Nicht begleitete Minderjährige (NBM): Auf der Suche nach einer besseren Welt

13 Juli 2010

Leitartikel von Frau Dr. Anne-Emmanuelle Ambresin, Ärztin und Klinikchefin, Unité Multidisciplinaire de Santé des Adolescents (UMSA), Centre Hospitalier Universitaire Vaudois (CHUV), Schweiz.

Sie ist jung, 15-jährig und hat das Leben vor sich, doch sie ist arm, Waise und kommt aus Somalia. Sie hat Afrika und einen Teil von Europa durchquert um an die Schweizer Grenze zu gelangen. Warum diese Strapazen? Um der Zwangsheirat oder der Beschneidung zu entfliehen. Wie sie, warten jedes Jahr einige Dutzend nicht von einem gesetzlichen Vertreter begleitete Minderjährige an der Schweizer Grenze. Sie haben oft einen oder beide Elternteile verloren oder sind vor der Androhung geflohen, aufgrund ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ganz einfach aufgrund von örtlichen Vergeltungsmassnahmen. Was haben sie getan, um auf der falschen Seite der Barriere geboren zu werden? Nichts; dies ist ihr Drama, sie haben es sich nicht ausgesucht. Sie haben hingegen die Wahl getroffen, nicht zu resignieren und das ist ihre grosse Stärke: die Widerstandsfähigkeit.

Vergnügen und Reichtum sind nicht die Treibkräfte dieser Entwurzelungen. Nein, das Leid ist die  wirkliche Haupttreibkraft, die alle NBM vereint. Sie sind zerrissen von diesem Lebenstrieb, welches sie drängt ihr Land zu verlassen und dem Verlust der geliebten Menschen und ihres geliebten Landes. Warum gehen sie? In der Hoffnung einen Zufluchtsort zu finden, wo man sie respektieren würde, wo sie Rechte hätten. Eigentlich streben sie nach demselben wie ein jeder: jemand sein, einen Beruf erlernen, eine Familie haben und arbeiten können.

Welche Antwort gibt die Schweiz diesen mutigen Jugendlichen, die auswandern um das Recht zu haben, weiter existieren zu können? Eine paradoxe Antwort: zwischen Hoffnung und Verriegelung. In bestimmten Kantonen, davon das Wallis, welches die Inspirationsquelle für diesen Leitartikel ist, werden diese Jugendlichen als Minderjährige übernommen (NBM-Heim, Erzieher, Berufsausbildung), doch die Verwaltungsbehörden betrachten sie zuerst als Einwanderer und erst dann als Minderjährige und verweigern ihnen meistens den Flüchtlingsstatus. Sie befinden sich also in einer grossen Wehrlosigkeit, dem Untergrund oder der Ausweisung geweiht. Man beachte, dass der Kanton Wallis im Ruf steht, in Sachen Asylpolitik eines der gnädigsten zu sein, was bezüglich der Gesamtsituation in der Schweiz kaum ermutigend ist.

Für die Beauftragten ist die menschliche Begegnung ergreifend. Das Vertrauensband wird zärtlich im Laufe der Konsultationen geknüpft. Der Beauftragte ist unter ständiger Spannung zwischen dem höheren Wohl der Kindes und der Migrationspolitik des Bundes und der Kantone. Er ist oft machtlos angesichts der Wirkung der Verwaltungsentscheidungen auf den geistigen und körperlichen Zustand der NBM. Die Erlaubnisverweigerungen führen oft einen akuten depressiven Zustand herbei, sowie ein erhebliches Angstgefühl mit damit verbundenen Schlafstörungen und das Risiko des Drogenkonsums. Wer kümmert sich darum, die Behörden für die Auswirkungen ihrer Entscheide auf die Gesundheit der NBM zu sensibilisieren?

Diesen Jugendlichen die Möglichkeit anzubieten sich auszubilden und einen Beruf zu erlangen würde eine gute Antwort ausmachen, um zu versuchen die Ungleichheit zu vermindern, deren Opfer sie aufgrund ihrer Herkunft sind; denn ein Lebensprojekt, welches ein Berufsprojekt beinhaltet, ist eines der Hauptschutzfaktoren für die Jugend.

Dieser Artikel ist am 09.07.2010 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes (IDE) erschienen.

Die Armut in der Schweiz : eine Kinderangelegenheit

21 Juni 2010

In der Schweiz, im Jahr 2006, schlägt die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) Alarm, als sie “die zunehmende materielle Unsicherheit [anprangert], von der ein wichtiger und unvermuteter Teil der Gesellschaft betroffen ist: (…) fast 45% der Sozialhilfeempfänger/innen in der Schweiz sind heute Kinder und Jugendliche. Um diese besorgniserregende und oft verkannte Realität zu erhellen, rückt die EKKJ Kinder und Jugendliche in den Mittelpunkt. Sie sollen nicht mehr nur als Teil einer armutsbetroffenen Familie, sondern für sich selbst wahrgenommen werden.”

2008 bleibt die Situation der Kinder (1) in der Schweiz besorgniserregend. Wie es die im April 2010 veröffentlichten Statistiken zeigen, sind 4,4% der Kinder zwischen 0 und 17 Jahren Sozialhilfeempfänger/innen und somit die von der Armut am stärksten betroffene Alterskategorie. Tatsächlich reduziert sich dieser Prozentsatz für die Gesamtheit der Bevölkerung auf 3,7% (BFS, April 2010, S.10).

In seiner am 30.03.2010 vorgestellten Gesamtschweizerischen Strategie zur Bekämpfung der Armut, zieht der Bundesrat diese Situation in Betracht. Die Priorität wird klar dem Kind gegeben. „Gerade der Aspekt der eingeschränkten Entwicklungsmöglichkeiten ist bei Kindern im Vergleich zu anderen armutsgefährdeten Bevölkerungsgruppen von besonderer Bedeutung, weil dadurch auch die Zukunftschancen der Kinder beeinträchtigt werden“.

Somit schlägt der Bundesrat in den ersten beiden Kapiteln (Kinder in armutsbetroffenen Familien, Übergang in die Berufsausbildung und ins Erwerbsleben) Massnahmen zur Verbesserung der Lage der selbigen Kinder vor. Im 3. Kapitel stellt er Empfehlungen zum Wohle der sich in Ungewissheitslage befindlichen Familien auf und berücksichtigt somit alle Aspekte im Leben der Kinder.

Die Strategie des Bundesrates beinhaltet einen weiteren wichtigen Aspekt. Sie wurde mit der Mitwirkung von in Armut lebenden Personen ausgearbeitet. ATD Vierte Welt hat diese Hinzuziehung koordiniert. Dank dieser Vorgehensweise konnten mehrere ihrer Forderungen erfasst werden (Pressemitteilung vom 31.03.2010).

Dennoch hat der Bundesrat bei dieser Hinzuziehung nicht nach der Meinung der betroffenen Kinder gefragt, wie dies von der Kinderrechtskonvention (Art. 12) gefordert wird. Umso mehr, als dass es sich um die am stärksten von diesem Phänomen betroffenen Alterskategorie handelt. Nur eine Gruppe von Jugendlichen wurde befragt, und dies noch auf indirekte Weise.

Die Teilnahme der Kinder zur Erarbeitung von Armutsbekämpfungsmassnahmen ist unerlässlich. Dass man diesen Kindern erlaubt ihre Ansicht mitzuteilen, trägt zu einem besseren Verständnis des Problems bei. Zudem setzt das Kind in seinem alltäglichen Leben Mechanismen um, die ihm helfen diese Situation zu verkraften. Aus der Untersuchung dieser Mechanismen kann man Schutz- und Risikofaktoren herausholen. Soziale Massnahmen, welche die Schutzfaktoren stärken und den Einfluss der Risikofaktoren minimieren, können dann extrapoliert werden, indem sie die Bekämpfungsstrategie wirksamer machen.

Die EKKJ gibt 2006 in ihrem Bericht „Jung und arm: das Tabu brechen!“ den in Armut lebenden Kindern das Wort. Das was daraus resultiert ist eine Sichtweise des Kindes, die abweicht von der des passiven Opfers das man sich vorstellt: „Diese Aussage verweist darauf, dass viele der befragten Kinder und Jugendlichen sich selbst nicht als „arm“ fühlen. Vielmehr betonen die (…) befragten Jugendlichen häufig die Ressourcen und Potentiale, die es ihnen ermöglichen, sich auch unter widrigsten Umständen zu behaupten“.

Somit stellt die gesamtschweizerische Strategie zur Bekämpfung der Armut ein grosser Fortschritt in der Wahrnehmung der Armut allgemein und des übermittelten Kinderbildes dar: einer vollwertigen Person mit politischen, sozialen, wirtschaftlichen und juristischen Interessen, welche von denen ihrer Familie abweichen können. Der nächste Schritt wird es sein, ihre Partizipation in der Erarbeitung der sie betreffenden Politiken und Programme zu integrieren. Dies wird es ermöglichen, das Kind nicht nur als Erwachsenen im Werdegang zu betrachten, sonder auch als eine Person der Gegenwart und als einen aktiven Akteur der Gesellschaft.

Clara Balestra, 21.06.2010

(1)   Das Wort “Kind” bezeichnet jeden Menschen, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 1 KRK).
(2)   Die Jugendlichen aus der Welschen Schweiz von ATD Vierte Welt haben bei der Abfassung des Dossiers mitgewirkt, das Vertreter von in Armut lebenden Personen aus der ganzen Schweiz zum Anlass des „Welttags zur Überwindung der Armut“ zu Händen der Bundesratspräsidentin Micheline Calmy-Rey realisiert haben. Dieses Dokument wurde besonders in der schweizerischen Strategie zur Bekämpfung der Armut in Betracht gezogen.
(3)   Van der Hoek Tamara (2005), Trough Children’s Eyes : An Initial Study of Children’s Personal Experiences and Coping Strategies Growing Up Poor in a Affluent Netherlands, Innocenti Working Paper No 2005-05, Firenze, UNICEF Innocenti Research Centre, 2005.

Über die Kinderprostitution

8 Juni 2010

Leitartikel von Herr Jean Zermatten, Vizepräsident der Sarah Oberson Stiftung und des Kinderrechtskomitees der Vereinten Nationen, Leiter des Internationalen Instituts der Rechte des Kindes (IDE)

Der Druck auf das eidgenössische Parlament, damit dieses – endlich – die Prostitution der Minderjährigen ab dem 16. Lebensjahr verbiete, wird immer grösser. Mehrere parlamentarische Vorgehensweisen wurden vorgestellt, insbesondere von der Sozialistin Chantal Galladé, den CVPlern Luc Barthassat und Viola Amherdt und dem Grünen Luc Recordon. Natürlich muss man zuerst staunen, dass diese Situation möglich ist; was es einer welschen Zeitung ermöglicht hat, kürzlich einen Artikel mit den Worten „Die jüngsten Callgirls der Welt“ zu beginnen! Fabelhafter Rekord….

Man wundert sich, dass es parlamentarischer Interventionen bedarf, wo doch unser Land an seine internationalen Verpflichtungen gebunden ist, namentlich an die 1997 von der Schweiz signierten und ratifizierten Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und and das Zusatzprotokoll zu dieser Konvention, über den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und über die die Kinder in Szene setzende Pornographie. Dieses Zusatzprotokoll wurde 2006 ebenfalls von der Schweiz signiert und ratifiziert. In Bern hat man ein etwas kurzes Gedächtnis!

Es scheint mir notwendig zu sein, daran zu erinnern, dass die Konvention in seinem 34. Artikel die Verpflichtung für die Vertragsstaaten fixiert hat, sich zum Schutz des Kindes vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs einzusetzen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten Massnahmen, um zu verhindern, dass Kinder zu Prostitutionszwecken oder zu anderen illegalen sexuellen Praktiken ausgebeutet werden.

Fürs Protokoll geht man noch weiter, da Artikel 2 ganz klar die Kinderprostitution als die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung beschreibt; und da Artikel 3 dieses Protokolls jedem Vertragsstaat auferlegt, die Handlungen und Tätigkeiten wie das Anbieten, das Beschaffen, das Vermitteln oder das Bereitstellen eines Kindes zu Kinderprostitutionzwecken, strafbar zu machen (also in vollem Umfang durch das Strafrecht erfasst) und verlangt, dass diese Straftaten mit angemessenen Strafen bedroht werden, die der Schwere der Taten Rechnung tragen.

Muss man wiederholen, dass von seiner Geburt an bis zum 18. Lebensjahr, das Kind als jeder Mensch erachtet wird? Dies besagt der erste Artikel der Konvention. Man argumentiert, dass die sexuelle Volljährigkeit in der Schweiz auf 16 Jahre festgesetzt ist und dass ein(e) Heranwachsende(r) frei sei, sich der Prostitution hinzugeben. Dies scheint mir sehr fragwürdig zu sein. Die Limite von 16 Jahren ist keine sexuelle Volljährigkeit, aber eine Limite des unbedingten Schutzes vor den Handlungen wider die sexuelle Integrität; es ist nicht eine offene Tür für x-beliebiges Verhalten. Ausserdem hat die Schweiz weder Vorbehalte zur Frage der Bezeichnung des Kindes (Art. 1) geäussert, noch eine interpretative Aussage gemacht. Infolgedessen, müssen alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, vollständig gegen jegliche Form von Ausbeutung, insbesondere gegen die sexuelle Ausbeutung, geschützt werden.

Weiterhin behauptet man, dass das Kind, das älter als 16 ist und sich prostituiert, sein Einverständnis gegeben hat. Dabei vergisst man, dass das Einverständnis zu Handlungen, die ein Kind seiner Rechte berauben irrelevant ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrmals geurteilt, dass es unmöglich ist, rechtsgültig einer Praktik zuzustimmen, die als ein schwerwiegender Verstoss gegen die Menschenrechte erachtet wird. Dies gilt für Erwachsenen; folglich erst recht für Kinder; weit mehr, da diese ihre Rechte noch nicht voll ausüben können.

Man muss also nicht auf die Schweizer Unterschrift der Konvention des Europarates über den Schutz der Kinder gegen die sexuelle Ausbeutung von 2007 warten (alles in allem hervorragend und deren baldige Ratifizierung uns freuen würde), um Massnahmen zu treffen, die man schon seit 13 Jahren hätte anwenden sollen.

Glücklicherweise sind einige Parlamentarier auf der Hut und kantonale Parlamente haben Gesetze erlassen, wie Genf, das offiziell die Prostitution der Minderjährigen auf kantonaler Ebene seit dem 01.05.2010 verboten hat, oder wie das Wallis, dessen Parlament ein starkes Signal nach Bern gesandt hat, damit Mutter Helvetia ihre Kinder schütze, all ihre Kinder.

Wie lange werden wir noch warten müssen, um unsere Jugendlichen einem Unwesen entziehen zu können, welches von jedermann als untragbar anerkannt wird?

Dieser Artikel ist am 28.05.2010 im Le Peuple Valaisan erschienen.

Migrantenkinder und –jugendliche, eine Perspektive auf Gesundheit und Rechte?

20 April 2010

Leitartikel von Zikreta Nicevic des Internationalen Instituts der Rechte des Kindes.

” I am a wasted product ”

Diese schrecklichen Worte wurden von einem jungen Sans papiers ausgesprochen, der ins UMSA-Zentrum gekommen war, nachdem er im Dezember 2009 die Entscheidung der Behörden erhalten hatte: abgewiesen.

Ich bin nicht Mal 20 und bin ein abgelaufenes Produkt “

Er ist nicht der einzige der so denkt. Viele Jugendliche sind in die Schweiz gekommen, nachdem sie ihre Heimat verlassen haben, weil dort eine schwierige Situation wütet; Haft und Folter, bewaffnete Konflikte, Völkermord, sexuelle Gewalt, erzwungene Ehe und Misshandlung, etc. Einige davon sind noch Jugendliche, die ohne ihre Eltern ankommen; man nennt sie die „nicht begleiteten Minderjährigen – NBM“.

Warum die Schweiz? Ein sicheres Land, sagen sie sich, ein Land, wo sie sich ein besseres Leben aufbauen können, weit weg vom erlebten Leid. Man vergisst manchmal, dass sie Entsetzliches durchgemacht haben. Doch wenn man genau darüber nachdenkt: Wer würde seine Heimat, seine Familie, seine Freunde verlassen, wenn er oder sie nicht dazu gezwungen wäre?

Am Donnerstag, dem 18. März 2010, wurde im IRK in Sitten eine Tagung zum Thema Migrantenkinder organisiert.  Bei dieser Gelegenheit waren mehrere Experten aus den Bereichen Gesundheit, Justiz und aus dem sozialen Sektor geladen, um über das Thema „Migrantenkinder und –jugendliche, eine Perspektive auf Gesundheit und Rechte?“ zu debattieren.

Herr Jean Zermatten, Direktor des IRK, hat die Situation der Migrantenkinder in der Schweiz vorgestellt; einige interessante Initiativen wurden ergriffen, wobei Letzteres noch weitere Beachtung fordert. Eine für das Innocenti Reserach Center (UNICEF) durchgeführte Studie hat sehr grosse Ungleichheiten zwischen Schweizerfamilien und Ausländerfamilien aufgezeigt, wobei die Arbeitslosenquote der Jugendlichen zwischen 15 und 24 Jahren, bei jungen Ausländern doppelt so hoch ist; die Hindernisse sind vor allem mit schulischen Rückständen und Integrationsproblemen verbunden, aber auch mit den Diskriminationspraktiken der Lehrer und Arbeitgeber. Die jungen Ausländer stossen ebenfalls mit den in den Kulturschocks innewohnenden Konflikten zusammen. Die Migrationsgründe und die Aufnahmebedingungen in der Schweiz können zu den Schwierigkeiten dazukommen.

Die Präsentation der ADEM „Allianz für die Rechte der Migrantenkinder“ hat es Fräulein Cristina Mele – Mitarbeiterin beim Internationalen Sozialdienst (SSI) – erlaubt, ihre Ziele zu relativieren, nämlich: Die Rechte der Migrantenkinder verteidigen und ihre Übernahme und Betreuung in allen Schweizer Kantonen verbessern, im Hinblick darauf, ihnen Zukunftsperspektiven in der Schweiz, in ihrer Heimat oder einem anderen Land zu bieten.

Herr Christoph Braunschweig – Sozialmitarbeiter beim SSI – hat, was ihn betrifft, seinen Vortrag über das „Separated Children in Europe Programm – SCEP“ dargelegt, dessen Ziel es ist, eine bessere Anerkennung der Rechte von getrennten Kindern zu fördern, ihr Wohl und ihre Entwicklung sicherzustellen und minimale Normen in allen sie beeinflussenden Politiken, Praktiken und Dienstleistungen festzusetzen. Um getrennten oder nicht begleiteten Minderjährigen zu helfen, müssen die Staaten darauf achten, dass alle relevanten Informationen gesammelt werden, dass korrekte Auswertungen durchgeführt werden und sie müssen sicherstellen, dass die Rechte des Kindes angewendet und respektiert werden.

Die UMSA und das EVAM-Zentrum waren durch Dr. Anne-Emmanuelle Ambresin – Ärztin und Klinikchefin am Centre Hospitalier Universitaire Vaudois (CHUV) – vertreten. Diese beiden Einheiten arbeiten zusammen um eine bessere Betreuung der NBM im Kanton Waadt sicherzustellen. Die administrativen Entscheidungen haben Auswirkungen auf den geistigen und körperlichen Zustand der NBM und die Pfleger haben leider wenig Möglichkeiten um gegen diese Hauptschwierigkeit anzugehen. Welche Rolle hat der Pfleger in dieser paradoxen Situation? Welche Antwort kann man bezüglich dieser Gesundheitsbehinderung für Migranten geben?

Herr Oliver Guéniat – Sicherheitspolizeichef in Neuenburg – hat eine schweizerische polizeiliche Statistik über die Kriminalität vorgestellt, die uns zeigt, dass diese seit 1997 einen klaren Rückgang aufweist. Das Gefühl der Unsicherheit jedoch, wächst weiterhin. Weshalb? Ein Teil der Antwort befindet sich im Informationsinhalt, welcher der Bevölkerung über die Medien weitergeleitet wird und meistens denken lässt, dass „Kriminalität“ und „ausländische Straftäter“ miteinander verknüpft sind. Ein ab 2010 einsatzfähiges Reformprojekt der polizeilichen Statistik wird genügend geeignete Variablen liefern, um die Informationsqualität für Öffentlichkeit und Politik über die  Realitäten der Kriminalität zu verbessern.

Eine Diskussionsrunde – von Prof. Pierre-André Michaud, Oberarzt von UMSA, CHUV und UNIL geleitet – hat das Kolloquium abgeschlossen, welches ein zahlreiches Publikum zusammengeführt hat.

1 “Children in Immigrant families in Switzerland, between Discrimination and Integration”, by Rosita Fibbi (Swiss Forum for Migration and population Studies) and Philippe Wanner (University of Geneva, Laboratory of Demography and Family Studies)

Dieser Artikel ist am 30.03.2010 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes ( IDE) erschienen.

Referenzunterlagen:
Lausanne engagera des apprentis sans-papiers, 24Heures, 17.02.2010

Ein Tsunami namens Brélaz

8 April 2010

Leitartikel von Herr Jean Zermatten, Vizepräsident des Sarah Oberson Stiftung und Leiter des Internationalen Instituts der Rechte des Kindes (IDE)

Das helvetische Landerneau ist stark durch die Auswirkungen einer neuen Tsunamiart erschüttert. Während einer unangebrachten Umstellung hat der Koloss von Lausanne eine tiefe Woge ausgelöst indem er bekundet hat, dass er jugendliche Sans papiers als Lehrlinge in die Gemeinde einstellen werde.

Diese Wassermasse hat in mehreren Kantonen und bis zur Bundesstadt Bern mit verschiedenen Auswirkungen aufgebrandet: einige haben sich überfluten lassen, andere haben versucht, durch Festhalten an den Rettungsbojen der bestehenden Praktiken, nicht zu ertrinken. Ein Grossteil surft auf der Welle der Legalität/Illegalität. Die Debatte ist jedoch entfacht und viel Wasser wird noch zwischen Flon und Aare fliessen…

Soll man den illegal eingewanderten Jugendlichen die Chance auf eine berufliche Ausbildung geben? In dieser Brandungswelle haben viele Redner die Kinderrechtskonvention herumgeschwenkt und gesagt, dass dieser Text Anrecht auf Bildung gebe, aber sicher nicht auf Arbeit. Andere sind noch weiter gegangen und haben behauptet, dass wenn man Jungendlichen erlauben würde eine Lehre zu absolvieren, man sie in die Illusion wiegen würde, später arbeiten zu können. Schliesslich denken viele, dass dem Tsunami nachzugeben, die definitive Niederlassung in der Schweiz bedeute.

Die von den Widersachern der Lausanner Initiative als definitives Argument herumgeschwenkte Kinderrechtskonvention (komisch, dass man urplötzlich damit herumwedelt, wo sie doch bei der Asylgesetzesrevision und der Adoption des neuen Ausländergesetzes so grosszügig übersehen wurde) sagt ganz genau dies:

„Artikel 28: 1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere: a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen; b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen,… “.

Es ist klar, dass die Konvention kein Anrecht auf Arbeit gibt; im Gegenteil schützt sie die Kinder gegen die Arbeit und deren Ausbeutungsformen.

Es gibt aber gleichwohl keinen Zweifel darüber, dass das Recht auf Bildung auch die berufliche Ausbildung einschliesst. Von dem Moment an, wo die Sans papiers erkennen, dass man ihnen das Recht auf Bildung zuerkennt und sie eine Schulung auf Mittelstufe absolvieren können, ja sogar ein Hochschulstudium, ist es eine diskriminierende Praktik sie ihrer beruflichen Ausbildung zu berauben. Was behauptet wird: „die Kinder brauchen eine Arbeitserlaubnis um eine Lehre anfangen zu können“ ist das Ergebnis des spezifischen Berufsausbildungskonstrukts in der Schweiz: diese Bildungsform mir der Arbeitswelt verbinden. Es ist die souveräne Wahl der Schweiz.

Man befindet sich also in einer heiklen Situation: die Kinder haben ein Recht auf Bildung, die auch die Berufsausbildung beinhaltet; das Schweizerische System erzwingt einen Arbeitsvertrag (Lehre) um diese Berufsausbildung  absolvieren zu können. Folglich sind sie von der beruflichen Ausbildung ausgeschlossen, folglich werden ihre Rechte nicht respektiert; obendrein, im Vergleich zu den Sans papiers-Kindern, die studieren, und sie werden diskriminiert. Wo ist die Illegalität?

Man hat auch gelesen, dass es in der Schweiz nicht genügend Lehrstellen hat und dass man eine positive Diskriminierung zugunsten illegaler Einwanderer schaffen würde. Von wie vielen Sans papiers ist hier die Rede? 4 bei der Lausanner Gemeinde. Die Republik ist nicht in Gefahr. Positive Diskriminierung? Freilich müsste man bei der Anstellung von Lehrlingen den illegalen Einwanderern systematisch zum Schaden der anderen Kandidaten den Vorzug geben, ob es nun Bürger oder zugelassene Ausländer sind.

Schliesslich die Frage um die Sicherheit, die soviel zu tratschen gibt: ist es nicht eher sinnvoll, dass diese Jugendlichen einen Beruf erlernen, als dass sie auf unseren Strassen herumirren und von anderen Wogen – denen der Unhöflichkeit, der Kriminalität oder der Abhängigkeiten – erfasst werden? und dass sie dann gute Lehrlinge der organisierten Kriminalität werden?

Ich persönlich denke, dass der gutmütige Koloss einen Tsunami ausgelöst hat, der gute Fragen aufwirft.

Eine etappenweise Erweiterung des Rechts auf Familienzusammenführung in der Schweiz

1 März 2010

Im Januar 2010 hat das Bundesgericht (BG) seine Rechtssprechung über die teilweise  Familienzusammenführung geändert. In Zukunft wird ein im Ausland ansässiges Kind einem in der Schweiz wohnhaften Elternteil zusammengeführt werden können. Bisher mussten beide Eltern in der Schweiz wohnhaft sein, um diese Wiedervereinigung möglich zu machen. Einschränkungen zu diesem Gesetz gibt es immer noch, insbesondere was die Fristen bei der Nachzugsanfrage angeht, welche bei Kindern von 12 Jahren und jünger bei 5 Jahren liegt und bei den 12- bis 18-Jährigen ein Jahr beträgt (Art. 47 Ausländergesetz) – (20Minuten, 15.01.2010).

Artikel 9.1 der Kinderrechtskonvention (KRK) fordert von den Vertragsstaaten die Sicherstellung „dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird“. Nach diesem Prinzip, verpflichtet die KRK die Staaten, im Falle einer Trennung aus Migrationsgründen (Art. 10.1) das Nötige zu tun, damit: „von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden. (Andererseits) stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.“ Bei der Ratifizierung der KRK 1997, hat die Schweiz einen Vorbehalt gegen diesen Artikel angebracht; sie ist also nicht verpflichtet ihn zu respektieren.

Der Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht von 2009 zeigt das Ausmass der Nichteinhaltungen des Artikels 10.1 der KRK seitens des Bundes und der von den Familien erlebten Behinderungen. Ein Fall unter anderen, „ein junges Mädchen hatte nicht mehr das Recht ihre Mutter in der Schweiz während den Ferien zu besuchen, nachdem eine Familienzusammenführungsanfrage zurückgewiesen wurde“.

Um dem entgegenzuwirken, empfahl das Kinderrechtskomitee bereits 2002 der Schweiz, „ihr System der Familienzusammenführung zu überprüfen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen für Flüchtlinge, die für eine lange Zeit im Vertragsstaat verbleiben“. (Empfehlungen 51c).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich seinerseits, zu einer von der Schweiz abgelehnten Familienzusammenführungssituation, für einen Kläger geäussert (Urteil Gül), indem es sich auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 der EMRK) stützte.

Ausserdem verlangt der Beitritt der Schweiz an Europäische Verträge wie Schengen, dass die nationalen Normen in Ausländerfragen an die Europäischen Normen angepasst werden.

Beginnt der internationale Druck Früchte zu tragen? Trotz starkem Zögern, haben die Schweizer Behörden angefangen, die Kriterien aufzulockern, die Anrecht auf eine Familienzusammenführung geben. 2008 lehnt das Parlament es ab, DNA-Tests, die bei Angehörigen aus mehr als 30 als problematisch eingestuften Ländern verlangt werden (Parlamentarische Initiative 07.495), für den Familiennachzug zu systematisieren, da die Massnahme als „verhältniswidrig und zu teuer“ erachtet wird (humanrights.ch, 17.10.2008)

Im November 2009, als das BG den Rekurs eines Palästinensers akzeptiert, der eine in Zürich wohnhafte Spanierin heiratete, dehnt es de facto das Familienzusammenführungsrecht der Familien von in der Schweiz ansässigen EU-Bürgern aus, indem es die „den aussereuropäischen Staatsangehörigen auferlegten Restriktionen“ abschafft. „Die Ausländer, welche die Schweizerische Staatsangehörigkeit erhalten haben, kommen [hingegen] nicht in den Genuss eines uneingeschränkten Familienzusammenführungsrechts“ (Le Matin, 16.11.2009).

Man ist noch weit von einem Vorbehaltsverzicht entfernt, was den Artikel 10 der KRK angeht, und eine Entwicklung zeigt sich noch recht scheu. Man kann sich zum Beispiel fragen, wann das höhere Wohl des Kindes (Art. 3 KRK) in einer solchen Entscheidung eine ausschlaggebende Gewichtung erreichen wird?

Nichtsdestoweniger muss nun das Bundesamt für Migration (BFM) seine Praxis an die neue Rechtssprechung des BG über die teilweise  Familienzusammenführung anpassen. Die Situation gewisser getrennter Kinder müsste sich dadurch verbessern.

Referenzunterlagen:
In die Schweiz einwandern, Das Schweizer Portal

balcla, 01.03.2010

Die Rechte des Kindes in der Schule: die grosse Angst in den Bergen?

22 Februar 2010

Leitartikel von Professor Daniel Stoeklin des Internationalen Instituts der Rechte des Kindes.

Vielleicht haben auch Sie ein Kind, das gerade 18 geworden ist: Gefühle, Festlichkeiten, Rückblick auf jene Jahre, Fotos, Erinnerungen, und dann das Bewusstsein darüber, was sich formell und gesetzlich für das Kind ändert. Es hat die Volljährigkeit erreicht, welche sowohl Freiheit als auch Verantwortung mit sich bringt. Anders gesagt, ist es nicht mehr unter dem Schutz der Kinderrechtskonvention. Aber war es sich darüber bewusst, diesen verlorenen „Schutz“ jemals gehabt zu haben? Dies kommt darauf an, welche Gelegenheiten es gehabt hat, darüber informiert zu werden. Wieviele in der Schweiz lebende Kinder haben während ihrer gesamten Schulzeit und egal auf welchem Niveau, jemals die geringste Sensibilisierungsstunde über Kinderrechte erhalten? Man wagt es kaum sich zu fragen… Denn die Antwort ist betrüblich: eine Mehrheit…

Ist dies unvermeidlich? Nein: um ein Beispiel aus unseren Nachbarländern zu nennen, in Frankreich ist die Erziehung der Menschen- und Kinderrechte in den Lehrplänen und den in den Schulen und Schuleinrichtungen geführten Bildungsmassnahmen integriert. Dies wurde durch die Aktion der „Défenseure des enfants“ gefördert, deren Aufgabe die Förderung der Kinderrechte ist. Diese selbständige Staatsbehörde bietet online pädagogische Mittel. 2009 haben etwa sechzig Staaten einen „Défenseur des droits d’enfant“ (Kinderrechtsschützer) eingesetzt. Die „Défenseurs“ europäischer Kinder haben sich in einem Netz European Network of Ombudspersons for Children organisiert, welches 35 Mitglieder auf die 47 Mitgliedstaaten des Europarates zusammenfasst. Die Schweiz ist Teil jener europäischen Staatenminderheit, in der eine solch selbständige Behörde noch nicht existiert. Ein solcher Mangel ist für einen Rechtsstaat, der sich als Heimat der Menschenrechte bezeichnet schwer entschuldbar. Um dieses Bild auf ehrenhafte Weise zu beanspruchen, müssten wir zuerst all denen die darin geboren werden und/oder dort aufwachsen, zeigen, was diese Rechte sind und was sie für sie und ihre gesetzlichen Vormunde mit sich bringen.

Was die Information über Kinderrechte angeht, fehlt es der Schweiz jedoch nicht an pädagogischen Mitteln. Man findet beispielsweise die von der Bildung und Entwicklung Stiftung vorgeschlagenen Unterstützungen. In der Romandie verteilt diese gegen 40.000 pädagogische, die Kinderrechte betreffende Fiches über 2.000 Lehrkräfte, die den Antrag stellen. Die Kinderrechtssensibilisierung im schulischen Umfeld ist nämlich vom guten Willen der Einrichtungsdirektionen und/oder der Lehrkräfte abhängig. In der Schweiz gibt es keine systematische Erziehung, welche die Kinderrechte betrifft. In anderen Worten fehlt es nicht an Unterstützung, sondern an politischem Willen.

Wenn man das Thema mit eidgenössischen Parlamentariern anschneidet, dann eckt man an eine Vorsicht an, die sehr systematisch ist: die Lehrpläne fallen unter die Kompetenz der Kantone… In Anbetracht so vieler verschiedener Lehrpläne – so viele wie es Kantone gibt – sind die in der Schweiz eingeschulten Kinder demnach nicht der ihre Rechte betreffenden Information gleichgestellt. Auch wenn Harmos, wie sein Name es andeutet, die Strukturen und Lehrpläne etwas harmonisiert,  ist es nicht offensichtlich, dass diese Reform eine obligatorische Kinderrechtserziehung beinhaltet. Die Debatte um Harmos betrifft vor allem das Schuleintrittsalter. Unter den Harmos-Gegnern, welche es als verfrüht erachten, den Schulbeginn bei 4 Jahren anzusetzen, hört man nie eine Überlegung zum Unterrichten der Kinderrechte im schulischen Umfeld. Dies ist symptomatisch für eine mehr allgemeine Einstellung, die heute, wo die KRK 20 ist, noch akzeptiert, dass Kinder ihre gesamte Schulzeit in der Schweiz vollenden können, ohne jemals irgendeine Zeit erlebt zu haben, in der man sie über ihre Rechte und anders gesagt, über ihren Status informiert. Es scheint als befände man sich noch mitten im letzten Jahrhundert, als die sexuelle Erziehung noch Angst machte… Vielleicht flösste sie noch weniger Angst ein als es heute die Kinderrechte tun!…

Zusätzlich zu den Hausaufgaben über die Rechte zu sprechen, kann nur für jene schädlich sein, welche immer noch denken, dass der Schülerstatus über dem des Kindes steht und dass die Schüler, über allem anderem, dem Reglement der Schuleinrichtung Gehorsam schulden. Es ist kein Hochverrat an die Kantonskompetenz in Sachen Erziehung, wenn man darum bittet, dass egal in welchem Schweizer Kanton ein Kind zur Schule geht, man es über die Existenz der Kinderrechtskonvention und ihrer Bedeutung für sein tägliches Leben informiert. Mit der Konventionsratifizierung hat die Schweiz sich ebenfalls dafür engagiert sie zu verbreiten und den Kindern bekannt zu machen. Wie kann man behaupten Kinder zu unterrichten, wenn ihr Rechtsstatus nicht gut bekannt ist und nicht bekannt gemacht wird? Quer zum zu erwerbenden Wissen, kann und muss die Schule ein privilegierter Ort des Nachdenkens werden, was es bedeutet ein Kind zu sein, um ein Mensch sein zu können, bevor man ein Diplomierter wird…

Dieser Artikel ist am 08.02.2010 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes ( IDE) erschienen.

“Administrativ-Versorgte”

8 Februar 2010

Leitartikel von Frau Patricia Roduit des Internationalen Instituts der Rechte des Kindes.

Administrativ-Versorgte“, so die Bezeichnung, mit der man tausende von Minderjährigen in der Schweiz, insbesondere junge Frauen, zwischen 1942 und 1981 behaftete. Ein befremdlicher Ausdruck, der einer Verdeutlichung bedarf. Zur „erzieherischen Massnahme“ wurden diese oft rebellischen, manchmal psychologisch zerbrechlichen jungen Mädchen inhaftiert. Meist aus sehr bescheidenen Familien stammend, unfähig sich um sich selbst zu kümmern, fanden sie sich ohne Prozess und ohne Berufungsmöglichkeit hinter Gittern wieder.

Welches war ihr Verbrechen oder die ausgerufene Straftat? Jugendliche zu sein, denen die Familie keine Struktur und Stabilität geben konnte. Gegen die damals gängige Vorstellung über die Moral zu verstossen. Aus funktionsgestörten Familien zu stammen, was eine Entmündigung ermächtigte. Für einige von ihnen stellte die Haftanstalt das Ende mehrerer Heimeinweisungen dar, so wie für die heute 60-jährige Maddy.

Sie bezeugt tatsächlich ein Jahr lang, ja sogar nur 6 Monate lang bei ihrer leiblichen Familie gelebt zu haben. Es folgten 13 bis 14 Platzierungen in verschiedenen „Homes“… Als sich mit 16 Jahren dann ein Baby ankündigt, will ihr Stiefvater nichts davon hören. Sie wird also in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen, wo von erzwungener Abtreibung und Sterilisation die Rede ist… Aber Maddy hängt an diesem Leben, das in ihr heranwächst. Dank dem Beistand eines katholischen Priesters, wird sie ihre Schwangerschaft zu Ende führen können.

Ab der Geburt des Kindes jedoch, wird es ihr entzogen und zur Adoption gegeben. Sie hat ihren kleinen Thomas seit 1966 nicht mehr gesehen. Kürzlich hat Maddy die Dienste eines Anwalts in Anspruch genommen, dem es möglich war, an ihr Dossier zu gelangen. Dessen Lektüre hat hervorgebracht, dass sich damals die Polizei selbst, mangels Gerichtsbeschluss, gegen ihre Inhaftierung widersetzt hatte. Trotzdem wurde Maddy in Hindelbank, der Vollzugsanstalt für Frauen des Kantons Bern inhaftiert, um „umerzogen“ zu werden. Hindelbank wurde wegen der „Tugenden“ seines Erziehungssystems ausgewählt… Eine tragische Geschichte unter tausenden anderer…

Ursula Biondi ist eine der Administrativ-Versorgten von Hindelbank. Sie verbrachte dort ein ganzes Jahr. Nach 40 Jahren des Schweigens hat sie beschlossen, ihre Geschichte auf Papier niederzuschreiben. Einige Jahre nach Erscheinen des Buches, nimmt sich die sozialdemokratische Bundesrätin Jacqueline Fehr die Angelegenheit zu Herzen und reicht im April 2009 eine Interpellation beim Bundesrat ein.

In seiner Antwort betont dieser, dass „die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung am 1. Januar 1981 im Zivilgesetzbuch (Art. 397a ff.; SR 210) eingeführt wurden. Seitdem ist eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nach kantonalem Recht nicht mehr möglich.“ Parallel dazu, erinnert er daran, dass „Artikel 37 des für die Schweiz 1997 in Kraft getretenen Uno-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) spezifische Verfahrensgarantien, nämlich ein Verbot rechtswidrigen oder willkürlichen Freiheitsentzugs (Art. 37 Bst. b) enthält…“ Schliesslich „wird die Änderung vom 19. Dezember 2008 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs… zu einer Professionalisierung führen1, weil die Kantone verpflichtet sind, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden einzurichten. Neue Fälle administrativ versorgter Jugendlicher gibt es weder jetzt noch in Zukunft“. Kurz gesagt, nimmt der Bundesrat Kenntnis davon, schiebt aber die Verantwortung der Angelegenheit auf die Kantone2.

Das kleine Komitee jedoch, gibt nicht auf. Es fordert eine öffentliche Debatte über diese Ereignisse. Nicht alles ist gesagt und die Archive vieler Vormundschaftsdienste wurden zerstört, was die Erinnerungsarbeit nicht erleichtert. Ursula Biondi gibt zu, dass die schmerzhafteste Wunde das Inhaftierungsstigma sei und folglich der erlittene „tort moral“.

Eine hoffnungsvolle Wende trat im letzten November ein, als ein Treffen der kantonalen Justiz- und Sozialdirektoren stattfand. Im Dezember konnte Jacqueline Fehr mehrere dieser ex-„Versorgten“ vorladen, um ihnen diese guten Nachrichten mitzuteilen. Die Dinge gehen voran und noch dieses Jahr könnte man offiziell mit einer öffentlichen Entschuldigung rechnen. Eine Hoffnung also und für Maddy vielleicht sogar das Glück, Thomas wiederzufinden…

1. Es handelt sich um die Vormundschaftsbehörden
2. „Die Frage nach einer eventuellen Wiedergutmachung… ist also eine Sache der Kantone“ Curia Vista – Geschäftsdatenbank, Administrativ versorgte Jugendliche. Moralische Wiedergutmachung 30.4.2009, Interpellation 09.3440.

Quelle: “Le scandale des enfants volés en Suisse“, Maria Pia Mascaro TSR1 Mise au Point 10.1.10

Dieser Artikel ist am 29 Januar 2010 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes ( IDE) erschienen.

Wie eine zweite Familie!

18 Januar 2010

Editorial von Herrn Linus Jauslin, Generalsekretär der Schweizerischen Stiftung Aids & Kind.

Zum 30. Mal und zum 7. Jahr in Folge haben im November die „Schweizerischen Treffen für Jugendliche, die mit HIV leben“ stattgefunden. Diese Veranstaltungen bieten den Jugendlichen eine Plattform, die es ihnen erlaubt, besser mit ihrer Krankheit im Alltag umzugehen.

Für alle Jugendlichen, die die intensiven Gefühle der Adoleszenz erleben, die Lust haben, eine ganze Nacht in der Disco zu verbringen, ist das Leben ungemein dadurch erschwert, gezwungen zu sein, seine Medikamente jeden Tag zu einer bestimmten Zeit einnehmen zu müssen. Gegen ein heimtückisches Virus anzukämpfen, das man weder sieht noch spürt ist ebenso anstrengend wie lästig. Und doch erinnern die Beziehungen mit anderen täglich an seine Präsenz im Körper – z.B. während eines Anstellungsinterviews oder einer Liebesbegegnung. Denn es löst bei anderen die verschiedensten und unerwartetsten Reaktionen aus – von der Gleichgültigkeit zum Mitleid, über die Stigmatisierung und die unverhohlene Diskriminierung.

Die Möglichkeit sich bewusst zu werden, dass andere Jugendliche gegen das gleiche Virus ankämpfen, setzt den Jahren der Isolation und einer schmerzhaften Einsamkeit angesichts der Krankheit im Allgemeinen ein Ende. Der Austausch in der Gruppe ermöglicht es jedem, aus der grossen Erfahrung der anderen zu schöpfen. Genau dies ist nun sehr wichtig für die Jugendlichen.

Als man sie fragt, warum die Gruppe ihr so viel bedeutet, antwortet die heute 17-jährige Laura wie folgt: „Weil sie meine zweite Familie ist. Ich bin zum ersten Mal vor vier Jahren hergekommen und habe mich sofort sehr wohl und integriert gefühlt.“ Sie fährt fort: „In der Gruppe kann ich mich so geben wie ich bin, ich habe nichts zu verbergen, ich muss keine Diskriminierung fürchten und kann mit allen über alles frei diskutieren. Die Gruppe gibt mir eine grosse moralische Unterstützung, die Freundschaften sind dort so viel tiefer und ehrlicher.“

Klar, bei Begegnungen geht nicht immer alles „reibungslos“. Manchmal gibt es Konflikte, „kleine Kriege“, wie die Jugendlichen selbst es manchmal nennen, aber wie Laura es so schön sagt: „Hier lässt dich keiner im Stich, du bist geschützt wie der Vogel in seinem Nest, und wenn du jemals abzustürzen drohst, wird es immer jemanden geben, um dich aufzufangen.“

Laura schliesst ab: „Dank all dem, ist die Gruppe eines der seltenen Vorteile des HIV. Die Perspektive jeder Begegnung erfüllt mich mit Freude und ich hoffe, dass sich die Gruppe noch lange halten wird.“

Neben diesen Treffen, hat die Aids & Kind bereits zwei andere Veranstaltungen organisiert, welche die Geschwister sowie die besten Freunde der Gruppenmitglieder zusammenführt. Ausserdem engagiert sich die Stiftung auf europäischem Niveau, indem sie aktiv an Kongressen teilnimmt, die den betroffenen Jugendlichen und qualifizierten Begleitern die Möglichkeit geben, sich zu versammeln.

Dieser Artikel ist am 15. Januar 2009 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes ( IDE) erschienen.

Tiere bald von deren Anwalt verteidigt? Und Kinder?

11 Januar 2010

Am 7. März 2010 werden die Schweizer über die “Tierschutzanwalt-Initiative” abstimmen. Wenn die Ja-Stimmen gewinnen, werden die Kantone gezwungen sein, einen Anwalt einzusetzen, der misshandelte Tiere im Rahmen von Strafverfahren vertritt. Dieser Anwalt wird weder von der Erziehungsinstanz noch vom Tierbesitzer abhängig sein und wird nur die Interessen des eigentlichen Tiers vertreten (Bundesbeschluss vom 25.09.2009).

Der Schweizer Tierschutz (STS) hat diese Initiative lanciert, um die Straffreiheit der Misshandlung von Tieren zu bekämpfen. Er ist der Ansicht, dass „sich die Strafverfolgungsbehörden nur lückenhaft im Rahmen von Strafverfahren engagieren und dass sie Beweismittel nur ungenügend verwalten, da sie sich nur auf die Behauptungen des Beschuldigten stützen können. Diese Situation ist dadurch gegeben, dass den geschädigten Tieren in den meisten Kantonen kein Verteidiger zur Verfügung steht, wohingegen der Tierbesitzer, als Beschuldigter, alle ihm durch den Parteistatus zukommenden Rechte ausüben kann“. (S. 3890, Punkt 2.3)

Misshandelte Kinder erleben eine ähnliche juristische Situation. Statistiken belegen, dass sich die Gewalttaten für die Mehrheit im Familienrahmen abspielen, was es schwierig macht, sie nachzuweisen (1). Viele Situationen, die von Amtes wegen verfolgt werden müssten (2) bleiben so unerkannt. Ihrerseits können die Kinder nur über ihren gesetzlichen Vertreter Anzeige erstatten – meistens die Eltern, also der wahrscheinliche Täter dieser Gewalttaten – oder wenn sie als urteilsfähig befunden werden – was den Grossteil der Kinder ausschliesst (StGB Art. 30).

Wenn die Volksinitiative angenommen wird, werden also Tiere in der Schweiz, im Fall von Misshandlung, einen besseren juristischen Schutz als Kinder geniessen?
Eine zumindest paradoxe Situation!

Tatsächlich fordern die internationalen Menschenrechtsinstanzen, darunter der Ausschuss für die Rechte des Kindes, seit Jahren von der Schweiz „eine bundesstaatliche, unabhängige Menschenrechtsinstitution einzurichten, die im Einklang mit den Prinzipien von Paris (…) die Überwachung und Evaluierung der Fortschritte in der Umsetzung der Konvention als Aufgabe hat. Sie soll für Kinder zugänglich und befugt sein, Beschwerden über die Verletzung von Kinderrechten entgegenzunehmen, diese in kindergerechter Art und Weise zu überprüfen und wirksam zu verfolgen.“ (Schlussbetrachtungen 2002, 16).

Nach vielfachem – internationalem und parlamentarischem (z.B. parlamentarische Initiativen 01.461, 02.3394) Druck meint der Bundesrat im Juli 2009, dass es verfrüht sei, eine solche Institution zu schaffen und kündigt die „Realisierung eines Pilotprojekts mit einer Dauer von fünf Jahren, welches auf die Bereitstellung von Unterstützung und zusätzlichen Dienstleistungen im Menschenrechtsbereich, den Kantonen, Gemeinden und dem Privatsektor abzielt“ an – Editorial vom 08.07.2009. In diesem unter vielen Aspekten lückenhaften Pilotprojekt (siehe Editorial vom 08.07.2009) geht es mitnichten darum, Beschwerden seitens von Kindern zu empfangen oder zu bearbeiten.

Das Funktionieren der Demokratie liegt am Ursprung dieser paradoxen Situation: die Gruppen, deren Interessen besser gewahrt werden, sind jene, welche eine grössere Attraktivität auf die Entscheidenden ausüben. In diesem Fall scheint die Gruppe der Lobbyarbeit zum Tierrechtsschutz stärker (besser organisiert? besser finanziert? besser vertreten?) zu sein als jene für den Schutz der Kinderrechte. Auch scheint das Image der Tiere als vollwertige Lebewesen festzustehen, wohingegen man die Kinder häufig noch ausschliesslich als Teil der Familie betrachtet – also der Privatsphäre zugehörig.

Hat der Bundesrat nicht die Pflicht, das Gleichgewicht der Prioritäten jenseits der politischen Erwägungen wiederherzustellen?

(1)    Statistiken: „Die Opfer (von Tötungsdelikten oder Tötungsversuchen) die jünger sind als 18, werden am häufigsten im häuslichen Rahmen angegriffen (73%).“

(2)    Die einfache vorsätzliche Körperverletzung (StGB Art. 123) wird prinzipiell von Amtes
wegen verfolgt. Sie wird insbesondere von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter die Tat an einem Kind begeht, das „unter seiner Obhut steht oder für das er zu sorgen hat“. Die Tätlichkeiten (StGB Art. 126) werden prinzipiell von Amtes wegen verfolgt, „wenn der Täter die Tat wiederholt an einem Kind begeht, das unter seiner Obhut steht oder für das er zu sorgen hat“.

„Die fahrlässige Körperverletzung wird auf Antrag verfolgt, wenn diese einfacher Art ist (StGB Art. 125 Abs. 1).

Die anderen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, ob sie aus Fahrlässigkeit (fahrlässige Tötung: StGB Art. 117, schwere fahrlässige Körperverletzung: StGB Art. 125 Abs. 2) oder vorsätzlich (Tötung: StGB Art. 111-113, Kindestötung: StGB Art. 116, schwere vorsätzliche Körperverletzung: StGB Art. 122, Aussetzung: StGB Art. 127, Gefährdung des Lebens: StGB Art. 129, Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder: StGB Art. 136) geschehen, werden von Amtes wegen verfolgt.

Psychische Gewalttaten werden im StGB nicht explizit behandelt. Die geistige Gesundheit ist allerdings auch durch die Art. 122, 123 und 125 des StGB geschützt.

Jede Übertretung gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen (StGB, 5. Titel) wird von Amtes wegen verfolgt, mit Ausnahme des Exhibitionismus (StGB Art. 194), welches sie allerdings nur dann betrifft, wenn sie mindestens 16 sind.“

Unser Dank geht an Frau Paola Riva Gapany vom Internationalen Institut der Rechte des Kindes für die juristischen Korrekturen.

Clara Balestra, 12.01.2010