Eine etappenweise Erweiterung des Rechts auf Familienzusammenführung in der Schweiz

1 März 2010

Im Januar 2010 hat das Bundesgericht (BG) seine Rechtssprechung über die teilweise  Familienzusammenführung geändert. In Zukunft wird ein im Ausland ansässiges Kind einem in der Schweiz wohnhaften Elternteil zusammengeführt werden können. Bisher mussten beide Eltern in der Schweiz wohnhaft sein, um diese Wiedervereinigung möglich zu machen. Einschränkungen zu diesem Gesetz gibt es immer noch, insbesondere was die Fristen bei der Nachzugsanfrage angeht, welche bei Kindern von 12 Jahren und jünger bei 5 Jahren liegt und bei den 12- bis 18-Jährigen ein Jahr beträgt (Art. 47 Ausländergesetz) – (20Minuten, 15.01.2010).

Artikel 9.1 der Kinderrechtskonvention (KRK) fordert von den Vertragsstaaten die Sicherstellung „dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird“. Nach diesem Prinzip, verpflichtet die KRK die Staaten, im Falle einer Trennung aus Migrationsgründen (Art. 10.1) das Nötige zu tun, damit: „von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden. (Andererseits) stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.“ Bei der Ratifizierung der KRK 1997, hat die Schweiz einen Vorbehalt gegen diesen Artikel angebracht; sie ist also nicht verpflichtet ihn zu respektieren.

Der Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht von 2009 zeigt das Ausmass der Nichteinhaltungen des Artikels 10.1 der KRK seitens des Bundes und der von den Familien erlebten Behinderungen. Ein Fall unter anderen, „ein junges Mädchen hatte nicht mehr das Recht ihre Mutter in der Schweiz während den Ferien zu besuchen, nachdem eine Familienzusammenführungsanfrage zurückgewiesen wurde“.

Um dem entgegenzuwirken, empfahl das Kinderrechtskomitee bereits 2002 der Schweiz, „ihr System der Familienzusammenführung zu überprüfen, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen für Flüchtlinge, die für eine lange Zeit im Vertragsstaat verbleiben“. (Empfehlungen 51c).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich seinerseits, zu einer von der Schweiz abgelehnten Familienzusammenführungssituation, für einen Kläger geäussert (Urteil Gül), indem es sich auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 der EMRK) stützte.

Ausserdem verlangt der Beitritt der Schweiz an Europäische Verträge wie Schengen, dass die nationalen Normen in Ausländerfragen an die Europäischen Normen angepasst werden.

Beginnt der internationale Druck Früchte zu tragen? Trotz starkem Zögern, haben die Schweizer Behörden angefangen, die Kriterien aufzulockern, die Anrecht auf eine Familienzusammenführung geben. 2008 lehnt das Parlament es ab, DNA-Tests, die bei Angehörigen aus mehr als 30 als problematisch eingestuften Ländern verlangt werden (Parlamentarische Initiative 07.495), für den Familiennachzug zu systematisieren, da die Massnahme als „verhältniswidrig und zu teuer“ erachtet wird (humanrights.ch, 17.10.2008)

Im November 2009, als das BG den Rekurs eines Palästinensers akzeptiert, der eine in Zürich wohnhafte Spanierin heiratete, dehnt es de facto das Familienzusammenführungsrecht der Familien von in der Schweiz ansässigen EU-Bürgern aus, indem es die „den aussereuropäischen Staatsangehörigen auferlegten Restriktionen“ abschafft. „Die Ausländer, welche die Schweizerische Staatsangehörigkeit erhalten haben, kommen [hingegen] nicht in den Genuss eines uneingeschränkten Familienzusammenführungsrechts“ (Le Matin, 16.11.2009).

Man ist noch weit von einem Vorbehaltsverzicht entfernt, was den Artikel 10 der KRK angeht, und eine Entwicklung zeigt sich noch recht scheu. Man kann sich zum Beispiel fragen, wann das höhere Wohl des Kindes (Art. 3 KRK) in einer solchen Entscheidung eine ausschlaggebende Gewichtung erreichen wird?

Nichtsdestoweniger muss nun das Bundesamt für Migration (BFM) seine Praxis an die neue Rechtssprechung des BG über die teilweise  Familienzusammenführung anpassen. Die Situation gewisser getrennter Kinder müsste sich dadurch verbessern.

Referenzunterlagen:
In die Schweiz einwandern, Das Schweizer Portal

balcla, 01.03.2010

Die Rechte des Kindes in der Schule: die grosse Angst in den Bergen?

22 Februar 2010

Leitartikel von Professor Daniel Stoeklin des Internationalen Instituts der Rechte des Kindes.

Vielleicht haben auch Sie ein Kind, das gerade 18 geworden ist: Gefühle, Festlichkeiten, Rückblick auf jene Jahre, Fotos, Erinnerungen, und dann das Bewusstsein darüber, was sich formell und gesetzlich für das Kind ändert. Es hat die Volljährigkeit erreicht, welche sowohl Freiheit als auch Verantwortung mit sich bringt. Anders gesagt, ist es nicht mehr unter dem Schutz der Kinderrechtskonvention. Aber war es sich darüber bewusst, diesen verlorenen „Schutz“ jemals gehabt zu haben? Dies kommt darauf an, welche Gelegenheiten es gehabt hat, darüber informiert zu werden. Wieviele in der Schweiz lebende Kinder haben während ihrer gesamten Schulzeit und egal auf welchem Niveau, jemals die geringste Sensibilisierungsstunde über Kinderrechte erhalten? Man wagt es kaum sich zu fragen… Denn die Antwort ist betrüblich: eine Mehrheit…

Ist dies unvermeidlich? Nein: um ein Beispiel aus unseren Nachbarländern zu nennen, in Frankreich ist die Erziehung der Menschen- und Kinderrechte in den Lehrplänen und den in den Schulen und Schuleinrichtungen geführten Bildungsmassnahmen integriert. Dies wurde durch die Aktion der „Défenseure des enfants“ gefördert, deren Aufgabe die Förderung der Kinderrechte ist. Diese selbständige Staatsbehörde bietet online pädagogische Mittel. 2009 haben etwa sechzig Staaten einen „Défenseur des droits d’enfant“ (Kinderrechtsschützer) eingesetzt. Die „Défenseurs“ europäischer Kinder haben sich in einem Netz European Network of Ombudspersons for Children organisiert, welches 35 Mitglieder auf die 47 Mitgliedstaaten des Europarates zusammenfasst. Die Schweiz ist Teil jener europäischen Staatenminderheit, in der eine solch selbständige Behörde noch nicht existiert. Ein solcher Mangel ist für einen Rechtsstaat, der sich als Heimat der Menschenrechte bezeichnet schwer entschuldbar. Um dieses Bild auf ehrenhafte Weise zu beanspruchen, müssten wir zuerst all denen die darin geboren werden und/oder dort aufwachsen, zeigen, was diese Rechte sind und was sie für sie und ihre gesetzlichen Vormunde mit sich bringen.

Was die Information über Kinderrechte angeht, fehlt es der Schweiz jedoch nicht an pädagogischen Mitteln. Man findet beispielsweise die von der Bildung und Entwicklung Stiftung vorgeschlagenen Unterstützungen. In der Romandie verteilt diese gegen 40.000 pädagogische, die Kinderrechte betreffende Fiches über 2.000 Lehrkräfte, die den Antrag stellen. Die Kinderrechtssensibilisierung im schulischen Umfeld ist nämlich vom guten Willen der Einrichtungsdirektionen und/oder der Lehrkräfte abhängig. In der Schweiz gibt es keine systematische Erziehung, welche die Kinderrechte betrifft. In anderen Worten fehlt es nicht an Unterstützung, sondern an politischem Willen.

Wenn man das Thema mit eidgenössischen Parlamentariern anschneidet, dann eckt man an eine Vorsicht an, die sehr systematisch ist: die Lehrpläne fallen unter die Kompetenz der Kantone… In Anbetracht so vieler verschiedener Lehrpläne – so viele wie es Kantone gibt – sind die in der Schweiz eingeschulten Kinder demnach nicht der ihre Rechte betreffenden Information gleichgestellt. Auch wenn Harmos, wie sein Name es andeutet, die Strukturen und Lehrpläne etwas harmonisiert,  ist es nicht offensichtlich, dass diese Reform eine obligatorische Kinderrechtserziehung beinhaltet. Die Debatte um Harmos betrifft vor allem das Schuleintrittsalter. Unter den Harmos-Gegnern, welche es als verfrüht erachten, den Schulbeginn bei 4 Jahren anzusetzen, hört man nie eine Überlegung zum Unterrichten der Kinderrechte im schulischen Umfeld. Dies ist symptomatisch für eine mehr allgemeine Einstellung, die heute, wo die KRK 20 ist, noch akzeptiert, dass Kinder ihre gesamte Schulzeit in der Schweiz vollenden können, ohne jemals irgendeine Zeit erlebt zu haben, in der man sie über ihre Rechte und anders gesagt, über ihren Status informiert. Es scheint als befände man sich noch mitten im letzten Jahrhundert, als die sexuelle Erziehung noch Angst machte… Vielleicht flösste sie noch weniger Angst ein als es heute die Kinderrechte tun!…

Zusätzlich zu den Hausaufgaben über die Rechte zu sprechen, kann nur für jene schädlich sein, welche immer noch denken, dass der Schülerstatus über dem des Kindes steht und dass die Schüler, über allem anderem, dem Reglement der Schuleinrichtung Gehorsam schulden. Es ist kein Hochverrat an die Kantonskompetenz in Sachen Erziehung, wenn man darum bittet, dass egal in welchem Schweizer Kanton ein Kind zur Schule geht, man es über die Existenz der Kinderrechtskonvention und ihrer Bedeutung für sein tägliches Leben informiert. Mit der Konventionsratifizierung hat die Schweiz sich ebenfalls dafür engagiert sie zu verbreiten und den Kindern bekannt zu machen. Wie kann man behaupten Kinder zu unterrichten, wenn ihr Rechtsstatus nicht gut bekannt ist und nicht bekannt gemacht wird? Quer zum zu erwerbenden Wissen, kann und muss die Schule ein privilegierter Ort des Nachdenkens werden, was es bedeutet ein Kind zu sein, um ein Mensch sein zu können, bevor man ein Diplomierter wird…

Dieser Artikel ist am 08.02.2010 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes ( IDE) erschienen.

“Administrativ-Versorgte”

8 Februar 2010

Leitartikel von Frau Patricia Roduit des Internationalen Instituts der Rechte des Kindes.

Administrativ-Versorgte“, so die Bezeichnung, mit der man tausende von Minderjährigen in der Schweiz, insbesondere junge Frauen, zwischen 1942 und 1981 behaftete. Ein befremdlicher Ausdruck, der einer Verdeutlichung bedarf. Zur „erzieherischen Massnahme“ wurden diese oft rebellischen, manchmal psychologisch zerbrechlichen jungen Mädchen inhaftiert. Meist aus sehr bescheidenen Familien stammend, unfähig sich um sich selbst zu kümmern, fanden sie sich ohne Prozess und ohne Berufungsmöglichkeit hinter Gittern wieder.

Welches war ihr Verbrechen oder die ausgerufene Straftat? Jugendliche zu sein, denen die Familie keine Struktur und Stabilität geben konnte. Gegen die damals gängige Vorstellung über die Moral zu verstossen. Aus funktionsgestörten Familien zu stammen, was eine Entmündigung ermächtigte. Für einige von ihnen stellte die Haftanstalt das Ende mehrerer Heimeinweisungen dar, so wie für die heute 60-jährige Maddy.

Sie bezeugt tatsächlich ein Jahr lang, ja sogar nur 6 Monate lang bei ihrer leiblichen Familie gelebt zu haben. Es folgten 13 bis 14 Platzierungen in verschiedenen „Homes“… Als sich mit 16 Jahren dann ein Baby ankündigt, will ihr Stiefvater nichts davon hören. Sie wird also in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen, wo von erzwungener Abtreibung und Sterilisation die Rede ist… Aber Maddy hängt an diesem Leben, das in ihr heranwächst. Dank dem Beistand eines katholischen Priesters, wird sie ihre Schwangerschaft zu Ende führen können.

Ab der Geburt des Kindes jedoch, wird es ihr entzogen und zur Adoption gegeben. Sie hat ihren kleinen Thomas seit 1966 nicht mehr gesehen. Kürzlich hat Maddy die Dienste eines Anwalts in Anspruch genommen, dem es möglich war, an ihr Dossier zu gelangen. Dessen Lektüre hat hervorgebracht, dass sich damals die Polizei selbst, mangels Gerichtsbeschluss, gegen ihre Inhaftierung widersetzt hatte. Trotzdem wurde Maddy in Hindelbank, der Vollzugsanstalt für Frauen des Kantons Bern inhaftiert, um „umerzogen“ zu werden. Hindelbank wurde wegen der „Tugenden“ seines Erziehungssystems ausgewählt… Eine tragische Geschichte unter tausenden anderer…

Ursula Biondi ist eine der Administrativ-Versorgten von Hindelbank. Sie verbrachte dort ein ganzes Jahr. Nach 40 Jahren des Schweigens hat sie beschlossen, ihre Geschichte auf Papier niederzuschreiben. Einige Jahre nach Erscheinen des Buches, nimmt sich die sozialdemokratische Bundesrätin Jacqueline Fehr die Angelegenheit zu Herzen und reicht im April 2009 eine Interpellation beim Bundesrat ein.

In seiner Antwort betont dieser, dass „die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung am 1. Januar 1981 im Zivilgesetzbuch (Art. 397a ff.; SR 210) eingeführt wurden. Seitdem ist eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nach kantonalem Recht nicht mehr möglich.“ Parallel dazu, erinnert er daran, dass „Artikel 37 des für die Schweiz 1997 in Kraft getretenen Uno-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) spezifische Verfahrensgarantien, nämlich ein Verbot rechtswidrigen oder willkürlichen Freiheitsentzugs (Art. 37 Bst. b) enthält…“ Schliesslich „wird die Änderung vom 19. Dezember 2008 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs… zu einer Professionalisierung führen1, weil die Kantone verpflichtet sind, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden einzurichten. Neue Fälle administrativ versorgter Jugendlicher gibt es weder jetzt noch in Zukunft“. Kurz gesagt, nimmt der Bundesrat Kenntnis davon, schiebt aber die Verantwortung der Angelegenheit auf die Kantone2.

Das kleine Komitee jedoch, gibt nicht auf. Es fordert eine öffentliche Debatte über diese Ereignisse. Nicht alles ist gesagt und die Archive vieler Vormundschaftsdienste wurden zerstört, was die Erinnerungsarbeit nicht erleichtert. Ursula Biondi gibt zu, dass die schmerzhafteste Wunde das Inhaftierungsstigma sei und folglich der erlittene „tort moral“.

Eine hoffnungsvolle Wende trat im letzten November ein, als ein Treffen der kantonalen Justiz- und Sozialdirektoren stattfand. Im Dezember konnte Jacqueline Fehr mehrere dieser ex-„Versorgten“ vorladen, um ihnen diese guten Nachrichten mitzuteilen. Die Dinge gehen voran und noch dieses Jahr könnte man offiziell mit einer öffentlichen Entschuldigung rechnen. Eine Hoffnung also und für Maddy vielleicht sogar das Glück, Thomas wiederzufinden…

1. Es handelt sich um die Vormundschaftsbehörden
2. „Die Frage nach einer eventuellen Wiedergutmachung… ist also eine Sache der Kantone“ Curia Vista – Geschäftsdatenbank, Administrativ versorgte Jugendliche. Moralische Wiedergutmachung 30.4.2009, Interpellation 09.3440.

Quelle: “Le scandale des enfants volés en Suisse“, Maria Pia Mascaro TSR1 Mise au Point 10.1.10

Dieser Artikel ist am 29 Januar 2010 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes ( IDE) erschienen.

Wie eine zweite Familie!

18 Januar 2010

Editorial von Herrn Linus Jauslin, Generalsekretär der Schweizerischen Stiftung Aids & Kind.

Zum 30. Mal und zum 7. Jahr in Folge haben im November die „Schweizerischen Treffen für Jugendliche, die mit HIV leben“ stattgefunden. Diese Veranstaltungen bieten den Jugendlichen eine Plattform, die es ihnen erlaubt, besser mit ihrer Krankheit im Alltag umzugehen.

Für alle Jugendlichen, die die intensiven Gefühle der Adoleszenz erleben, die Lust haben, eine ganze Nacht in der Disco zu verbringen, ist das Leben ungemein dadurch erschwert, gezwungen zu sein, seine Medikamente jeden Tag zu einer bestimmten Zeit einnehmen zu müssen. Gegen ein heimtückisches Virus anzukämpfen, das man weder sieht noch spürt ist ebenso anstrengend wie lästig. Und doch erinnern die Beziehungen mit anderen täglich an seine Präsenz im Körper – z.B. während eines Anstellungsinterviews oder einer Liebesbegegnung. Denn es löst bei anderen die verschiedensten und unerwartetsten Reaktionen aus – von der Gleichgültigkeit zum Mitleid, über die Stigmatisierung und die unverhohlene Diskriminierung.

Die Möglichkeit sich bewusst zu werden, dass andere Jugendliche gegen das gleiche Virus ankämpfen, setzt den Jahren der Isolation und einer schmerzhaften Einsamkeit angesichts der Krankheit im Allgemeinen ein Ende. Der Austausch in der Gruppe ermöglicht es jedem, aus der grossen Erfahrung der anderen zu schöpfen. Genau dies ist nun sehr wichtig für die Jugendlichen.

Als man sie fragt, warum die Gruppe ihr so viel bedeutet, antwortet die heute 17-jährige Laura wie folgt: „Weil sie meine zweite Familie ist. Ich bin zum ersten Mal vor vier Jahren hergekommen und habe mich sofort sehr wohl und integriert gefühlt.“ Sie fährt fort: „In der Gruppe kann ich mich so geben wie ich bin, ich habe nichts zu verbergen, ich muss keine Diskriminierung fürchten und kann mit allen über alles frei diskutieren. Die Gruppe gibt mir eine grosse moralische Unterstützung, die Freundschaften sind dort so viel tiefer und ehrlicher.“

Klar, bei Begegnungen geht nicht immer alles „reibungslos“. Manchmal gibt es Konflikte, „kleine Kriege“, wie die Jugendlichen selbst es manchmal nennen, aber wie Laura es so schön sagt: „Hier lässt dich keiner im Stich, du bist geschützt wie der Vogel in seinem Nest, und wenn du jemals abzustürzen drohst, wird es immer jemanden geben, um dich aufzufangen.“

Laura schliesst ab: „Dank all dem, ist die Gruppe eines der seltenen Vorteile des HIV. Die Perspektive jeder Begegnung erfüllt mich mit Freude und ich hoffe, dass sich die Gruppe noch lange halten wird.“

Neben diesen Treffen, hat die Aids & Kind bereits zwei andere Veranstaltungen organisiert, welche die Geschwister sowie die besten Freunde der Gruppenmitglieder zusammenführt. Ausserdem engagiert sich die Stiftung auf europäischem Niveau, indem sie aktiv an Kongressen teilnimmt, die den betroffenen Jugendlichen und qualifizierten Begleitern die Möglichkeit geben, sich zu versammeln.

Dieser Artikel ist am 15. Januar 2009 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes ( IDE) erschienen.

Tiere bald von deren Anwalt verteidigt? Und Kinder?

11 Januar 2010

Am 7. März 2010 werden die Schweizer über die “Tierschutzanwalt-Initiative” abstimmen. Wenn die Ja-Stimmen gewinnen, werden die Kantone gezwungen sein, einen Anwalt einzusetzen, der misshandelte Tiere im Rahmen von Strafverfahren vertritt. Dieser Anwalt wird weder von der Erziehungsinstanz noch vom Tierbesitzer abhängig sein und wird nur die Interessen des eigentlichen Tiers vertreten (Bundesbeschluss vom 25.09.2009).

Der Schweizer Tierschutz (STS) hat diese Initiative lanciert, um die Straffreiheit der Misshandlung von Tieren zu bekämpfen. Er ist der Ansicht, dass „sich die Strafverfolgungsbehörden nur lückenhaft im Rahmen von Strafverfahren engagieren und dass sie Beweismittel nur ungenügend verwalten, da sie sich nur auf die Behauptungen des Beschuldigten stützen können. Diese Situation ist dadurch gegeben, dass den geschädigten Tieren in den meisten Kantonen kein Verteidiger zur Verfügung steht, wohingegen der Tierbesitzer, als Beschuldigter, alle ihm durch den Parteistatus zukommenden Rechte ausüben kann“. (S. 3890, Punkt 2.3)

Misshandelte Kinder erleben eine ähnliche juristische Situation. Statistiken belegen, dass sich die Gewalttaten für die Mehrheit im Familienrahmen abspielen, was es schwierig macht, sie nachzuweisen (1). Viele Situationen, die von Amtes wegen verfolgt werden müssten (2) bleiben so unerkannt. Ihrerseits können die Kinder nur über ihren gesetzlichen Vertreter Anzeige erstatten – meistens die Eltern, also der wahrscheinliche Täter dieser Gewalttaten – oder wenn sie als urteilsfähig befunden werden – was den Grossteil der Kinder ausschliesst (StGB Art. 30).

Wenn die Volksinitiative angenommen wird, werden also Tiere in der Schweiz, im Fall von Misshandlung, einen besseren juristischen Schutz als Kinder geniessen?
Eine zumindest paradoxe Situation!

Tatsächlich fordern die internationalen Menschenrechtsinstanzen, darunter der Ausschuss für die Rechte des Kindes, seit Jahren von der Schweiz „eine bundesstaatliche, unabhängige Menschenrechtsinstitution einzurichten, die im Einklang mit den Prinzipien von Paris (…) die Überwachung und Evaluierung der Fortschritte in der Umsetzung der Konvention als Aufgabe hat. Sie soll für Kinder zugänglich und befugt sein, Beschwerden über die Verletzung von Kinderrechten entgegenzunehmen, diese in kindergerechter Art und Weise zu überprüfen und wirksam zu verfolgen.“ (Schlussbetrachtungen 2002, 16).

Nach vielfachem – internationalem und parlamentarischem (z.B. parlamentarische Initiativen 01.461, 02.3394) Druck meint der Bundesrat im Juli 2009, dass es verfrüht sei, eine solche Institution zu schaffen und kündigt die „Realisierung eines Pilotprojekts mit einer Dauer von fünf Jahren, welches auf die Bereitstellung von Unterstützung und zusätzlichen Dienstleistungen im Menschenrechtsbereich, den Kantonen, Gemeinden und dem Privatsektor abzielt“ an – Editorial vom 08.07.2009. In diesem unter vielen Aspekten lückenhaften Pilotprojekt (siehe Editorial vom 08.07.2009) geht es mitnichten darum, Beschwerden seitens von Kindern zu empfangen oder zu bearbeiten.

Das Funktionieren der Demokratie liegt am Ursprung dieser paradoxen Situation: die Gruppen, deren Interessen besser gewahrt werden, sind jene, welche eine grössere Attraktivität auf die Entscheidenden ausüben. In diesem Fall scheint die Gruppe der Lobbyarbeit zum Tierrechtsschutz stärker (besser organisiert? besser finanziert? besser vertreten?) zu sein als jene für den Schutz der Kinderrechte. Auch scheint das Image der Tiere als vollwertige Lebewesen festzustehen, wohingegen man die Kinder häufig noch ausschliesslich als Teil der Familie betrachtet – also der Privatsphäre zugehörig.

Hat der Bundesrat nicht die Pflicht, das Gleichgewicht der Prioritäten jenseits der politischen Erwägungen wiederherzustellen?

(1)    Statistiken: „Die Opfer (von Tötungsdelikten oder Tötungsversuchen) die jünger sind als 18, werden am häufigsten im häuslichen Rahmen angegriffen (73%).“

(2)    Die einfache vorsätzliche Körperverletzung (StGB Art. 123) wird prinzipiell von Amtes
wegen verfolgt. Sie wird insbesondere von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter die Tat an einem Kind begeht, das „unter seiner Obhut steht oder für das er zu sorgen hat“. Die Tätlichkeiten (StGB Art. 126) werden prinzipiell von Amtes wegen verfolgt, „wenn der Täter die Tat wiederholt an einem Kind begeht, das unter seiner Obhut steht oder für das er zu sorgen hat“.

„Die fahrlässige Körperverletzung wird auf Antrag verfolgt, wenn diese einfacher Art ist (StGB Art. 125 Abs. 1).

Die anderen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, ob sie aus Fahrlässigkeit (fahrlässige Tötung: StGB Art. 117, schwere fahrlässige Körperverletzung: StGB Art. 125 Abs. 2) oder vorsätzlich (Tötung: StGB Art. 111-113, Kindestötung: StGB Art. 116, schwere vorsätzliche Körperverletzung: StGB Art. 122, Aussetzung: StGB Art. 127, Gefährdung des Lebens: StGB Art. 129, Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder: StGB Art. 136) geschehen, werden von Amtes wegen verfolgt.

Psychische Gewalttaten werden im StGB nicht explizit behandelt. Die geistige Gesundheit ist allerdings auch durch die Art. 122, 123 und 125 des StGB geschützt.

Jede Übertretung gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen (StGB, 5. Titel) wird von Amtes wegen verfolgt, mit Ausnahme des Exhibitionismus (StGB Art. 194), welches sie allerdings nur dann betrifft, wenn sie mindestens 16 sind.“

Unser Dank geht an Frau Paola Riva Gapany vom Internationalen Institut der Rechte des Kindes für die juristischen Korrekturen.

Clara Balestra, 12.01.2010

Auf Gewalt basierende Erziehung wird verurteilt

15 Dezember 2009

Im September 2009 befindet das Bezirksgericht Sitten einen Vater für schuldig, sein “Erziehungsrecht” missbraucht zu haben. Berufsagoge, dann Erzieher im Erziehungszentrum von Pramont, wurde dieser Mann zu einer Geldstrafe von CHF 400.- oder einer Freiheitsentzugsstrafe von 4 Tagen verurteilt. Dies, weil er seinen drei Kindern während seiner Ehe und der Tochter seiner Lebensgefährtin während einer weiteren Beziehung regelmässig Haue und Ohrfeigen austeilte. Während der Bestrafungseskalation ging er sogar soweit, die Kinder gegen die Wand zu drücken oder sie auf den Boden zu schleudern.

Das Gericht hat gegen den Vater entschieden, da es befunden hat, dass seine “(…) Handlungen einer vom Angeklagten bewusst gewählten Erziehungsart entsprachen” (1). Es ist somit der Interpretation des Bundesgerichts von 2003 gefolgt (2), welche die körperlichen Bestrafungen in einer Familie im Namen des “Erziehungsrechts” der Eltern nicht verbietet (implizit dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB), Art. 14), aber eine der Gewalt entnommene Erziehung nicht mehr zulässt.

Um die Entwicklung der sozialen und juristischen Interpretation des “Erziehungsrechts” seit 2003 zu bewerten, wäre es interessant gewesen, den Entscheid des Bezirksgerichts Sitten im Falle eines Elternteils zu kennen, der auf eine weniger gewalttätige Art gehandelt hätte als die, welche vom Bundesgericht als Limite bezeichnet wird (einem Kind zu den Ohrfeigen noch regelmässig an den Ohren ziehen).
Die Erkenntnis scheint immerhin erlangt, dass die systematische Erziehungsgewalt nicht mehr zugelassen ist. Bleibt nur, dass es einem Elternteil noch möglich ist, sein Kind zu schlagen.

Auch wurde die Klage gegen diesen gewalttätigen Vater von seiner Ex-Frau und seiner Ex-Lebensgefährtin für Ereignisse eingereicht, die sich zwischen 1997 und 2006 zugetragen haben. Eine lange Zeitspanne. Die Kinder – Opfer dieser Handlungen – hätten nur ab dem 1. Januar 2007 klagen können – Datum der Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) – und nur, falls man sie für urteilsfähig befunden hätte (Art. 30 des StGB). Vor diesem Datum hätte nur ihr gesetzlicher Vertreter – die meiste Zeit über die Eltern – Klage einreichen können. Da das “Erziehungsrecht” eben genau den Eltern zugesprochen wird, zeigt diese Situation die Verletzlichkeit der Kinder in diesem Fall auf (3).

Trotz der positiven Entwicklung, die dieser Entscheid aufzeigt, ist eine restriktive Interpretation des “Erziehungsrechts” nach Ansicht der Internationalen Föderation für Menschenrechte ungenügend – siehe Leitartikel vom 14.09.2009.
Um die Würde der Kinder als vollwertige Menschen zu gewährleisten und zu ihrem Schutz, ist das Verbot körperlicher Bestrafung und erniedrigender Behandlung die einzig mögliche Antwort.

Clara Balestra, 15.12.09

Die Informationen stammen aus folgenden Artikeln: (1) “Un père reconnu coupable de voies de fait” (Le Nouvelliste 27.10.2009, S. 22) und “Le jugemement entre en force” (Le Nouvelliste, 01.12.2009, S. 19).

(2) ATF 126 IV 216ss
(3) Ergänzender Schutz : “Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht (…) an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (StGB art. 126, al. 2(a))

Enfan’phare: Ein Erfolg!

30 November 2009

Leitartikel von Frau Geneviève Levine des Internationalen Instituts der Rechte des Kindes.

Während der 2-tägigen Feier anlässlich des 20-Jahr-Jubiläums der Konvention bezüglich der Kinderrechte, herrschte im schweizerischen Martigny ein phantastischer Partizipations- und Austauschgeist. Im Verlauf des gesamten themenbezogenen Tages vom 20. November, erlaubten dynamische und bewegte Debatten einen kritischen aber nicht nur negativen Blick auf die Anwendung der KRK in unserem Land. Wie hätte man sie an diesem Tag, an dem die Konvention ihre 20 Kerzen auspustete, besser ehren können, als mit wertvollem und partizipativem Austausch sie betreffend? Dem DIE liegt also viel daran, in erster Linie den Kindern herzlich zu danken, die sich ausgedrückt haben, aber ebenfalls der Gesamtheit der Redner und Teilnehmer.
Entdecken Sie die Darbietungen der Künstler Célina Ramsauer, deren Clip ‘Wer sind wir‘ speziell zum 20-jährigen Jubiläum der Kinderrechtskonvention im Rahmen von Enfan’Phare kreiert wurde und Osir mit ‘Das Kind der Vergessenheit‘, welche der offiziellen Veranstaltung ihre Leidenschaft eingehaucht haben.

Ein farbenfroher zweiter Tag

Das Enfan’phare-Dorf und die öffentlichen Darbietungen vom 21. November, haben schöne Begegnungen mit Begleitung von Musik, Kino, Tanz und den Leidenschaften aller ermöglicht. Natürlich mit dem zentralen Thema: Die Rechte aller Kinder von hier und von anderswo.

Unser Dank geht auch an:
- die vielen Freiwilligen
- die Partnerorganisationen
- die Enfan’phare-Sponsoren.

Link:
Fotogalerien

Dieser Artikel ist am 25. November 2009 in der Rubrik Edito-Actualité auf der Website Internationales Institut der Rechte des Kindes ( IDE) erschienen.

(Français) Les droits de l’enfant, une brèche dans l’arène fédérale?

10 November 2009

Leider ist der Eintrag nur auf Français verfügbar.

(Français) Novembre 2009 : La Convention va fêter ses 20 ans!

3 November 2009

Leider ist der Eintrag nur auf Français verfügbar.

DIE SCHWEIZ WIRD ENDLICH IHR ENTFÜHRUNGSALARM-SYSTEM HABEN!..

23 Oktober 2009

Es bedurfte vieler Dramen, Parlamentsinterventionen und stechender Bitten seitens aller betroffenen Milieus, davon die Stiftung Sarah Oberson, um endlich an den Beschluss zu gelangen, in dieser für die Kinder in Not so wichtigen Domäne vom Wort zur Tat zu schreiten. Aber besser spät als nie!..
Tatsächlich, hat die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren kürzlich angekündigt, dass die Schweiz mit einem auf das französische Modell angelehnte Entführungsalarmsystem ausgestattet werden wird, welches an vielen Anlässen seine Effizienz bewiesen hat. Es wird die schnelle Übertragung einer Nachricht über die nationalen Medien, die SBB, die Strassendienste und grossen Landesflughäfen als Vermittlungsstellen ermöglichen. Das Dispositiv wird ab Erhalt eines Kindesentführungsavis von der Polizei in Zusammenarbeit mit der Justiz ausgelöst werden.
Ab Alarmauslösung und während 3 Stunden (mit einer möglichen Verlängerung von 2 Stunden) werden Informationsdurchsagen über das Radio, das Fernsehen und über Autobahnschilder als Vermittler ausgestrahlt. Diese Mitteilungen werden ebenfalls in Bahnhöfen, Flughäfen und Presseagenturen übertragen. Eine Anrufzentrale wird ebenfalls von der Bundespolizei (FedPol) eingerichtet werden, damit die Bevölkerung in der Lage ist, wichtige Hinweise an die Polizei mitteilen zu können.

Die Untersuchung des schweizerischen Entführungsalarmsystems, welches soeben beschlossen wurde und dessen Inkrafttreten Anfang 2010 vorgesehen ist, verlangt unsererseits die folgenden Anmerkungen:

1. Anmerkung: Das französische Beispiel
Die Schweiz hat sich weitgehend vom französischen System inspirieren lassen. Das Dispositiv, welches eingerichtet werden wird, wird nur vermisste Kinder betreffen.
Wir begrüssen diesen Entscheid, da sich die Problematik junger Erwachsener stark davon unterscheidet. In solchen Situationen, insbesondere beim Weglaufen junger Erwachsener, ist das Entführungsalarmsystem nicht angebracht. Dagegen fordert das Verschwinden von Kindern – Opfer tatsächlicher Entführungen – aussergewöhnliche Massnahmen, wie die Auslösung des Entführungsalarmdispositivs. In aussergewöhnlichen Situationen muss man auf aussergewöhnliche Mittel zurückgreifen! Ebendies hat die Schweizerische Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement sehr gut verstanden.

2. Anmerkung: Besser die Mediation als der Entführungsalarm in gewissen Situationen
Das Entführungsalarmsystem wird nicht zur Lösung von Kindesentführungsproblemen im Rahmen von Scheidungen oder Trennungen von Doppelbürgerehepaaren ausgelöst werden. Diese Einschränkung erweist sich als notwendig, da in solchen Situationen nur eine Mediation, deren Ziel die Suche nach dem höheren Interesse des betroffenen Kindes ist, wirklich positive Resultate bringen kann.

3. Anmerkung: Informations- und Kommunikationstechnologien im Dienste des Entführungsalarms
Bei Auslösung des Entführungsalarmsystems müssen alle von den Informations- und Kommunikationstechnologien zur Verfügung stehenden wirksamen Instrumente eingesetzt werden. Beispielsweise die Nutzung von SMS, ja sogar MMS, passt sich in diese Optik ein. Infolgedessen ist es wichtig, dass man sobald wie möglich auch auf das Versenden von SMS zur Erleichterung der Suche vermisster Kinder zurückgreift!

4. Anmerkung: Eine internationale Zusammenarbeit erweist sich in dieser Domäne als unverzichtbar
Kriminelle kennen keinerlei Grenzen! Warum also nicht sofort eine effiziente Zusammenarbeit – insbesondere mit dem benachbarten Frankreich, welches schon seit mehreren Jahren mit dem Entführungsalarmsystem ausgestattet ist – vorsehen? Eine Zusammenarbeit mit Deutschland und Italien in dieser Hinsicht wäre ebenfalls sehr einträglich. Meines Erachtens ist es zwingend, sofort mit den Nachbarländern zusammenzuarbeiten; insbesondere mit den Grenzgebieten, damit man sich die grösstmöglichen Chancen sichert, vermisste Kinder wiederzufinden, indem man natürlich die Gegenseitigkeit nutzt.

5. Anmerkung: Das Entführungsalarmsystem muss einer globalen, kohärenten Bekämpfungsstrategie zum besseren Schutz der bedrohten Kinder gehorchen
Es ist nicht zu leugnen, dass dieses System die vorhandenen Instrumente sowie die bereits in dieser Domäne ergriffenen Massnahmen sinnvoll ergänzt. Ausserdem trägt es zu einer effizienteren Prävention in dieser Materie bei.

Mit Befriedigung möchte ich an dieser Stelle das baldige Einsetzen eines solchen Entführungsalarmsystems in unserem Land begrüssen; mit der Hoffnung, dass wir rasch die nötigen Verbesserungen zum vorgesehenen Dispositiv beitragen können.
Auf jeden Fall wird man die erzielten Erfahrungen in der Schweiz und anderswo in Betracht ziehen müssen, in dem man ständig nötige Korrekturen einbringt, um dem schweizerischen Entführungsalarmsystem im Interesse der vermissten Kinder seine volle Effizienz geben zu können.

Als Abschluss liegt mir daran, dem schweizerischen Parlament, alle Parteien miteingerechnet, welches der Einsetzung des Entführungsalarmsystems in unserem Land seine einstimmige Unterstützung angeboten hat, meinen Dank auszusprechen. Insbesondere danke ich Herrn Bundesrat Didier Burkhalter für seine aktive Rolle, welche er in diesem Kampf, in seiner Funktion als eidgenössischer Parlamentarier eingenommen hat.

Ich begrüsse alle gewährten Bemühungen seitens aller öffentlichen und privaten Partner zugunsten dieses schweizerischen Entführungsalarmsystems.
Schliesslich richte ich meinen wärmsten Dank der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren, für ihre in Zustimmung mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement gefällte, für die Zukunft hoffnungstragende Entscheidung. Sicher, das Entführungsalarmsystem ist kein Allerheilmittel. Aber in gewissen dramatischen, aussergewöhnlichen Situationen, kann es effizient zur Lebensrettung eines oder mehrerer Kinder beitragen.
Alle Familien unseres Landes, insbesondere jene, welche mit der schrecklichen Tragödie des Verschwindens eines Kindes konfrontiert waren oder sein werden, werden ihnen für diesen  die menschlichen Lebensbedingungen ehrenden Fortschritt dankbar sein!

Dr. Bernard Comby
Präsident der Stiftung Sarah Oberson
alt Staatsrat und alt Nationalrat