Fälle müssen an die zuständigen Behörden weiterverwiesen werden.
- Gegebenenfalls müssen nach Erledigung des Falls weitere Leistungen angeboten werden.
- Der Diensteanbieter muss mit den nationalen Strafverfolgungsbehörden und/oder Justizbehörden eine Kooperationsvereinbarung schliessen.

Die Kommission unterstützt ihr Vorgehen, indem sie den Austausch bewährter Verfahren durch periodische Beurteilungen und die Organisation jährlicher Zusammenkünfte auf hohem Niveau erleichtert.
Angesichts ihrer von EU-Staaten umgebenen geographischen Lage, muss die Schweiz in Betracht ziehen, in dieser Richtung zu handeln. Nach der Einführung des Entführungsalarmsystems am 01.01.2010, scheint der nächste logischste Schritt die Inbetriebnahme einer einheitlichen Rufnummer 116 000, zur Hilfe und Unterstützung der Kinder und Eltern im Falle eines Verschwindens des Kindes zu sein. Wird man eine weitere Tragödie in der Art derjenigen, welche der Einführung des Entführungsalarmsystems vorausgegangen ist (siehe Ein Drama um die Dinge voranzutreiben) abwarten müssen?

Wichtige Links:
- Missing Child Europe
- 116’000 hotline
- «The European Telephone Number for Missing Children : Best Practices and Recommendations »

Eine etappenweise Erweiterung des Rechts auf Familienzusammenführung in der Schweiz

1 März 2010

Im Januar 2010 hat das Bundesgericht (BG) seine Rechtssprechung über die teilweise  Familienzusammenführung geändert. In Zukunft wird ein im Ausland ansässiges Kind einem in der Schweiz wohnhaften Elternteil zusammengeführt werden können. Bisher mussten beide Eltern in der Schweiz wohnhaft sein, um diese Wiedervereinigung möglich zu machen. Einschränkungen zu diesem Gesetz gibt es immer noch, insbesondere was die Fristen bei der Nachzugsanfrage angeht, welche bei Kindern von 12 Jahren und jünger bei 5 Jahren liegt und bei den 12- bis 18-Jährigen ein Jahr beträgt (Art. 47 Ausländergesetz) – (20Minuten, 15.01.2010).

Artikel 9.1 der Kinderrechtskonvention (KRK) fordert von den Vertragsstaaten die Sicherstellung „dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird“. Nach diesem Prinzip, verpflichtet die KRK die Staaten, im Falle einer Trennung aus Migrationsgründen (Art. 10.1) das Nötige zu tun, damit: „von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden. (Andererseits) stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.“ Bei der Ratifizierung der KRK 1997, hat die Schweiz einen Vorbehalt gegen diesen Artikel angebracht; sie ist also nicht verpflichtet ihn zu respektieren.

Der Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht von 2009 zeigt das Ausmass der Nichteinhaltungen des Artikels 10.1 der KRK seitens des Bundes und der von den Familien erlebten Behinderungen. Ein Fall unter anderen, „ein junges Mädchen hatte nicht mehr das Recht ihre Mutter in der Schweiz während den Ferien zu besuchen, nachdem eine Familienzusammenführungsanfrage zurückgewiesen wurde“.

Um dem entgegenzuwirken, empfahl das Kinderrechtskomitee bereits 2002 der Schweiz, „ihr System der Familienzusammenführung zu überprüfen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen für Flüchtlinge, die für eine lange Zeit im Vertragsstaat verbleiben“. (Empfehlungen 51c).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich seinerseits, zu einer von der Schweiz abgelehnten Familienzusammenführungssituation, für einen Kläger geäussert (Urteil Gül), indem es sich auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 der EMRK) stützte.

Ausserdem verlangt der Beitritt der Schweiz an Europäische Verträge wie Schengen, dass die nationalen Normen in Ausländerfragen an die Europäischen Normen angepasst werden.

Beginnt der internationale Druck Früchte zu tragen? Trotz starkem Zögern, haben die Schweizer Behörden angefangen, die Kriterien aufzulockern, die Anrecht auf eine Familienzusammenführung geben. 2008 lehnt das Parlament es ab, DNA-Tests, die bei Angehörigen aus mehr als 30 als problematisch eingestuften Ländern verlangt werden (Parlamentarische Initiative 07.495), für den Familiennachzug zu systematisieren, da die Massnahme als „verhältniswidrig und zu teuer“ erachtet wird (humanrights.ch, 17.10.2008)

Im November 2009, als das BG den Rekurs eines Palästinensers akzeptiert, der eine in Zürich wohnhafte Spanierin heiratete, dehnt es de facto das Familienzusammenführungsrecht der Familien von in der Schweiz ansässigen EU-Bürgern aus, indem es die „den aussereuropäischen Staatsangehörigen auferlegten Restriktionen“ abschafft. „Die Ausländer, welche die Schweizerische Staatsangehörigkeit erhalten haben, kommen [hingegen] nicht in den Genuss eines uneingeschränkten Familienzusammenführungsrechts“ (Le Matin, 16.11.2009).

Man ist noch weit von einem Vorbehaltsverzicht entfernt, was den Artikel 10 der KRK angeht, und eine Entwicklung zeigt sich noch recht scheu. Man kann sich zum Beispiel fragen, wann das höhere Wohl des Kindes (Art. 3 KRK) in einer solchen Entscheidung eine ausschlaggebende Gewichtung erreichen wird?

Nichtsdestoweniger muss nun das Bundesamt für Migration (BFM) seine Praxis an die neue Rechtssprechung des BG über die teilweise  Familienzusammenführung anpassen. Die Situation gewisser getrennter Kinder müsste sich dadurch verbessern.

Referenzunterlagen:
In die Schweiz einwandern, Das Schweizer Portal

balcla, 01.03.2010

Wie eine zweite Familie!

18 Januar 2010

Editorial von Herrn Linus Jauslin, Generalsekretär der Schweizerischen Stiftung Aids & Kind.

Zum 30. Mal und zum 7. Jahr in Folge haben im November die „Schweizerischen Treffen für Jugendliche, die mit HIV leben“ stattgefunden. Diese Veranstaltungen bieten den Jugendlichen eine Plattform, die es ihnen erlaubt, besser mit ihrer Krankheit im Alltag umzugehen.

Für alle Jugendlichen, die die intensiven Gefühle der Adoleszenz erleben, die Lust haben, eine ganze Nacht in der Disco zu verbringen, ist das Leben ungemein dadurch erschwert, gezwungen zu sein, seine Medikamente jeden Tag zu einer bestimmten Zeit einnehmen zu müssen. Gegen ein heimtückisches Virus anzukämpfen, das man weder sieht noch spürt ist ebenso anstrengend wie lästig. Und doch erinnern die Beziehungen mit anderen täglich an seine Präsenz im Körper – z.B. während eines Anstellungsinterviews oder einer Liebesbegegnung. Denn es löst bei anderen die verschiedensten und unerwartetsten Reaktionen aus – von der Gleichgültigkeit zum Mitleid, über die Stigmatisierung und die unverhohlene Diskriminierung.

Die Möglichkeit sich bewusst zu werden, dass andere Jugendliche gegen das gleiche Virus ankämpfen, setzt den Jahren der Isolation und einer schmerzhaften Einsamkeit angesichts der Krankheit im Allgemeinen ein Ende. Der Austausch in der Gruppe ermöglicht es jedem, aus der grossen Erfahrung der anderen zu schöpfen. Genau dies ist nun sehr wichtig für die Jugendlichen.

Als man sie fragt, warum die Gruppe ihr so viel bedeutet, antwortet die heute 17-jährige Laura wie folgt: „Weil sie meine zweite Familie ist. Ich bin zum ersten Mal vor vier Jahren hergekommen und habe mich sofort sehr wohl und integriert gefühlt.“ Sie fährt fort: „In der Gruppe kann ich mich so geben wie ich bin, ich habe nichts zu verbergen, ich muss keine Diskriminierung fürchten und kann mit allen über alles frei diskutieren. Die Gruppe gibt mir eine grosse moralische Unterstützung, die Freundschaften sind dort so viel tiefer und ehrlicher.“

Klar, bei Begegnungen geht nicht immer alles „reibungslos“. Manchmal gibt es Konflikte, „kleine Kriege“, wie die Jugendlichen selbst es manchmal nennen, aber wie Laura es so schön sagt: „Hier lässt dich keiner im Stich, du bist geschützt wie der Vogel in seinem Nest, und wenn du jemals abzustürzen drohst, wird es immer jemanden geben, um dich aufzufangen.“

Laura schliesst ab: „Dank all dem, ist die Gruppe eines der seltenen Vorteile des HIV. Die Perspektive jeder Begegnung erfüllt mich mit Freude und ich hoffe, dass sich die Gruppe noch lange halten wird.“

Neben diesen Treffen, hat die Aids & Kind bereits zwei andere Veranstaltungen organisiert, welche die Geschwister sowie die besten Freunde der Gruppenmitglieder zusammenführt. Ausserdem engagiert sich die Stiftung auf europäischem Niveau, indem sie aktiv an Kongressen teilnimmt, die den betroffenen Jugendlichen und qualifizierten Begleitern die Möglichkeit geben, sich zu versammeln.

Dieser Artikel ist am 15. Januar 2009 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes ( IDE) erschienen.

Auf Gewalt basierende Erziehung wird verurteilt

15 Dezember 2009

Im September 2009 befindet das Bezirksgericht Sitten einen Vater für schuldig, sein “Erziehungsrecht” missbraucht zu haben. Berufsagoge, dann Erzieher im Erziehungszentrum von Pramont, wurde dieser Mann zu einer Geldstrafe von CHF 400.- oder einer Freiheitsentzugsstrafe von 4 Tagen verurteilt. Dies, weil er seinen drei Kindern während seiner Ehe und der Tochter seiner Lebensgefährtin während einer weiteren Beziehung regelmässig Haue und Ohrfeigen austeilte. Während der Bestrafungseskalation ging er sogar soweit, die Kinder gegen die Wand zu drücken oder sie auf den Boden zu schleudern.

Das Gericht hat gegen den Vater entschieden, da es befunden hat, dass seine “(…) Handlungen einer vom Angeklagten bewusst gewählten Erziehungsart entsprachen” (1). Es ist somit der Interpretation des Bundesgerichts von 2003 gefolgt (2), welche die körperlichen Bestrafungen in einer Familie im Namen des “Erziehungsrechts” der Eltern nicht verbietet (implizit dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB), Art. 14), aber eine der Gewalt entnommene Erziehung nicht mehr zulässt.

Um die Entwicklung der sozialen und juristischen Interpretation des “Erziehungsrechts” seit 2003 zu bewerten, wäre es interessant gewesen, den Entscheid des Bezirksgerichts Sitten im Falle eines Elternteils zu kennen, der auf eine weniger gewalttätige Art gehandelt hätte als die, welche vom Bundesgericht als Limite bezeichnet wird (einem Kind zu den Ohrfeigen noch regelmässig an den Ohren ziehen).
Die Erkenntnis scheint immerhin erlangt, dass die systematische Erziehungsgewalt nicht mehr zugelassen ist. Bleibt nur, dass es einem Elternteil noch möglich ist, sein Kind zu schlagen.

Auch wurde die Klage gegen diesen gewalttätigen Vater von seiner Ex-Frau und seiner Ex-Lebensgefährtin für Ereignisse eingereicht, die sich zwischen 1997 und 2006 zugetragen haben. Eine lange Zeitspanne. Die Kinder – Opfer dieser Handlungen – hätten nur ab dem 1. Januar 2007 klagen können – Datum der Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) – und nur, falls man sie für urteilsfähig befunden hätte (Art. 30 des StGB). Vor diesem Datum hätte nur ihr gesetzlicher Vertreter – die meiste Zeit über die Eltern – Klage einreichen können. Da das “Erziehungsrecht” eben genau den Eltern zugesprochen wird, zeigt diese Situation die Verletzlichkeit der Kinder in diesem Fall auf (3).

Trotz der positiven Entwicklung, die dieser Entscheid aufzeigt, ist eine restriktive Interpretation des “Erziehungsrechts” nach Ansicht der Internationalen Föderation für Menschenrechte ungenügend – siehe Leitartikel vom 14.09.2009.
Um die Würde der Kinder als vollwertige Menschen zu gewährleisten und zu ihrem Schutz, ist das Verbot körperlicher Bestrafung und erniedrigender Behandlung die einzig mögliche Antwort.

Clara Balestra, 15.12.09

Die Informationen stammen aus folgenden Artikeln: (1) “Un père reconnu coupable de voies de fait” (Le Nouvelliste 27.10.2009, S. 22) und “Le jugemement entre en force” (Le Nouvelliste, 01.12.2009, S. 19).

(2) ATF 126 IV 216ss
(3) Ergänzender Schutz : “Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht (…) an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (StGB art. 126, al. 2(a))